Gemeindeordnung

   3. Teil - Gemeindewirtschaft (§§ 77 - 117)   
   1. Abschnitt - Haushaltswirtschaft (§§ 77 - 95b)   
Gliederung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/GemO/__paste_norm__.html
__paste_bez____paste_norm__ GemO (https://dejure.org/gesetze/GemO/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ GemO
__paste_bez____paste_norm__ Gemeindeordnung (https://dejure.org/gesetze/GemO/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ Gemeindeordnung
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧    gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung
Textdarstellung

  

§ 80
Haushaltsplan

(1) 1Der Haushaltsplan ist Teil der Haushaltssatzung. 2Er enthält alle im Haushaltsjahr für die Erfüllung der Aufgaben der Gemeinde voraussichtlich

1. anfallenden Erträge und entstehenden Aufwendungen,
2. eingehenden ergebnis- und vermögenswirksamen Einzahlungen und zu leistenden ergebnis- und vermögenswirksamen Auszahlungen und
3. notwendigen Verpflichtungsermächtigungen.

3Zusätzlich sollen Schlüsselpositionen und die bei diesen zu erbringenden Leistungsziele dargestellt werden. 4Der Haushaltsplan enthält ferner den Stellenplan nach § 57 Satz 1. 5Die Vorschriften über die Haushaltswirtschaft der Sondervermögen der Gemeinde bleiben unberührt.

(2) 1Der Haushaltsplan ist in einen Ergebnishaushalt und einen Finanzhaushalt zu gliedern. 2Das Ergebnis aus ordentlichen Erträgen und ordentlichen Aufwendungen (ordentliches Ergebnis) soll unter Berücksichtigung von Fehlbeträgen aus Vorjahren ausgeglichen werden; Absatz 3 bleibt unberührt.

(3) 1Ist ein Ausgleich des ordentlichen Ergebnisses unter Berücksichtigung von Fehlbeträgen aus Vorjahren trotz Ausnutzung aller Sparmöglichkeiten und Ausschöpfung aller Ertragsmöglichkeiten sowie Verwendung des Sonderergebnisses und von Überschussrücklagen nicht möglich, kann ein Fehlbetrag in die drei folgenden Haushaltsjahre vorgetragen werden. 2Ein danach verbleibender Fehlbetrag ist mit dem Basiskapital zu verrechnen. 3Das Basiskapital darf nicht negativ sein.

(4) 1Der Haushaltsplan ist nach Maßgabe dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften für die Führung der Haushaltswirtschaft verbindlich. 2Ansprüche und Verbindlichkeiten werden durch ihn weder begründet noch aufgehoben.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung gemeindehaushaltsrechtlicher Vorschriften vom 17.12.2015 (GBl. 2016 S. 1), in Kraft getreten am 15.01.2016.

Rechtsprechung zu § 80 GemO

10 Entscheidungen zu § 80 GemO in unserer Datenbank:

In diesen Entscheidungen suchen:

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 80 GemO:

Was ist das?

Kopieren Sie den Zitiervorschlag von hier:

 

Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht