Strafprozeßordnung
1. Buch - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 150) |
1. Abschnitt - Sachliche Zuständigkeit der Gerichte (§§ 1 - 6a) |
(1) Eine Verbindung zusammenhängender oder eine Trennung verbundener Strafsachen kann auch nach Eröffnung des Hauptverfahrens auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder des Angeklagten oder von Amts wegen durch gerichtlichen Beschluß angeordnet werden.
(2) 1Zuständig für den Beschluß ist das Gericht höherer Ordnung, wenn die übrigen Gerichte zu seinem Bezirk gehören. 2Fehlt ein solches Gericht, so entscheidet das gemeinschaftliche obere Gericht.
gesetzes § 2Verbindung und Trennung von Strafsachen § 3Begriff des Zusammenhanges § 4Verbindung und Trennung rechtshängiger Strafsachen § 5Maßgebendes Verfahren § 6Prüfung der sachlichen Zuständigkeit § 6aZuständigkeit besonderer Strafkammern
Rechtsprechung zu § 4 StPO
451 Entscheidungen zu § 4 StPO in unserer Datenbank:
- BGH, 14.01.2021 - 4 StR 95/20
Alternativvorsatz (Zulässigkeit der Annahme von zwei bedingten ...
- BGH, 17.01.2024 - 2 StR 459/22
Keine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt - trotz positivem ...
- BGH, 17.02.2021 - 4 StR 360/20
Verbindung und Trennung rechtshängiger Strafsachen (Anwendbarkeit bei ...
- BGH, 07.02.2018 - 2 ARs 30/18
Verbindung und Trennung rechtshängiger Strafsachen (Anwendungsvoraussetzungen ...
- BGH, 20.12.2023 - AK 86/23
Anordnung der Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus wegen des ...
- BGH, 20.12.2023 - AK 89/23
Mitgliedschaftliche Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung; Ausrichtung ...
- BGH, 06.12.2023 - AK 87/23
Mitgliedschaftliche Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung (sog. ...
- BGH, 29.04.2021 - 2 ARs 137/21
Verfahrensverbindung (Voraussetzungen)
- BGH, 23.02.2010 - 1 StR 627/09
Verbindung nach den §§ 4 und 5 StPO
- BGH, 10.01.2023 - 1 StR 435/22
Verbindung eines erstinstanzlichen mit einem Berufungsverfahren (Geltung des ...
Querverweise
Auf § 4 StPO verweisen folgende Vorschriften:
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens
- § 209a (Besondere funktionelle Zuständigkeiten)
- Polizeigesetz (PolG)
- Das Recht der Polizei
- Maßnahmen der Polizei
- Allgemeines
- § 10 (Schutz zeugnisverweigerungsberechtigter Berufsgeheimnisträger)