Hier: Polizeigesetz in der seit dem 17. Januar 2021 geltenden Fassung.

Polizeigesetz

   Erster Teil - Das Recht der Polizei (§§ 1 - 103)   
   Dritter Abschnitt - Weitere Regelungen der Datenverarbeitung (§§ 70 - 99)   
   Erster Unterabschnitt - Pflichten der Polizei (§§ 70 - 90)   
Gliederung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/PolG/__paste_norm__.html
__paste_bez____paste_norm__ PolG (https://dejure.org/gesetze/PolG/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ PolG
__paste_bez____paste_norm__ Polizeigesetz (https://dejure.org/gesetze/PolG/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ Polizeigesetz
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧    gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung
Textdarstellung

  

§ 87
Benachrichtigung bei der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten

(1) Hat eine Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten voraussichtlich ein hohes Risiko für die Rechtsgüter betroffener Personen zur Folge, so hat die Polizei die betroffenen Personen unverzüglich über die Verletzung zu benachrichtigen.

(2) Die Benachrichtigung nach Absatz 1 hat in klarer und einfacher Sprache die Art der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten zu beschreiben und zumindest die in § 88 Absatz 2 Nummern 2 bis 4 genannten Informationen und Maßnahmen zu enthalten.

(3) Von der Benachrichtigung nach Absatz 1 kann abgesehen werden, wenn

1. die Polizei geeignete technische und organisatorische Sicherheitsvorkehrungen getroffen hat und diese Vorkehrungen auf die von der Verletzung betroffenen Daten angewandt wurden,
2. die Polizei durch im Anschluss an die Verletzung getroffene Maßnahmen sichergestellt hat, dass aller Wahrscheinlichkeit nach kein hohes Risiko im Sinne des Absatzes 1 mehr besteht, oder
3. dies mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden wäre; in diesem Fall hat stattdessen eine öffentliche Bekanntmachung oder eine ähnliche Maßnahme zu erfolgen, durch die die betroffenen Personen vergleichbar wirksam informiert werden.

(4) 1Für die Benachrichtigung der betroffenen Personen nach Absatz 1 gilt § 91 Absatz 4 entsprechend. 2Sind Daten aus verdeckten und eingriffsintensiven Maßnahmen von einer Verletzung im Sinne des Absatzes 1 betroffen, findet § 86 Absatz 3 entsprechende Anwendung. 3Im Fall der Einschränkung der Benachrichtigung gilt § 93 Absatz 2 entsprechend.

Rechtsprechung zu § 87 PolG

Entscheidung zu § 87 PolG in unserer Datenbank:

Was ist das?

Kopieren Sie den Zitiervorschlag von hier:

 

Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht