Gemeindeordnung
1. Teil - Wesen und Aufgaben der Gemeinde (§§ 1 - 22) |
3. Abschnitt - Einwohner und Bürger (§§ 10 - 22) |
Zitiervorschläge
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Das Bürgerrecht verliert, wer aus der Gemeinde wegzieht, seine Hauptwohnung in eine andere Gemeinde innerhalb der Bundesrepublik Deutschland verlegt oder nicht mehr Deutscher im Sinne von Artikel 116 des Grundgesetzes oder Unionsbürger ist.
§ 10Rechtsstellung des Einwohners
§ 11Anschluß- und Benutzungszwang
§ 12Bürgerrecht
§ 13Verlust des Bürgerrechts
§ 14Wahlrecht
§ 15Bestellung zu ehrenamtlicher Tätigkeit
§ 16Ablehnung ehrenamtlicher Tätigkeit
§ 17Pflichten ehrenamtlich tätiger Bürger
§ 18Ausschluß wegen Befangenheit
§ 19Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit
§ 20Unterrichtung der Einwohner
§ 20aEinwohnerversammlung
§ 20bEinwohnerantrag
§ 21Bürgerentscheid, Bürgerbegehren
§ 22Ehrenbürgerrecht
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Rechtsprechung zu § 13 GemO
Entscheidung zu § 13 GemO in unserer Datenbank:
- VGH Baden-Württemberg, 19.03.1981 - 4 S 333/81
Kein Anspruch eines Beamten, der Gemeinderat ist, auf Versetzung an den Wohnort