Zur alten Fassung von § 27 PolG (dort auch mit der bisherigen Rechtsprechung).
Polizeigesetz
Erster Teil - Das Recht der Polizei (§§ 1 - 103) |
Zweiter Abschnitt - Maßnahmen der Polizei (§§ 3 - 69) |
Dritter Unterabschnitt - Einzelmaßnahmen (§§ 27 - 62) |
(1) Die Polizei kann die Identität einer Person feststellen,
1. | um im einzelnen Falle eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren oder eine Störung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung zu beseitigen, | ||
2. | wenn sie bei oder im Zusammenhang mit öffentlichen Veranstaltungen und Ansammlungen angetroffen wird, die ein besonderes Gefährdungsrisiko im Sinne des § 44 Absatz 1 Satz 2 aufweisen und dort erfahrungsgemäß mit der Begehung von Straftaten gegen Leib, Leben oder Sachen von bedeutendem Wert zu rechnen ist; bei der Auswahl der Person ist in besonderem Maße der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten, | ||
3. | wenn sie an einem Ort angetroffen wird, an dem erfahrungsgemäß Straftäter sich verbergen, Personen Straftaten verabreden, vorbereiten oder verüben, sich ohne erforderlichen Aufenthaltstitel oder ausländerrechtliche Duldung treffen oder der Prostitution nachgehen, | ||
4. | wenn sie in einer Verkehrs- oder Versorgungsanlage oder -einrichtung, einem öffentlichen Verkehrsmittel, Amtsgebäude oder einem anderen besonders gefährdeten Objekt oder in unmittelbarer Nähe hiervon angetroffen wird und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass in oder an Objekten dieser Art Straftaten begangen werden sollen, | ||
5. | wenn sie an einer Kontrollstelle angetroffen wird, die von der Polizei eingerichtet worden ist, um Straftaten mit erheblicher Bedeutung zu verhindern, | ||
6. | wenn sie innerhalb eines Kontrollbereichs angetroffen wird, der von der Polizei eingerichtet worden ist, um eine der in § 100a der Strafprozessordnung bezeichneten Straftaten zu verhindern, oder | ||
7. | zum Zwecke der Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kriminalität | ||
a) | in öffentlichen Einrichtungen des internationalen Verkehrs sowie | ||
b) | auf Durchgangsstraßen (Bundesautobahnen, Europastraßen und andere Straßen von erheblicher Bedeutung für die grenzüberschreitende Kriminalität). |
(2) 1Die Polizei kann zur Feststellung der Identität die erforderlichen Maßnahmen treffen. 2Sie kann die betroffene Person insbesondere anhalten und verlangen, dass sie mitgeführte Ausweispapiere vorzeigt und zur Prüfung aushändigt. 3Die betroffene Person kann festgehalten und sie sowie die von ihr mitgeführten Sachen können durchsucht oder sie kann zur Dienststelle gebracht werden, wenn die Identität auf andere Weise nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten festgestellt werden kann. 4Die Personendurchsuchung darf nur von Personen gleichen Geschlechts durchgeführt werden.
(3) Die Polizei kann verlangen, dass ein Berechtigungsschein vorgezeigt und zur Prüfung ausgehändigt wird, wenn die betroffene Person aufgrund einer Rechtsvorschrift verpflichtet ist, diesen Berechtigungsschein mitzuführen.
überwachung zur Verhütung terroristischer Straftaten § 33Gewahrsam § 34Durchsuchung von Personen § 35Durchsuchung von Sachen § 36Betreten und Durchsuchung von Wohnungen § 37Sicherstellung § 38Beschlagnahme § 39Einziehung § 40Vernehmung § 41Erkennungs-
dienstliche Maßnahmen § 42Verarbeitung personenbezogener Daten aufgrund einer Einwilligung § 43Befragung und Datenerhebung § 44Offener Einsatz technischer Mittel zur Bild- und Tonaufzeichnung § 45Aufzeichnung eingehender Telefonanrufe § 46Projektbezogene gemeinsame Dateien mit dem Landesamt für Verfassungsschutz § 47Datenabgleich § 48Rasterfahndung § 49Besondere Mittel der Datenerhebung § 50Besondere Bestimmungen über den Einsatz technischer Mittel zur Datenerhebung in oder aus Wohnungen § 51Einsatz automatischer Kennzeichen-
lesesysteme § 52Bestandsdaten-
auskunft § 53Erhebung von Telekommunikations-
verkehrsdaten und Nutzungsdaten § 54Überwachung der Telekommunikation § 55Weitere Bestimmungen über polizeiliche Maßnahmen mit Bezug zur Telekommunikation § 56Ausschreibung von Personen und Kraftfahrzeugen § 57Weitere Verarbeitung zu Zwecken der wissenschaftlichen Forschung § 58Weitere Verarbeitung zu Zwecken der Aus- und Fortbildung, zu statistischen Zwecken und zur Vorgangsverwaltung § 59Datenübermittlung im nationalen Bereich § 60Datenübermittlung an Mitgliedstaaten der Europäischen Union § 61Datenübermittlung im internationalen Bereich § 62Übermittlungsverbote und Verweigerungsgründe
Rechtsprechung zu § 27 PolG
4 Entscheidungen zu § 27 PolG in unserer Datenbank:
- VG Aachen, 05.01.2023 - 6 L 2/23
Eilantrag abgelehnt - Allgemeinverfügung betreffend Lützerath bestätigt
- VG Aachen, 10.01.2023 - 6 L 16/23
Aufenthalts- und Betretensverbot für Lützerath in weiteren Eilverfahren bestätigt
- VG Aachen, 10.01.2023 - 6 L 17/23
Aufenthalts- und Betretensverbot für Lützerath in weiteren Eilverfahren bestätigt
- LAG Baden-Württemberg, 24.01.2022 - 1 Sa 21/21
Eingruppierung - Außendienstmitarbeiter im Vollzugsdienst - KFZ-Zulassungsstelle ...
Querverweise
Auf § 27 PolG verweisen folgende Vorschriften:
- Polizeigesetz (PolG)
- Das Recht der Polizei
- Maßnahmen der Polizei
- Allgemeines
- § 10 (Schutz zeugnisverweigerungsberechtigter Berufsgeheimnisträger)
- Die Organisation der Polizei
- Gliederung und Aufgabenverteilung
- § 105 (Zuständigkeitsabgrenzung)