Gemeindeordnung
3. Teil - Gemeindewirtschaft (§§ 77 - 117) |
1. Abschnitt - Haushaltswirtschaft (§§ 77 - 95b) |
(1) 1Die Gemeindekasse erledigt alle Kassengeschäfte der Gemeinde; § 98 bleibt unberührt. 2Die Buchführung kann von den Kassengeschäften abgetrennt werden.
(2) 1Die Gemeinde hat, wenn sie ihre Kassengeschäfte nicht durch eine Stelle außerhalb der Gemeindeverwaltung besorgen läßt, einen Kassenverwalter und einen Stellvertreter zu bestellen. 2Der Leiter und die Prüfer des Rechnungsprüfungsamts sowie ein Rechnungsprüfer können nicht gleichzeitig Kassenverwalter oder dessen Stellvertreter sein.
(3) 1Der Kassenverwalter, sein Stellvertreter und andere Bedienstete der Gemeindekasse dürfen untereinander, zum Bürgermeister, zu einem Beigeordneten, einem Stellvertreter des Bürgermeisters, zum Fachbediensteten für das Finanzwesen, zum Leiter und zu den Prüfern des Rechnungsprüfungsamts sowie zu einem Rechnungsprüfer nicht in einem die Befangenheit begründenden Verhältnis nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 stehen. 2In Gemeinden mit nicht mehr als 2000 Einwohnern kann der Gemeinderat bei Vorliegen besonderer Umstände mit den Stimmen aller Mitglieder, die nicht befangen sind, Ausnahmen vom Verbot des Satzes 1 zulassen.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Reform der Verwaltungsstruktur, zur Justizreform und zur Erweiterung des kommunalen Handlungsspielraums (Verwaltungsstruktur-Reformgesetz - VRG) vom 01.07.2004 (GBl. S. 469), in Kraft getreten am 01.01.2005.
satzung § 83Vorläufige Haushaltsführung § 84Planabweichungen § 85Finanzplanung § 86Verpflichtungs-
ermächtigungen § 87Kreditaufnahmen § 88Sicherheiten und Gewährleistung für Dritte § 89Liquiditätssicherung § 90Rücklagen, Rückstellungen § 91Erwerb und Verwaltung von Vermögen, Wertansätze § 92Veräußerung von Vermögen § 93Gemeindekasse § 94Übertragung von Kassengeschäften § 95Jahresabschluss § 95aGesamtabschluss § 95bAufstellung und ortsübliche Bekanntgabe der Abschlüsse
Rechtsprechung zu § 93 GemO
3 Entscheidungen zu § 93 GemO in unserer Datenbank:
- VGH Baden-Württemberg, 11.12.2023 - DL 16 S 1071/23
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- BVerfG, 23.05.2007 - 2 BvR 2124/05
Verfassungsmäßigkeit der Verwerfung der Berufung durch einstimmigen Beschluss
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 93 GemO:
- Gemeindeordnung (GemO)
- Gemeindewirtschaft
- Besorgung des Finanzwesens
- § 116