Zur alten Fassung von § 26 PolG (dort auch mit der bisherigen Rechtsprechung).
Polizeigesetz
Erster Teil - Das Recht der Polizei (§§ 1 - 103) |
Zweiter Abschnitt - Maßnahmen der Polizei (§§ 3 - 69) |
Zweiter Unterabschnitt - Polizeiverordnungen (§§ 17 - 26) |
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Polizeiverordnung zuwiderhandelt, soweit die Polizeiverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
(2) 1Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden. 2Sie beträgt höchstens 5 000 Euro, bei Polizeiverordnungen der obersten Landespolizeibehörden höchstens 25 000 Euro.
(3) Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht oder die zu ihrer Vorbereitung oder Begehung verwendet worden sind, können eingezogen werden, soweit die Polizeiverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bestimmung verweist.
(4) Verwaltungsbehörden im Sinne von § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind die Ortspolizeibehörden.
(5) Das fachlich zuständige Ministerium kann die Zuständigkeiten nach Absatz 4 durch Rechtsverordnung auf andere Behörden übertragen.
vorbehalte § 24Prüfung durch die zur Fachaufsicht zuständige Behörde § 25Außerkrafttreten § 26Ordnungswidrigkeiten
Rechtsprechung zu § 26 PolG
5 Entscheidungen zu § 26 PolG in unserer Datenbank:
- VG Stuttgart, 18.02.2021 - 1 K 9602/18
Abschiebung zur Nachtzeit - Personenfeststellung in Erstaufnahmeeinrichtung
- VGH Baden-Württemberg, 03.08.2023 - 1 S 1718/22
Anspruch des Anliegers eines städtischen Platzes auf Einschreiten der Polizei ...
- VGH Baden-Württemberg, 18.11.2021 - 1 S 803/19
Auflösung einer Blockadeversammlung anlässlich eines AfD-Parteitags; ...
- VGH Baden-Württemberg, 05.08.2021 - 1 S 1894/21
Normenkontrolleilverfahren; Polizeiverordnung über ein nächtliches Musik- und ...
- VG Freiburg, 22.04.2021 - 10 K 2592/19
Prognoseentscheidung: ex ante Einschätzung als Anscheinsstörer
Bekanntmachungen im Bundesgesetzblatt mit Bezug auf § 26 PolG
04.03.2019 | Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 26 Absatz 1 Nummer 4 und 5, § 22a Absatz 1 und 4 Satz 4 des Polizeigesetzes des Landes Baden-Württemberg sowie § 18 Absatz 2 Nummer 5, § 14a Absatz 1 Satz 1 und Absatz 4 Satz 4 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung) | BGBl. I S. 195 |
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 26 PolG:
- Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG)
- Einzelne Ordnungswidrigkeiten
- Verstöße gegen staatliche Anordnungen
- § 111 (Falsche Namensangabe) (zu § 26 II)