Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 4 - Familienrecht (§§ 1297 - 1888) |
Abschnitt 1 - Bürgerliche Ehe (§§ 1297 - 1588) |
Titel 6 - Eheliches Güterrecht (§§ 1363 - 1563) |
Untertitel 1 - Gesetzliches Güterrecht (§§ 1363 - 1390) |
(1) Haben die Ehegatten den Bestand und den Wert des einem Ehegatten gehörenden Anfangsvermögens und der diesem Vermögen hinzuzurechnenden Gegenstände gemeinsam in einem Verzeichnis festgestellt, so wird im Verhältnis der Ehegatten zueinander vermutet, dass das Verzeichnis richtig ist.
(2) 1Jeder Ehegatte kann verlangen, dass der andere Ehegatte bei der Aufnahme des Verzeichnisses mitwirkt. 2Auf die Aufnahme des Verzeichnisses sind die für den Nießbrauch geltenden Vorschriften des § 1035 anzuwenden. 3Jeder Ehegatte kann den Wert der Vermögensgegenstände und der Verbindlichkeiten auf seine Kosten durch Sachverständige feststellen lassen.
(3) Soweit kein Verzeichnis aufgenommen ist, wird vermutet, dass das Endvermögen eines Ehegatten seinen Zugewinn darstellt.
verweigerung wegen grober Unbilligkeit § 1382Stundung § 1383Übertragung von Vermögens-
gegenständen § 1384Berechnungszeitpunkt des Zugewinns und Höhe der Ausgleichsforderung bei Scheidung § 1385Vorzeitiger Zugewinnausgleich des ausgleichs-
berechtigten Ehegatten bei vorzeitiger Aufhebung der Zugewinngemeinschaft § 1386Vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft § 1387Berechnungszeitpunkt des Zugewinns und Höhe der Ausgleichsforderung bei vorzeitigem Ausgleich oder vorzeitiger Aufhebung § 1388Eintritt der Gütertrennung § 1389(weggefallen) § 1390Ansprüche des Ausgleichs-
berechtigten gegen Dritte
Rechtsprechung zu § 1377 BGB
76 Entscheidungen zu § 1377 BGB in unserer Datenbank:
- BGH, 20.09.2017 - XII ZB 382/16
Zugewinnausgleich: Anspruch auf Auskunft über das Anfangsvermögen bei ...
- OLG Hamm, 05.07.2022 - 11 UF 14/22
Umfang der Auskunftspflicht im Rahmen des Zugewinnausgleichs; Anspruch eines ...
- OLG Brandenburg, 13.02.2020 - 13 UF 127/17
Zugewinnausgleichsverfahren: Wesentlicher Verfahrensmangel bei überraschender ...
- OLG Hamburg, 20.10.2014 - 2 UF 70/12
Zugewinnausgleichsforderung eines Ehegatten gegen die Rechtsnachfolger des ...
- BFH, 08.02.1984 - II R 164/83
Besteuerungsverfahren - Ermittlung der fiktiven Ausgleichsforderung - Mitwirkung ...
- OLG Frankfurt, 13.03.2017 - 4 WF 43/17
Wertfestsetzung bei "stecken gebliebenem" Stufenantrag
- BGH, 06.02.2002 - XII ZR 213/00
Zum Anspruch der Witwe gegen die Erben des Ehemannes auf Ausgleich des während ...
- BGH, 08.11.2017 - XII ZR 108/16
Zugewinnausgleichsverfahren Anwendung des Ertragswertverfahrens bei der ...
- LG Bremen, 15.07.2022 - 4 O 2347/20
Zu den Pflichten eines Rechtsanwalts, verjährungshemmende Maßnahmen zu ergreifen, ...
- BFH, 16.12.1966 - III 342/63
Voraussetzungen für eine Minderung einer Vermögensabgabe durch zusätzliche ...
Querverweise
Auf § 1377 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG)
- Wirkungen der Lebenspartnerschaft
- § 6 (Güterstand)
- Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuergesetz (ErbStG)
- Steuerpflicht
- § 5 (Zugewinngemeinschaft)
Redaktionelle Querverweise zu § 1377 BGB:
- Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit (FGG)
- Eidesstattliche Versicherung. Untersuchung und Verwahrung von Sachen. Pfandverkauf
- § 164