Zur alten Fassung von § 73 PolG (dort auch mit der bisherigen Rechtsprechung).
Polizeigesetz
Erster Teil - Das Recht der Polizei (§§ 1 - 103) |
Dritter Abschnitt - Weitere Regelungen der Datenverarbeitung (§§ 70 - 99) |
Erster Unterabschnitt - Pflichten der Polizei (§§ 70 - 90) |
(1) Soweit nichts anderes geregelt ist, hat die Polizei in automatisierten Verarbeitungssystemen mindestens die folgenden Verarbeitungsvorgänge zu protokollieren:
1. | Erhebung, | |
2. | Veränderung, | |
3. | Abfrage, | |
4. | Offenlegung einschließlich Übermittlung, | |
5. | Kombination und | |
6. | Löschung. |
(2) Die Protokolle über Abfragen und Offenlegungen müssen es ermöglichen, die Begründung, das Datum und die Uhrzeit dieser Vorgänge und so weit wie möglich die Identität der Person, die die personenbezogenen Daten abgefragt oder offengelegt hat, sowie die Identität des Empfängers der Daten festzustellen.
(3) Die Protokolle dürfen ausschließlich für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung durch den Datenschutzbeauftragten, die Aufsichtsbehörde für den Datenschutz und die betroffene Person sowie für die Eigenüberwachung, für die Gewährleistung der Integrität und Sicherheit der personenbezogenen Daten und für Strafverfahren verwendet werden.
(4) Die Polizei hat die Protokolle der Aufsichtsbehörde für den Datenschutz für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung in elektronisch auswertbarer Form auf Anforderung zur Verfügung zu stellen.
(5) Die Protokolldaten sind nach Ablauf von zwölf Monaten zu löschen.
pflicht § 73Protokollierungs-
pflicht § 74Protokollierungs-
pflicht bei verdeckten und eingriffsintensiven Maßnahmen § 75Pflicht zur Berichtigung, Löschung sowie Einschränkung der Verarbeitung § 76Überprüfung der Erforderlichkeit der Speicherung personenbezogener Daten § 77Berichtigung und Einschränkung der Verarbeitung in Akten sowie Vernichtung von Akten § 78Sicherheit der Datenverarbeitung § 79Technikgestaltung und datenschutz-
freundliche Voreinstellungen § 80Datenschutz-
Folgenabschätzung § 81Verzeichnis von Verarbeitungs-
tätigkeiten § 82Auftragsverarbeitung § 83Gemeinsam Verantwortliche § 84Automatisierte Entscheidungsfindung im Einzelfall § 85Allgemeine Informationspflicht § 86Benachrichtigung bei verdeckten und eingriffsintensiven Maßnahmen § 87Benachrichtigung bei der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten § 88Meldung bei der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten § 89Zusammenarbeit mit der Aufsichtsbehörde für den Datenschutz § 90Berichtspflicht gegenüber dem Landtag
Querverweise
Auf § 73 PolG verweisen folgende Vorschriften:
- Polizeigesetz (PolG)
- Das Recht der Polizei
- Maßnahmen der Polizei
- Weitere Regelungen der Datenverarbeitung
- Pflichten der Polizei
- § 82 (Auftragsverarbeitung)
- Schlussbestimmungen
- § 135 (Übergangsregelung zur Datenverarbeitung)
Redaktionelle Querverweise zu § 73 PolG:
- Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
- Staatsanwaltschaft
- § 152