Strafprozeßordnung

   1. Buch - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 150)   
   1. Abschnitt - Sachliche Zuständigkeit der Gerichte (§§ 1 - 6a)   
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§ 6a
Zuständigkeit besonderer Strafkammern

1Die Zuständigkeit besonderer Strafkammern nach den Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes (§ 74 Abs. 2, §§ 74a, 74c des Gerichtsverfassungsgesetzes) prüft das Gericht bis zur Eröffnung des Hauptverfahrens von Amts wegen. 2Danach darf es seine Unzuständigkeit nur auf Einwand des Angeklagten beachten. 3Der Angeklagte kann den Einwand nur bis zum Beginn seiner Vernehmung zur Sache in der Hauptverhandlung geltend machen.

Rechtsprechung zu § 6a StPO

38 Entscheidungen zu § 6a StPO in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 6a StPO verweisen folgende Vorschriften:

    Strafprozeßordnung (StPO) 
      Verfahren im ersten Rechtszug
        Vorbereitung der Hauptverhandlung
          § 225a (Zuständigkeitsänderung vor der Hauptverhandlung)
        Hauptverhandlung
          § 270 (Verweisung bei Zuständigkeit eines Gerichts höherer Ordnung)
    Jugendgerichtsgesetz (JGG) 
      Jugendliche
        5. Hauptstück - Jugendliche vor Gerichten, die für allgemeine Strafsachen zuständig sind
          § 103 (Verbindung mehrerer Strafsachen)

Redaktionelle Querverweise zu § 6a StPO:

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