Zur alten Fassung von § 10 PolG (dort auch mit der bisherigen Rechtsprechung).
Polizeigesetz
Erster Teil - Das Recht der Polizei (§§ 1 - 103) |
Zweiter Abschnitt - Maßnahmen der Polizei (§§ 3 - 69) |
Erster Unterabschnitt - Allgemeines (§§ 3 - 16) |
(1) 1Maßnahmen nach §§ 27, 28, 34 bis 38, 40, 41, 43, 44 und 49 bis 56, die sich gegen einen in § 53 Absatz 1 der Strafprozessordnung genannten Berufsgeheimnisträger richten und voraussichtlich Erkenntnisse erbringen würden, über die diese Person das Zeugnis verweigern dürfte, sind unzulässig. 2Dennoch erlangte Erkenntnisse dürfen nicht verwertet werden. 3Aufzeichnungen hierüber sind unverzüglich zu löschen. 4Die Tatsache ihrer Erlangung und Löschung ist zu dokumentieren. 5Die Sätze 2 bis 4 gelten entsprechend, wenn durch eine Maßnahme, die sich nicht gegen einen in § 53 Absatz 1 der Strafprozessordnung genannten Berufsgeheimnisträger richtet, von einer dort genannten Person Erkenntnisse erlangt werden, über die sie das Zeugnis verweigern dürfte.
(2) 1Maßnahmen, durch die ein Berufsgeheimnisträger betroffen wäre und dadurch voraussichtlich Erkenntnisse erlangt würden, über die diese Person das Zeugnis verweigern dürfte, sind abweichend von Absatz 1 zulässig, soweit dies zur Abwehr einer unmittelbar bevorstehenden Gefahr für Leben, Gesundheit oder Freiheit erforderlich ist. 2Dies gilt nicht für Berufsgeheimnisträger nach § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1, 2 und 4 der Strafprozessordnung sowie für einen Rechtsanwalt, eine nach § 206 der Bundesrechtsanwaltsordnung in eine Rechtsanwaltskammer aufgenommene Person oder einen Kammerrechtsbeistand.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, soweit die in § 53a der Strafprozessordnung Genannten das Zeugnis verweigern dürften.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht, sofern Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die zeugnisverweigerungsberechtigte Person die Gefahr verursacht hat.
berechtigter Berufsgeheimnis-
träger § 11Anwendungsbereich für die Datenverarbeitung § 12Begriffsbestimmungen für die Datenverarbeitung § 13Allgemeine Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten § 14Allgemeine Regeln für die Erhebung personenbezogener Daten § 15Allgemeine Regeln für die weitere Verarbeitung personenbezogener Daten § 16Allgemeine Regeln für die Übermittlung personenbezogener Daten
Rechtsprechung zu § 10 PolG
Entscheidung zu § 10 PolG in unserer Datenbank:
- VGH Baden-Württemberg, 05.08.2021 - 1 S 1894/21
Normenkontrolleilverfahren; Polizeiverordnung über ein nächtliches Musik- und ...
Querverweise
Auf § 10 PolG verweisen folgende Vorschriften:
- Polizeigesetz (PolG)
- Das Recht der Polizei
- Maßnahmen der Polizei
- Einzelmaßnahmen
- § 43 (Befragung und Datenerhebung)
Redaktionelle Querverweise zu § 10 PolG:
- Bestattungsgesetz (BestattG)
- Friedhofswesen
- Ordnung auf Bestattungsplätzen
- § 15 II
- Wassergesetz (WasserG)
- Bewirtschaftung von Gewässern
- Bewirtschaftung oberirdischer Gewässer
- § 28 II (Anlagen in, an, über und unter oberirdischen Gewässern (zu § 36 WHG)) (zu § 10 I)
- Zuständigkeit und Verfahren
- Zuständigkeit
- § 80 II (Wasserbehörden)