Gemeindeordnung
3. Teil - Gemeindewirtschaft (§§ 77 - 117) |
1. Abschnitt - Haushaltswirtschaft (§§ 77 - 95b) |
(1) Die Haushaltssatzung ist vom Gemeinderat in öffentlicher Sitzung zu beraten und zu beschließen.
(2) Die vom Gemeinderat beschlossene Haushaltssatzung ist der Rechtsaufsichtsbehörde vorzulegen; sie soll ihr spätestens einen Monat vor Beginn des Haushaltsjahres vorliegen.
(3) 1Mit der öffentlichen Bekanntmachung der Haushaltssatzung ist der Haushaltsplan an sieben Tagen öffentlich auszulegen; in der Bekanntmachung ist auf die Auslegung hinzuweisen. 2Enthält die Haushaltssatzung genehmigungspflichtige Teile, kann sie erst nach der Genehmigung öffentlich bekannt gemacht werden.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Gemeindewirtschaftsrechts vom 01.12.2005 (GBl. S. 705), in Kraft getreten am 01.01.2006.
satzung § 83Vorläufige Haushaltsführung § 84Planabweichungen § 85Finanzplanung § 86Verpflichtungs-
ermächtigungen § 87Kreditaufnahmen § 88Sicherheiten und Gewährleistung für Dritte § 89Liquiditätssicherung § 90Rücklagen, Rückstellungen § 91Erwerb und Verwaltung von Vermögen, Wertansätze § 92Veräußerung von Vermögen § 93Gemeindekasse § 94Übertragung von Kassengeschäften § 95Jahresabschluss § 95aGesamtabschluss § 95bAufstellung und ortsübliche Bekanntgabe der Abschlüsse
Rechtsprechung zu § 81 GemO
4 Entscheidungen zu § 81 GemO in unserer Datenbank:
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Querverweise
Auf § 81 GemO verweisen folgende Vorschriften:
- Gemeindeordnung (GemO)
- Gemeindewirtschaft
- Sondervermögen, Treuhandvermögen
- § 96 (Sondervermögen)