Strafprozeßordnung
1. Buch - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 150) |
1. Abschnitt - Sachliche Zuständigkeit der Gerichte (§§ 1 - 6a) |
(1) 1Zusammenhängende Strafsachen, die einzeln zur Zuständigkeit von Gerichten verschiedener Ordnung gehören würden, können verbunden bei dem Gericht anhängig gemacht werden, dem die höhere Zuständigkeit beiwohnt. 2Zusammenhängende Strafsachen, von denen einzelne zur Zuständigkeit besonderer Strafkammern nach § 74 Abs. 2 sowie den §§ 74a und 74c des Gerichtsverfassungsgesetzes gehören würden, können verbunden bei der Strafkammer anhängig gemacht werden, der nach § 74e des Gerichtsverfassungsgesetzes der Vorrang zukommt.
(2) Aus Gründen der Zweckmäßigkeit kann durch Beschluß dieses Gerichts die Trennung der verbundenen Strafsachen angeordnet werden.
gesetzes § 2Verbindung und Trennung von Strafsachen § 3Begriff des Zusammenhanges § 4Verbindung und Trennung rechtshängiger Strafsachen § 5Maßgebendes Verfahren § 6Prüfung der sachlichen Zuständigkeit § 6aZuständigkeit besonderer Strafkammern
Rechtsprechung zu § 2 StPO
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Querverweise
Auf § 2 StPO verweisen folgende Vorschriften:
- Polizeigesetz (PolG)
- Das Recht der Polizei
- Maßnahmen der Polizei
- Allgemeines
- § 10 (Schutz zeugnisverweigerungsberechtigter Berufsgeheimnisträger)
Redaktionelle Querverweise zu § 2 StPO:
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Gerichtsstand
- § 13 (Gerichtsstand bei zusammenhängenden Strafsachen)