Hier: Polizeigesetz in der seit dem 17. Januar 2021 geltenden Fassung.
Zur alten Fassung von § 4 PolG (dort auch mit der bisherigen Rechtsprechung).

Polizeigesetz

   Erster Teil - Das Recht der Polizei (§§ 1 - 103)   
   Zweiter Abschnitt - Maßnahmen der Polizei (§§ 3 - 69)   
   Erster Unterabschnitt - Allgemeines (§§ 3 - 16)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 4
Einschränkung von Grundrechten

Durch polizeiliche Maßnahmen aufgrund dieses Gesetzes können im Rahmen des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland eingeschränkt werden

1. das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit (Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes),
2. die Freiheit der Person (Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes),
3. die Versammlungsfreiheit (Artikel 8 Absatz 1 des Grundgesetzes),
4. das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis (Artikel 10 des Grundgesetzes),
5. die Freizügigkeit (Artikel 11 des Grundgesetzes),
6. die Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes),
7. das Eigentum (Artikel 14 des Grundgesetzes).

Querverweise

Auf § 4 PolG verweisen folgende Vorschriften:

    Polizeigesetz (PolG) 
      Das Recht der Polizei
        Maßnahmen der Polizei
          Einzelmaßnahmen
            § 51 (Einsatz automatischer Kennzeichenlesesysteme)
          Polizeizwang
            § 69 (Gebrauch von Explosivmitteln)
        Weitere Regelungen der Datenverarbeitung
          Pflichten der Polizei
            § 87 (Benachrichtigung bei der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten)
Was ist das?

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