Rechtsprechung
   OLG Brandenburg, 17.08.2021 - 13 UF 25/20   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2021,35143
OLG Brandenburg, 17.08.2021 - 13 UF 25/20 (https://dejure.org/2021,35143)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 17.08.2021 - 13 UF 25/20 (https://dejure.org/2021,35143)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 17. August 2021 - 13 UF 25/20 (https://dejure.org/2021,35143)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2021,35143) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 02.02.2011 - XII ZR 185/08

    Zugewinnausgleich: Bewertung des Vermögenswerts einer freiberuflichen Praxis bei

    Auszug aus OLG Brandenburg, 17.08.2021 - 13 UF 25/20
    Der zu ermittelnde "volle, wirkliche Wert" (BGH U. v. 02.02.2011, XII ZR 185/08, DS 2011, 328) wird durch den Zukunftserfolgswert bestimmt im Wege einer Rückschau auf die Erträge des Unternehmens in den letzten Jahren.

    Die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkannten Korrekturen des aus der Betrachtung der Ertragslage der letzten Jahre gewonnenen Ergebnisses bei der Erstellung der Prognose - der Abzug des sogenannten kalkulatorischen Unternehmerlohns bei inhabergeprägten Unternehmen (BGH NJW 2018, 61), der Abzug eines Prozentsatzes vom ermittelten Ertrag der letzten Jahre bei nachweisbarem Abwärtstrend (vgl. BGH DS 2011, 328), die Berücksichtigung einer unternehmerischen Entwicklung, die sich bis zum Stichtag noch nicht im Ertrag niedergeschlagen hat, aber in ihrer Wurzel bereits vorliegt (BGH NJW 2018, 61) - erlauben nicht die Annahme einer zusätzlichen Korrekturmöglichkeit hinsichtlich individueller unternehmerischer Entscheidungen, die gerade nicht objektivierbar sind, sondern ausschließlich der konkreten, individuellen Unternehmensführung zugrunde liegen und sich als solche im "vollen, wirklichen Wert" des Unternehmens wiederspiegeln (vgl. Borth, FamRZ 2017, 1739).

    Schätzungen dürfen vom Gericht nur aufgrund tatsächlicher Grundlagen erfolgen, und die Auswertung der herangezogenen tatsächlichen Grundlagen für die Schätzung ist in der gerichtlichen Entscheidung in objektiv nachprüfbarer Weise anzugeben (BGH NJW 2011, 2572).

  • BGH, 08.11.2017 - XII ZR 108/16

    Zugewinnausgleichsverfahren Anwendung des Ertragswertverfahrens bei der

    Auszug aus OLG Brandenburg, 17.08.2021 - 13 UF 25/20
    Die Wertermittlung von Unternehmensbeteiligungen in güterrechtlichen Verfahren gemäß § 1376 Abs. 2 BGB richtet sich nach dem - ggf. modifizierten - Ertragswertverfahren (BGH, U. v. 08.11.2017, XII ZR 108/16, NJW 2018, 61).

    Der Ertragswert ist nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen allein aus seiner Eigenschaft abzuleiten, nachhaltig ausschüttbare Überschüsse zu produzieren, auf den Wert der einzelnen Gegenstände kommt es nicht an (BGH NJW 2018, 61).

    Die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkannten Korrekturen des aus der Betrachtung der Ertragslage der letzten Jahre gewonnenen Ergebnisses bei der Erstellung der Prognose - der Abzug des sogenannten kalkulatorischen Unternehmerlohns bei inhabergeprägten Unternehmen (BGH NJW 2018, 61), der Abzug eines Prozentsatzes vom ermittelten Ertrag der letzten Jahre bei nachweisbarem Abwärtstrend (vgl. BGH DS 2011, 328), die Berücksichtigung einer unternehmerischen Entwicklung, die sich bis zum Stichtag noch nicht im Ertrag niedergeschlagen hat, aber in ihrer Wurzel bereits vorliegt (BGH NJW 2018, 61) - erlauben nicht die Annahme einer zusätzlichen Korrekturmöglichkeit hinsichtlich individueller unternehmerischer Entscheidungen, die gerade nicht objektivierbar sind, sondern ausschließlich der konkreten, individuellen Unternehmensführung zugrunde liegen und sich als solche im "vollen, wirklichen Wert" des Unternehmens wiederspiegeln (vgl. Borth, FamRZ 2017, 1739).

  • OLG Brandenburg, 15.10.2013 - 3 WF 115/13

    Verfahrenskostenhilfe für ein die elterliche Sorge betreffendes Verfahren:

    Auszug aus OLG Brandenburg, 17.08.2021 - 13 UF 25/20
    Eine Ausgleichssperre gemäß § 19 Abs. 3 VersAusglG kann in Betracht kommen, wenn ein Wertausgleich bei der Scheidung für den anderen Ehegatten unter Berücksichtigung des nicht ausgleichsreifen Versorgungsanrechts unbillig wäre, wobei es daran regelmäßig fehlt, wenn die dem Ausgleich nach der Scheidung vorbehaltenen Anrechte nur einen relativ geringen Ausgleichswert haben und im Übrigen größere Werte auszugleichen sind (OLG Brandenburg, 2. Senat für Familiensachen, FamRZ 2014, 322).
  • OLG Brandenburg, 30.05.2013 - 10 UF 45/11

    Versorgungsausgleich: Absehen von der Durchführung des Versorgungsausgleichs

    Auszug aus OLG Brandenburg, 17.08.2021 - 13 UF 25/20
    c) Das Fehlen der Ausgleichsreife der Anrechte des Antragsgegners bei der weiteren Beteiligten zu 4) führt vorliegend auch nicht dazu, dass vom Ausgleich der zugunsten des Antragsgegners auszugleichenden Anrechte der Antragstellerin aus gesetzlicher Rentenversicherung bei der weiteren Beteiligten zu 2) aus Billigkeitsgründen abzusehen ist, § 19 Abs. 3 VersAusglG, sogenannte Ausgleichssperre (OLG Brandenburg, 1. Senat für Familiensachen, Beschl. V. 16.10.2017, 9 UF 147/17, zitiert nach juris; Senat, BeckRS 2013, 9491).
  • OLG Brandenburg, 16.10.2017 - 9 UF 147/17

    Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich Versorgungsanwartschaften

    Auszug aus OLG Brandenburg, 17.08.2021 - 13 UF 25/20
    c) Das Fehlen der Ausgleichsreife der Anrechte des Antragsgegners bei der weiteren Beteiligten zu 4) führt vorliegend auch nicht dazu, dass vom Ausgleich der zugunsten des Antragsgegners auszugleichenden Anrechte der Antragstellerin aus gesetzlicher Rentenversicherung bei der weiteren Beteiligten zu 2) aus Billigkeitsgründen abzusehen ist, § 19 Abs. 3 VersAusglG, sogenannte Ausgleichssperre (OLG Brandenburg, 1. Senat für Familiensachen, Beschl. V. 16.10.2017, 9 UF 147/17, zitiert nach juris; Senat, BeckRS 2013, 9491).
  • BGH, 05.05.2021 - XII ZB 381/20

    Ausgleich des Anrechts der Ehefrau hinsichtlich Abfindung eines ausländischen

    Auszug aus OLG Brandenburg, 17.08.2021 - 13 UF 25/20
    b) Der von der Beschwerdeführerin in zulässiger Weise im Scheidungsverbundverfahren (BGH, Beschluss vom 5.5.2021 - XII ZB 381/20, Becks 2021, 15927, Rn. 19, BGH FamRZ 2013, 1021) erhobene Antrag auf Zahlung einer Abfindung für das noch nicht ausgeglichene Anrecht des Antragsgegners bei der weiteren Beteiligten zu 4) gemäß §§ 23, 24 VersAusglG ist in der Sache unbegründet.
  • BGH, 17.04.2013 - XII ZB 371/12

    Versorgungsausgleich: Ausgleichsreife einer limitierten endgehaltsbezogenen

    Auszug aus OLG Brandenburg, 17.08.2021 - 13 UF 25/20
    b) Der von der Beschwerdeführerin in zulässiger Weise im Scheidungsverbundverfahren (BGH, Beschluss vom 5.5.2021 - XII ZB 381/20, Becks 2021, 15927, Rn. 19, BGH FamRZ 2013, 1021) erhobene Antrag auf Zahlung einer Abfindung für das noch nicht ausgeglichene Anrecht des Antragsgegners bei der weiteren Beteiligten zu 4) gemäß §§ 23, 24 VersAusglG ist in der Sache unbegründet.
  • OLG Brandenburg, 17.11.2016 - 13 UF 134/16

    Zulässigkeit der einvernehmlichen Vorverlagerung des Ehezeitendes

    Auszug aus OLG Brandenburg, 17.08.2021 - 13 UF 25/20
    Ein Ausgleich der Anrechte des Antragsgegners bei der weiteren Beteiligten zu 4) gemäß §§ 9 ff. VersAusglG kommt aufgrund des Territorialitätsprinzips mangels Ausgleichsreife bei der Scheidung nicht in Betracht (vgl. Senat, FamRZ 2017, 795; Palandt/Siede, BGB, 80. Aufl. 2021, § 19 VersAusglG Rn. 12).
  • OLG Karlsruhe, 28.06.2023 - 18 UF 12/23

    Teilanfechtung im Versorgungsausgleich

    Ein Zusammenhang mit weiteren inländischen Anrechten des einen Ehegatten besteht dann, wenn die nicht ausgleichsreifen ausländischen Anwartschaften des anderen Ehegatten, die Anlass zur Billigkeitsprüfung nach § 19 Abs. 3 VersAusglG geben, selbst Gegenstand der Beschwerde sind (BGH vom 05.05.2021 - XII ZB 381/20, juris Rn. 12; OLG Brandenburg vom 17.08.2021 - 13 UF 25/20, juris Rn. 43).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht