Gemeindeordnung
3. Teil - Gemeindewirtschaft (§§ 77 - 117) |
1. Abschnitt - Haushaltswirtschaft (§§ 77 - 95b) |
(1) 1Die Gemeinde hat für jedes Haushaltsjahr eine Haushaltssatzung zu erlassen. 2Die Haushaltssatzung kann für zwei Haushaltsjahre, nach Jahren getrennt, erlassen werden.
(2) 1Die Haushaltssatzung enthält die Festsetzung
2Sie kann weitere Vorschriften enthalten, die sich auf die Erträge, Aufwendungen, Einzahlungen und Auszahlungen und den Stellenplan für das Haushaltsjahr beziehen.
(3) Die Haushaltssatzung tritt mit Beginn des Haushaltsjahres in Kraft und gilt für das Haushaltsjahr.
Hinweis der Redaktion:Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a in der Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung gemeindehaushaltsrechtlicher Vorschriften vom 17.12.15 (GBl. 2016 S. 1) ist gemäß dessen Artikel 5 Absatz 1 Satz 2 ab der nächsten zu beschließenden Haushaltssatzung anzuwenden.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung gemeindehaushaltsrechtlicher Vorschriften vom 17.12.2015 (GBl. 2016 S. 1), in Kraft getreten am 15.01.2016.
satzung § 83Vorläufige Haushaltsführung § 84Planabweichungen § 85Finanzplanung § 86Verpflichtungs-
ermächtigungen § 87Kreditaufnahmen § 88Sicherheiten und Gewährleistung für Dritte § 89Liquiditätssicherung § 90Rücklagen, Rückstellungen § 91Erwerb und Verwaltung von Vermögen, Wertansätze § 92Veräußerung von Vermögen § 93Gemeindekasse § 94Übertragung von Kassengeschäften § 95Jahresabschluss § 95aGesamtabschluss § 95bAufstellung und ortsübliche Bekanntgabe der Abschlüsse
Rechtsprechung zu § 79 GemO
9 Entscheidungen zu § 79 GemO in unserer Datenbank:
- VGH Baden-Württemberg, 30.04.2018 - 1 S 2745/17
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- VG Karlsruhe, 18.02.2004 - 7 K 4720/02
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- VGH Baden-Württemberg, 21.05.1996 - 1 S 998/94
Verteilung der Gewinnausschüttung eines Zweckverbandes: öffentlich-rechtlicher ...
- VG Karlsruhe, 24.09.1996 - 1 K 464/95
Rechtmäßigkeit der Versagung von Fördermitteln; Feststellung der Unwirksamkeit ...
- VG Karlsruhe, 19.11.2010 - PL 12 K 1468/10
Personalvertretungsrecht: Übernahme von Auszubildenden in ein unbefristetes ...
- VGH Baden-Württemberg, 27.02.1989 - 1 S 983/87
- VG Karlsruhe, 02.04.2003 - 5 K 3006/01
Beschlussrecht des Jugendhilfeausschusses - bereit gestellte Mittel
- VGH Baden-Württemberg, 15.10.2003 - 9 S 1858/03
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- VGH Baden-Württemberg, 02.06.1998 - 2 S 3110/97
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Querverweise
Auf § 79 GemO verweisen folgende Vorschriften:
- Gemeindeordnung (GemO)
- Gemeindewirtschaft
- Haushaltswirtschaft
- § 83 (Vorläufige Haushaltsführung)