Hier: Polizeigesetz in der seit dem 17. Januar 2021 geltenden Fassung.
Zur alten Fassung von § 85 PolG (dort auch mit der bisherigen Rechtsprechung).

Polizeigesetz

   Erster Teil - Das Recht der Polizei (§§ 1 - 103)   
   Dritter Abschnitt - Weitere Regelungen der Datenverarbeitung (§§ 70 - 99)   
   Erster Unterabschnitt - Pflichten der Polizei (§§ 70 - 90)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 85
Allgemeine Informationspflicht

Die Polizei hat der betroffenen Person folgende Informationen in verständlicher und leicht zugänglicher Form unentgeltlich in einer klaren und einfachen Sprache zur Verfügung zu stellen:

1. den Namen und die Kontaktdaten der verantwortlichen Stelle innerhalb der Polizei sowie die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten,
2. die Zwecke, für die personenbezogene Daten verarbeitet werden,
3. den Hinweis auf die Rechte nach §§ 91 und 92 und
4. den Hinweis auf die Rechte nach § 93 sowie die Kontaktdaten der Aufsichtsbehörde für den Datenschutz.

Querverweise

Auf § 85 PolG verweisen folgende Vorschriften:

    Polizeigesetz (PolG) 
      Das Recht der Polizei
        Weitere Regelungen der Datenverarbeitung
          Pflichten der Polizei
            § 86 (Benachrichtigung bei verdeckten und eingriffsintensiven Maßnahmen)
Was ist das?

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