Hier: Polizeigesetz in der seit dem 17. Januar 2021 geltenden Fassung.
Zur alten Fassung von § 12 PolG (dort auch mit der bisherigen Rechtsprechung).
Zur alten Fassung von § 12 PolG (dort auch mit der bisherigen Rechtsprechung).
Polizeigesetz
Erster Teil - Das Recht der Polizei (§§ 1 - 103) |
Zweiter Abschnitt - Maßnahmen der Polizei (§§ 3 - 69) |
Erster Unterabschnitt - Allgemeines (§§ 3 - 16) |
Zitiervorschläge
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧ gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung
Es bezeichnet der Ausdruck
§ 3Polizeiliche Maßnahmen
§ 4Einschränkung von Grundrechten
§ 5Art der Maßnahmen
§ 6Maßnahmen gegenüber dem Verursacher
§ 7Maßnahmen gegenüber dem Eigentümer oder dem Inhaber der tatsächlichen Gewalt
§ 8Unmittelbare Ausführung einer Maßnahme
§ 9Maßnahmen gegenüber unbeteiligten Personen
§ 10Schutz zeugnisverweigerungs-
berechtigter Berufsgeheimnis-
träger § 11Anwendungsbereich für die Datenverarbeitung § 12Begriffsbestimmungen für die Datenverarbeitung § 13Allgemeine Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten § 14Allgemeine Regeln für die Erhebung personenbezogener Daten § 15Allgemeine Regeln für die weitere Verarbeitung personenbezogener Daten § 16Allgemeine Regeln für die Übermittlung personenbezogener Daten
Neu Gesamtansicht
berechtigter Berufsgeheimnis-
träger § 11Anwendungsbereich für die Datenverarbeitung § 12Begriffsbestimmungen für die Datenverarbeitung § 13Allgemeine Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten § 14Allgemeine Regeln für die Erhebung personenbezogener Daten § 15Allgemeine Regeln für die weitere Verarbeitung personenbezogener Daten § 16Allgemeine Regeln für die Übermittlung personenbezogener Daten
Rechtsprechung zu § 12 PolG
5 Entscheidungen zu § 12 PolG in unserer Datenbank:
- VG Aachen, 05.01.2023 - 6 L 2/23
Eilantrag abgelehnt - Allgemeinverfügung betreffend Lützerath bestätigt
- VG Aachen, 10.01.2023 - 6 L 16/23
Aufenthalts- und Betretensverbot für Lützerath in weiteren Eilverfahren bestätigt
- VG Aachen, 10.01.2023 - 6 L 17/23
Aufenthalts- und Betretensverbot für Lützerath in weiteren Eilverfahren bestätigt
- AG Reutlingen, 30.06.2022 - L 4 OWi 24 Js 6379/22 Corona
Versammlungsverbot mittels Allgemeinverfügung aufgrund versammlungsrechtlicher ...
- BVerfG, 08.06.2021 - 1 BvR 2771/18
Unzulässige Verfassungsbeschwerde zum Umgang der Polizeibehörden mit ...
Querverweise
Auf § 12 PolG verweisen folgende Vorschriften:
- Polizeigesetz (PolG)
- Das Recht der Polizei
- Maßnahmen der Polizei
- Allgemeines
- Einzelmaßnahmen
- § 42 (Verarbeitung personenbezogener Daten aufgrund einer Einwilligung)
Redaktionelle Querverweise zu § 12 PolG:
- Verfassung (Verf)
- Zweiter Hauptteil: Vom Staat und seinen Ordnungen
- IV. Die Gesetzgebung
- Art. 61 I 3