Hier: Polizeigesetz in der seit dem 17. Januar 2021 geltenden Fassung.
Zur alten Fassung von § 73 PolG (dort auch mit der bisherigen Rechtsprechung).

Polizeigesetz

   Erster Teil - Das Recht der Polizei (§§ 1 - 103)   
   Dritter Abschnitt - Weitere Regelungen der Datenverarbeitung (§§ 70 - 99)   
   Erster Unterabschnitt - Pflichten der Polizei (§§ 70 - 90)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 73
Protokollierungspflicht

(1) Soweit nichts anderes geregelt ist, hat die Polizei in automatisierten Verarbeitungssystemen mindestens die folgenden Verarbeitungsvorgänge zu protokollieren:

1. Erhebung,
2. Veränderung,
3. Abfrage,
4. Offenlegung einschließlich Übermittlung,
5. Kombination und
6. Löschung.

(2) Die Protokolle über Abfragen und Offenlegungen müssen es ermöglichen, die Begründung, das Datum und die Uhrzeit dieser Vorgänge und so weit wie möglich die Identität der Person, die die personenbezogenen Daten abgefragt oder offengelegt hat, sowie die Identität des Empfängers der Daten festzustellen.

(3) Die Protokolle dürfen ausschließlich für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung durch den Datenschutzbeauftragten, die Aufsichtsbehörde für den Datenschutz und die betroffene Person sowie für die Eigenüberwachung, für die Gewährleistung der Integrität und Sicherheit der personenbezogenen Daten und für Strafverfahren verwendet werden.

(4) Die Polizei hat die Protokolle der Aufsichtsbehörde für den Datenschutz für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung in elektronisch auswertbarer Form auf Anforderung zur Verfügung zu stellen.

(5) Die Protokolldaten sind nach Ablauf von zwölf Monaten zu löschen.

Querverweise

Auf § 73 PolG verweisen folgende Vorschriften:

    Polizeigesetz (PolG) 
      Das Recht der Polizei
        Maßnahmen der Polizei
          Einzelmaßnahmen
            § 32 (Elektronische Aufenthaltsüberwachung zur Verhütung terroristischer Straftaten)
            § 46 (Projektbezogene gemeinsame Dateien mit dem Landesamt für Verfassungsschutz)
            § 59 (Datenübermittlung im nationalen Bereich)
        Weitere Regelungen der Datenverarbeitung
          Pflichten der Polizei
            § 82 (Auftragsverarbeitung)
     
      Schlussbestimmungen
        § 135 (Übergangsregelung zur Datenverarbeitung)

Redaktionelle Querverweise zu § 73 PolG:

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