Gemeindeordnung
1. Teil - Wesen und Aufgaben der Gemeinde (§§ 1 - 22) |
3. Abschnitt - Einwohner und Bürger (§§ 10 - 22) |
(1) 1Der Bürger kann eine ehrenamtliche Tätigkeit aus wichtigen Gründen ablehnen oder sein Ausscheiden verlangen. 2Als wichtiger Grund gilt insbesondere, wenn der Bürger
3Ferner kann ein Bürger sein Ausscheiden aus dem Gemeinderat oder Ortschaftsrat verlangen, wenn er aus der Partei oder Wählervereinigung ausscheidet, auf deren Wahlvorschlag er in den Gemeinderat oder Ortschaftsrat gewählt wurde.
(2) Ob ein wichtiger Grund vorliegt, entscheidet bei Gemeinderäten der Gemeinderat, bei Ortschaftsräten der Ortschaftsrat.
(3) 1Der Gemeinderat kann einem Bürger, der ohne wichtigen Grund eine ehrenamtliche Tätigkeit ablehnt oder aufgibt, ein Ordnungsgeld bis zu 1 000 Euro auferlegen. 2Das Ordnungsgeld wird nach den Vorschriften des Landesverwaltungsvollstreckungsgesetzes beigetrieben. 3Diese Bestimmung findet keine Anwendung auf ehrenamtliche Bürgermeister und ehrenamtliche Ortsvorsteher.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung kommunalwahlrechtlicher und anderer Vorschriften vom 04.04.2023 (GBl. S. 137), in Kraft getreten am 01.08.2023.
Rechtsprechung zu § 16 GemO
22 Entscheidungen zu § 16 GemO in unserer Datenbank:
- VGH Baden-Württemberg, 29.01.2020 - 1 S 3349/19
Korrektur der Niederschrift einer früheren Gemeinderatssitzung; Ausschluss der ...
- VG Stuttgart, 30.11.2016 - 7 K 978/16
Klage eines Ratsmitglieds gegen sein auf eigenen Antrag hin beschlossenes ...
- VG Sigmaringen, 21.07.2016 - 8 K 2/15
Erstattung von Kosten, die durch die Beauftragung eines Rechtsanwalts in einem ...
Zum selben Verfahren:
- VGH Baden-Württemberg, 02.08.2017 - 1 S 542/17
Auslagenersatz für ein Verfahren gegen ein Gemeinderatsmitglied bezüglich einer ...
- VGH Baden-Württemberg, 02.08.2017 - 1 S 542/17
- VG Stuttgart, 06.11.2002 - 7 K 3309/02
Verfahren bei Wahl eines Ortsvorstehers nach Nichtwahl des bisherigen ...
- VG Stuttgart, 17.08.2016 - 7 K 4084/16
Klagen gegen Ausscheidens aus dem Gemeinderat der Stadt Widdern und Verhängung ...
- VG Stuttgart, 11.03.2016 - 7 K 979/16
Klagen gegen Ausscheidens aus dem Gemeinderat der Stadt Widdern und Verhängung ...
- VG Stuttgart, 16.05.2007 - 7 K 3581/06
Kommunalverfassungsrechtliche Streitigkeit wegen Ermahnung eines Gemeinderats im ...
- VG Sigmaringen, 13.07.2004 - 9 K 1724/02
Rüge eines Gemeinderatsmitglieds durch den Bürgermeister
- VG Gera, 20.08.2008 - 2 K 119/08
Zuständigkeit für Ordnungsgeld gegen Ratsmitglied
Querverweise
Auf § 16 GemO verweisen folgende Vorschriften:
- Gemeindeordnung (GemO)
- Wesen und Aufgaben der Gemeinde
- Einwohner und Bürger
- § 17 (Pflichten ehrenamtlich tätiger Bürger)
Redaktionelle Querverweise zu § 16 GemO:
- Gemeindeordnung (GemO)
- Verfassung und Verwaltung der Gemeinde
- Gemeinderat
- § 31 I 3 (Ausscheiden, Nachrücken, Ergänzungswahl)
- Übergangs- und Schlußbestimmungen
- Schlußbestimmungen
- § 144 Nr. 7 (Durchführungsbestimmungen) (zu § 16 III)
- Verwaltungsvollstreckungsgesetz für Baden-Württemberg (LVwVG)
- Gemeinsame Vorschriften
- §§ 1 ff. (Geltungsbereich) (zu § 16 III 2)