Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 4 - Familienrecht (§§ 1297 - 1888)   
   Abschnitt 1 - Bürgerliche Ehe (§§ 1297 - 1588)   
   Titel 6 - Eheliches Güterrecht (§§ 1363 - 1563)   
   Untertitel 1 - Gesetzliches Güterrecht (§§ 1363 - 1390)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 1376
Wertermittlung des Anfangs- und Endvermögens

(1) Der Berechnung des Anfangsvermögens wird der Wert zugrunde gelegt, den das beim Eintritt des Güterstands vorhandene Vermögen in diesem Zeitpunkt, das dem Anfangsvermögen hinzuzurechnende Vermögen im Zeitpunkt des Erwerbs hatte.

(2) Der Berechnung des Endvermögens wird der Wert zugrunde gelegt, den das bei Beendigung des Güterstands vorhandene Vermögen in diesem Zeitpunkt, eine dem Endvermögen hinzuzurechnende Vermögensminderung in dem Zeitpunkt hatte, in dem sie eingetreten ist.

(3) Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für die Bewertung von Verbindlichkeiten.

(4) Ein land- oder forstwirtschaftlicher Betrieb, der bei der Berechnung des Anfangsvermögens und des Endvermögens zu berücksichtigen ist, ist mit dem Ertragswert anzusetzen, wenn der Eigentümer nach § 1378 Abs. 1 in Anspruch genommen wird und eine Weiterführung oder Wiederaufnahme des Betriebs durch den Eigentümer oder einen Abkömmling erwartet werden kann; die Vorschrift des § 2049 Abs. 2 ist anzuwenden.

Vorherige Gesetzesfassungen

Rechtsprechung zu § 1376 BGB

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Bekanntmachungen im Bundesgesetzblatt mit Bezug auf § 1376 BGB

01.07.1985Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 1376 Abs. 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs)BGBl. I S. 99

Querverweise

Auf § 1376 BGB verweisen folgende Vorschriften:

    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 
      Familienrecht
        Bürgerliche Ehe
          Aufhebung der Ehe
            § 1318 (Folgen der Aufhebung)
          Eheliches Güterrecht
            Gesetzliches Güterrecht
              § 1371 (Zugewinnausgleich im Todesfall)
              § 1372 (Zugewinnausgleich in anderen Fällen)
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