Gemeindeordnung

   5. Teil - Übergangs- und Schlußbestimmungen (§§ 130 - 147)   
   3. Abschnitt - Schlußbestimmungen (§§ 142 - 147)   
Gliederung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/GemO/__paste_norm__.html
__paste_bez____paste_norm__ GemO (https://dejure.org/gesetze/GemO/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ GemO
__paste_bez____paste_norm__ Gemeindeordnung (https://dejure.org/gesetze/GemO/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ Gemeindeordnung
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧    gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung
Textdarstellung

  

§ 144
Durchführungsbestimmungen

1Das Innenministerium erläßt die Verwaltungsvorschriften zur Durchführung dieses Gesetzes, ferner die Rechtsverordnungen zur Regelung

1. der öffentlichen Bekanntmachung,
2. der Voraussetzungen und des Verfahrens für die Verleihung von Bezeichnungen an Gemeinden für diese selbst oder für Ortsteile sowie für die Benennung von Ortsteilen und die Verleihung von Wappen und Flaggen und die Ausgestaltung und Führung des Dienstsiegels,
3. der zuständigen Aufsichtsbehörden bei Grenzstreitigkeiten und Gebietsänderungen,
4. der Verwaltung der gemeindefreien Grundstücke,
5. des Inhalts der Satzung über Hand- und Spanndienste und über Anschluß- und Benutzungszwang,
6. (gestrichen)
7. des Verfahrens bei der Auferlegung eines Ordnungsgeldes und der Höhe des Ordnungsgeldes bei Ablehnung ehrenamtlicher Tätigkeit und der Verletzung der Pflichten ehrenamtlich tätiger Bürger,
8. der Höchstgrenzen der Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit,
9. des Verfahrens bei der Bildung von Ausschüssen,
10. der Anzeige des Amtsantritts des Bürgermeisters,
11. (gestrichen)
12. des finanziellen Ausgleichs für den persönlichen Aufwand der Gemeinden bei der Ausbildung von Beamten,
13. der Verteilung des persönlichen Aufwands für Bürgermeister in mehreren Gemeinden bei einheitlichen Ansprüchen,
14. des Inhalts und der Gestaltung des Haushaltsplans, des Finanzplans und des Investitionsprogramms sowie der Haushaltsführung, des Haushaltsausgleichs und der Haushaltsüberwachung; dabei kann bestimmt werden, dass Einzahlungen und Auszahlungen, für die ein Dritter Kostenträger ist oder die von einer zentralen Stelle angenommen oder ausgezahlt werden, nicht in den Haushalt der Gemeinde aufzunehmen und dass für Sanierungs-, Entwicklungs- und Umlegungsmaßnahmen Sonderrechnungen zu führen sind,
15. (weggefallen)
16. der Bildung von Rücklagen und Rückstellungen sowie der vorübergehenden Inanspruchnahme von Rückstellungen,
17. des Verfahrens der Umwandlung von Gemeindegliedervermögen in freies Gemeindevermögen,
18. der Erfassung, des Nachweises, der Bewertung und der Abschreibung der Vermögensgegenstände,
19. der Geldanlagen und ihrer Sicherung,
20. der Ausschreibung von Lieferungen und Leistungen sowie der Vergabe von Aufträgen einschließlich des Abschlusses von Verträgen,
21. des Prüfungswesens,
22. der Stundung, Niederschlagung und des Erlasses von Ansprüchen sowie der Behandlung von Kleinbeträgen,
23. der Aufgaben, Organisation und Beaufsichtigung der Gemeindekasse und der Sonderkassen, der Abwicklung des Zahlungsverkehrs sowie der Buchführung; dabei kann auch die Einrichtung von Gebühren- und Portokassen bei einzelnen Dienststellen sowie die Gewährung von Handvorschüssen geregelt werden,
24. des Inhalts und der Gestaltung des Jahresabschlusses und des Gesamtabschlusses sowie der Abdeckung von Fehlbeträgen,
25. der Anwendung der Vorschriften zur Durchführung des Gemeindewirtschaftsrechts auf das Sondervermögen und das Treuhandvermögen und
26. des Verfahrens der Einwerbung und Annahme oder Vermittlung von Spenden, Schenkungen und ähnlicher Zuwendungen.

2Die Vorschriften nach Nummer 14 ergehen im Benehmen mit dem Finanzministerium.

Fassung aufgrund 9. AnpassungsVO vom 23.02.2017 (GBl. S. 99), in Kraft getreten am 11.03.2017.

Rechtsprechung zu § 144 GemO

3 Entscheidungen zu § 144 GemO in unserer Datenbank:

In diesen Entscheidungen suchen:

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 144 GemO:

    Gemeindeordnung (GemO) 
      Wesen und Aufgaben der Gemeinde
        Gemeindegebiet
          § 7 III 2 (Gebietsbestand) (zu § 144 Nr. 4)
        Einwohner und Bürger
          § 10 V (Rechtsstellung des Einwohners) (zu § 144 Nr. 5)
          § 16 III (Ablehnung ehrenamtlicher Tätigkeit) (zu § 144 Nr. 7)
          § 19 (Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit) (zu § 144 Nr. 8)
     
      Verfassung und Verwaltung der Gemeinde
        Bürgermeister
          § 42 III (Rechtsstellung des Bürgermeisters) (zu § 144 Nr. 10)
        Gemeindebedienstete
          § 56 II 2 (Einstellung, Ausbildung) (zu § 144 Nr. 12)
     
      Gemeindewirtschaft
        Haushaltswirtschaft
          § 78 IV (Grundsätze der Erzielung von Erträgen und Einzahlungen) (zu § 144 S. 1 Nr. 26)
          § 80 (Haushaltsplan) (zu § 144 Nr. 14)
        Sondervermögen, Treuhandvermögen
          §§ 96 ff. (Sondervermögen) (zu § 144 Nr. 22)
        Unternehmen und Beteiligungen
          § 106b (Vergabe von Aufträgen) (zu § 144 Nr. 20)
    Kommunalabgabengesetz (KAG) 
      Allgemeine Vorschriften
        § 3 I Nr. 6 b (Anwendung von Bundesrecht) (zu § 144 Nr. 22)
        § 4 (Kleinbeträge) (zu § 144 Nr. 22)
     
      Schlussbestimmungen
        § 48 (Durchführungsvorschriften) (zu § 144 Nr. 22)
Was ist das?

Kopieren Sie den Zitiervorschlag von hier:

 

Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht