Zur alten Fassung von § 36 PolG (dort auch mit der bisherigen Rechtsprechung).
Polizeigesetz
Erster Teil - Das Recht der Polizei (§§ 1 - 103) |
Zweiter Abschnitt - Maßnahmen der Polizei (§§ 3 - 69) |
Dritter Unterabschnitt - Einzelmaßnahmen (§§ 27 - 62) |
(1) 1Die Polizei kann eine Wohnung gegen den Willen des Inhabers nur betreten, wenn dies zum Schutz eines Einzelnen oder des Gemeinwesens gegen dringende Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung erforderlich ist. 2Während der Nachtzeit ist das Betreten nur zur Abwehr einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr oder schweren Gesundheitsgefahr für einzelne Personen zulässig.
(2) Die Polizei kann eine Wohnung nur durchsuchen, wenn
(3) 1Ist eine Person entführt worden und rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass sie in einem Gebäude oder einer Gebäudegruppe festgehalten wird, so kann die Polizei Wohnungen in diesem Gebäude oder dieser Gebäudegruppe durchsuchen, wenn die Durchsuchungen das einzige Mittel sind, um eine Lebensgefahr oder Gesundheitsgefahr von der entführten Person oder von einem Dritten abzuwehren. 2Durchsuchungen während der Nachtzeit sind nur zulässig, wenn sie zur Abwehr der in Satz 1 genannten Gefahren unumgänglich notwendig sind.
(4) Die Nachtzeit umfasst die Stunden von 21 Uhr bis 6 Uhr.
(5) Außer bei Gefahr im Verzug darf eine Durchsuchung nur durch das Amtsgericht angeordnet werden, in dessen Bezirk die Durchsuchung vorgenommen werden soll.
(6) Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume dürfen zur Erfüllung einer polizeilichen Aufgabe während der Arbeits-, Betriebs- oder Geschäftszeit betreten werden.
(7) 1Der Wohnungsinhaber hat das Recht, bei der Durchsuchung anwesend zu sein. 2Ist er abwesend, so ist, wenn möglich, ein Vertreter oder Zeuge beizuziehen.
(8) Dem Wohnungsinhaber oder seinem Vertreter sind der Grund der Durchsuchung und die gegen sie zulässigen Rechtsbehelfe unverzüglich bekanntzugeben.
überwachung zur Verhütung terroristischer Straftaten § 33Gewahrsam § 34Durchsuchung von Personen § 35Durchsuchung von Sachen § 36Betreten und Durchsuchung von Wohnungen § 37Sicherstellung § 38Beschlagnahme § 39Einziehung § 40Vernehmung § 41Erkennungs-
dienstliche Maßnahmen § 42Verarbeitung personenbezogener Daten aufgrund einer Einwilligung § 43Befragung und Datenerhebung § 44Offener Einsatz technischer Mittel zur Bild- und Tonaufzeichnung § 45Aufzeichnung eingehender Telefonanrufe § 46Projektbezogene gemeinsame Dateien mit dem Landesamt für Verfassungsschutz § 47Datenabgleich § 48Rasterfahndung § 49Besondere Mittel der Datenerhebung § 50Besondere Bestimmungen über den Einsatz technischer Mittel zur Datenerhebung in oder aus Wohnungen § 51Einsatz automatischer Kennzeichen-
lesesysteme § 52Bestandsdaten-
auskunft § 53Erhebung von Telekommunikations-
verkehrsdaten und Nutzungsdaten § 54Überwachung der Telekommunikation § 55Weitere Bestimmungen über polizeiliche Maßnahmen mit Bezug zur Telekommunikation § 56Ausschreibung von Personen und Kraftfahrzeugen § 57Weitere Verarbeitung zu Zwecken der wissenschaftlichen Forschung § 58Weitere Verarbeitung zu Zwecken der Aus- und Fortbildung, zu statistischen Zwecken und zur Vorgangsverwaltung § 59Datenübermittlung im nationalen Bereich § 60Datenübermittlung an Mitgliedstaaten der Europäischen Union § 61Datenübermittlung im internationalen Bereich § 62Übermittlungsverbote und Verweigerungsgründe
Rechtsprechung zu § 36 PolG
9 Entscheidungen zu § 36 PolG in unserer Datenbank:
- VGH Baden-Württemberg, 22.02.2024 - 6 S 221/24
- OLG Karlsruhe, 20.07.2023 - 19 W 54/23
Rechtsgrundlage für Wohnungsdurchsuchung für Prüfungen nach BWPsychKHG
- AG Reutlingen, 10.08.2021 - 5 UR II 4/21
Rechtmäßigkeit einer Bodycam-Aufzeichnung bei Wohnungseinsatz; Verwertbarkeit ...
- BVerfG, 09.12.2022 - 1 BvR 1345/21
Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in Mecklenburg-Vorpommern ...
- VG Stuttgart, 18.02.2021 - 1 K 9602/18
Abschiebung zur Nachtzeit - Personenfeststellung in Erstaufnahmeeinrichtung
- OLG Stuttgart, 19.08.2022 - 8 W 122/22
Durchsuchungsanordnung infolge Strafanzeige; Beschlagnahme einer Schusswaffe nach ...
- VG Stuttgart, 12.05.2022 - 5 K 1433/20
Feststellung der Rechtswidrigkeit polizeilicher Maßnahmen im Umfeld eines ...
- LG Karlsruhe, 26.11.2021 - 16 Qs 90/21 Corona
Strafbarkeit der Fälschung von Corona-Antigentests
- AG Reutlingen, 18.08.2021 - 5 UR II 7/21
Rechtsmäßigkeit des Einsatzes einer Bodycam in Baden-Württemberg
Querverweise
Auf § 36 PolG verweisen folgende Vorschriften:
- Polizeigesetz (PolG)
- Das Recht der Polizei
- Maßnahmen der Polizei
- Allgemeines
- § 10 (Schutz zeugnisverweigerungsberechtigter Berufsgeheimnisträger)
- Die Organisation der Polizei
- Gliederung und Aufgabenverteilung
- § 105 (Zuständigkeitsabgrenzung)
- Schlussbestimmungen
- § 130 (Durchführungsvorschriften)
Redaktionelle Querverweise zu § 36 PolG:
- Polizeigesetz (PolG)
- Das Recht der Polizei
- Maßnahmen der Polizei
- Einzelmaßnahmen
- § 27 I Nr. 2, II Nr. 2 (Personenfeststellung)
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Sachverständige und Augenschein
- § 81b Alt. 2 (Erkennungsdienstliche Maßnahmen bei dem Beschuldigten) (zu § 36 I Nr. 2)