Hier: Polizeigesetz in der seit dem 17. Januar 2021 geltenden Fassung.
Zur alten Fassung von § 26 PolG (dort auch mit der bisherigen Rechtsprechung).

Polizeigesetz

   Erster Teil - Das Recht der Polizei (§§ 1 - 103)   
   Zweiter Abschnitt - Maßnahmen der Polizei (§§ 3 - 69)   
   Zweiter Unterabschnitt - Polizeiverordnungen (§§ 17 - 26)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 26
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Polizeiverordnung zuwiderhandelt, soweit die Polizeiverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(2) 1Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden. 2Sie beträgt höchstens 5 000 Euro, bei Polizeiverordnungen der obersten Landespolizeibehörden höchstens 25 000 Euro.

(3) Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht oder die zu ihrer Vorbereitung oder Begehung verwendet worden sind, können eingezogen werden, soweit die Polizeiverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bestimmung verweist.

(4) Verwaltungsbehörden im Sinne von § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind die Ortspolizeibehörden.

(5) Das fachlich zuständige Ministerium kann die Zuständigkeiten nach Absatz 4 durch Rechtsverordnung auf andere Behörden übertragen.

Rechtsprechung zu § 26 PolG

5 Entscheidungen zu § 26 PolG in unserer Datenbank:

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Bekanntmachungen im Bundesgesetzblatt mit Bezug auf § 26 PolG

04.03.2019Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 26 Absatz 1 Nummer 4 und 5, § 22a Absatz 1 und 4 Satz 4 des Polizeigesetzes des Landes Baden-Württemberg sowie § 18 Absatz 2 Nummer 5, § 14a Absatz 1 Satz 1 und Absatz 4 Satz 4 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung)BGBl. I S. 195

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