Polizeigesetz
Erster Teil - Das Recht der Polizei (§§ 1 - 103) |
Dritter Abschnitt - Weitere Regelungen der Datenverarbeitung (§§ 70 - 99) |
Zweiter Unterabschnitt - Rechte der betroffenen Person (§§ 91 - 93) |
(1) 1Die Polizei erteilt jeder Person auf Antrag Auskunft darüber, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden. 2Ist dies der Fall, haben betroffene Personen das Recht, Auskunft zu erhalten über:
1. | die sie betreffenden personenbezogenen Daten, die verarbeitet werden, und die Kategorien personenbezogener Daten, zu denen sie gehören, | |
2. | die verfügbaren Informationen hinsichtlich der Herkunft der Daten, soweit diese nicht die Identität natürlicher Personen, insbesondere vertraulicher Quellen, preisgeben, | |
3. | die Zwecke der Verarbeitung und deren Rechtsgrundlage, | |
4. | die Empfänger oder die Kategorien von Empfängern, denen die Daten offengelegt worden sind, insbesondere bei Empfängern in Drittstaaten oder bei internationalen Organisationen, | |
5. | die für die Daten geltende Speicherdauer oder, falls dies nicht möglich ist, die Kriterien für die Festlegung dieser Dauer, | |
6. | die Rechte nach § 92 und | |
7. | die Rechte nach § 93 sowie die Kontaktdaten der Aufsichtsbehörde für den Datenschutz. |
3Das Auskunftsrecht gilt nicht für personenbezogene Daten, die ausschließlich Zwecken der Datensicherung oder der Datenschutzkontrolle dienen, wenn die Auskunftserteilung einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde und eine Verarbeitung zu anderen Zwecken durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen ausgeschlossen ist.
(2) 1Die Polizei hat die betroffene Person unverzüglich schriftlich darüber in Kenntnis zu setzen, wie mit ihrem Antrag verfahren wird. 2Hat die Polizei begründete Zweifel an der Identität einer betroffenen Person, die einen Antrag nach Absatz 1 gestellt hat, kann sie von ihr zusätzliche Informationen anfordern, die zur Bestätigung ihrer Identität erforderlich sind.
(3) 1Die Auskunft erfolgt unentgeltlich. 2Bei offenkundig missbräuchlichen oder exzessiven Anträgen oder wenn die betroffene Person keine Angaben macht, die das Auffinden der Daten ermöglichen, und deshalb der für die Erteilung der Auskunft erforderliche Aufwand außer Verhältnis zu dem von der betroffenen Person geltend gemachten Informationsinteresse steht, kann die Bearbeitung eines Antrages abgelehnt werden.
(4) Die Auskunftserteilung kann unterbleiben oder eingeschränkt werden, wenn und soweit
und deswegen das Interesse der betroffenen Person an der Auskunftserteilung zurücktreten muss.
(5) 1Bezieht sich die Auskunftserteilung auf die Übermittlung personenbezogener Daten an Behörden der Staatsanwaltschaften, an Polizeidienststellen, Verfassungsschutzbehörden oder Behörden der Finanzverwaltung, soweit sie personenbezogene Daten in Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben im Anwendungsbereich der Abgabenordnung zur Überwachung und Prüfung speichern, ist sie nur mit Zustimmung dieser oder der nach Absatz 8 zuständigen Stelle zulässig. 2Satz 1 findet auch Anwendung auf die Übermittlung personenbezogener Daten an den Bundesnachrichtendienst, den Militärischen Abschirmdienst und, soweit die Sicherheit des Bundes berührt wird, andere Behörden des Bundesministeriums der Verteidigung. 3Für die Verweigerung oder Einschränkung der Zustimmung gilt Absatz 4 entsprechend.
(6) 1Wird die Auskunft nach den Absätzen 3 bis 5 verweigert oder eingeschränkt, ist die betroffene Person unverzüglich schriftlich über die Verweigerung oder Einschränkung und die Gründe hierfür zu unterrichten, wenn nicht die Erteilung dieser Informationen dem mit der Verweigerung oder Einschränkung verfolgten Zweck zuwiderliefe. 2Die sachlichen oder rechtlichen Gründe für die Entscheidung sind zu dokumentieren. 3Die betroffene Person ist darauf hinzuweisen, dass sie sich im Falle des Satzes 1 neben der Einlegung eines Rechtsbehelfs nach § 93 auch an die Aufsichtsbehörde für den Datenschutz wenden kann.
(7) Rechtsvorschriften über die Akteneinsicht im Verwaltungsverfahren bleiben unberührt.
(8) Das Innenministerium kann durch Rechtsverordnung bestimmen, dass eine andere als die speichernde Stelle die Auskunft erteilt.
(9) Bezüglich solcher Daten, die im polizeilichen Informationsverbund gespeichert sind, gelten §§ 84 und 85 des Bundeskriminalamtgesetzes.
Querverweise
Auf § 91 PolG verweisen folgende Vorschriften:
- Polizeigesetz (PolG)
- Das Recht der Polizei
- Maßnahmen der Polizei
- Einzelmaßnahmen
- § 46 (Projektbezogene gemeinsame Dateien mit dem Landesamt für Verfassungsschutz)
- Weitere Regelungen der Datenverarbeitung
- Pflichten der Polizei