Polizeigesetz
Erster Teil - Das Recht der Polizei (§§ 1 - 103) |
Dritter Abschnitt - Weitere Regelungen der Datenverarbeitung (§§ 70 - 99) |
Erster Unterabschnitt - Pflichten der Polizei (§§ 70 - 90) |
(1) Hat eine Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten voraussichtlich ein hohes Risiko für die Rechtsgüter betroffener Personen zur Folge, so hat die Polizei die betroffenen Personen unverzüglich über die Verletzung zu benachrichtigen.
(2) Die Benachrichtigung nach Absatz 1 hat in klarer und einfacher Sprache die Art der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten zu beschreiben und zumindest die in § 88 Absatz 2 Nummern 2 bis 4 genannten Informationen und Maßnahmen zu enthalten.
(3) Von der Benachrichtigung nach Absatz 1 kann abgesehen werden, wenn
(4) 1Für die Benachrichtigung der betroffenen Personen nach Absatz 1 gilt § 91 Absatz 4 entsprechend. 2Sind Daten aus verdeckten und eingriffsintensiven Maßnahmen von einer Verletzung im Sinne des Absatzes 1 betroffen, findet § 86 Absatz 3 entsprechende Anwendung. 3Im Fall der Einschränkung der Benachrichtigung gilt § 93 Absatz 2 entsprechend.
pflicht § 73Protokollierungs-
pflicht § 74Protokollierungs-
pflicht bei verdeckten und eingriffsintensiven Maßnahmen § 75Pflicht zur Berichtigung, Löschung sowie Einschränkung der Verarbeitung § 76Überprüfung der Erforderlichkeit der Speicherung personenbezogener Daten § 77Berichtigung und Einschränkung der Verarbeitung in Akten sowie Vernichtung von Akten § 78Sicherheit der Datenverarbeitung § 79Technikgestaltung und datenschutz-
freundliche Voreinstellungen § 80Datenschutz-
Folgenabschätzung § 81Verzeichnis von Verarbeitungs-
tätigkeiten § 82Auftragsverarbeitung § 83Gemeinsam Verantwortliche § 84Automatisierte Entscheidungsfindung im Einzelfall § 85Allgemeine Informationspflicht § 86Benachrichtigung bei verdeckten und eingriffsintensiven Maßnahmen § 87Benachrichtigung bei der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten § 88Meldung bei der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten § 89Zusammenarbeit mit der Aufsichtsbehörde für den Datenschutz § 90Berichtspflicht gegenüber dem Landtag
Rechtsprechung zu § 87 PolG
Entscheidung zu § 87 PolG in unserer Datenbank:
- BGH, 14.12.1976 - VI ZR 251/73
Polizeiverwaltung - Haftung der Stadt - Unerlaubte Handlung - ...