Gemeindeordnung
5. Teil - Übergangs- und Schlußbestimmungen (§§ 130 - 147) |
3. Abschnitt - Schlußbestimmungen (§§ 142 - 147) |
1Kommt nach einer gesetzlichen Vorschrift der Einwohnerzahl einer Gemeinde rechtliche Bedeutung zu, ist das auf den 30. Juni des vorangegangenen Jahres fortgeschriebene Ergebnis der jeweils letzten allgemeinen Zählung der Bevölkerung maßgebend, wenn nichts anderes bestimmt ist. 2Die Eingliederung einer Gemeinde in eine andere Gemeinde und die Neubildung einer Gemeinde sind jederzeit zu berücksichtigen, sonstige Änderungen des Gemeindegebiets nur, wenn sie spätestens zu Beginn des Jahres rechtswirksam geworden sind.
Rechtsprechung zu § 143 GemO
4 Entscheidungen zu § 143 GemO in unserer Datenbank:
- BVerfG, 19.09.2018 - 2 BvF 1/15
Vorschriften über den Zensus 2011 verfassungsgemäß
- VG Sigmaringen, 29.11.2016 - 4 K 1431/13
Kommunaler Finanzausgleich: Differenzen zum Melderegister stellen Ermittlung der ...
- VGH Baden-Württemberg, 05.11.1987 - 10 S 3435/86
Berücksichtigung von ausländischen Stationierungsstreitkräften bei Ermittlung der ...
- VGH Baden-Württemberg, 13.06.1989 - 10 S 138/89
Ermittlung der Einwohnerzahl für den Finanzausgleich