Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 4 - Familienrecht (§§ 1297 - 1888)   
   Abschnitt 1 - Bürgerliche Ehe (§§ 1297 - 1588)   
   Titel 6 - Eheliches Güterrecht (§§ 1363 - 1563)   
   Untertitel 1 - Gesetzliches Güterrecht (§§ 1363 - 1390)   
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§ 1367
Einseitige Rechtsgeschäfte

Ein einseitiges Rechtsgeschäft, das ohne die erforderliche Einwilligung vorgenommen wird, ist unwirksam.

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Rechtsprechung zu § 1367 BGB

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Querverweise

Auf § 1367 BGB verweisen folgende Vorschriften:

    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 
      Familienrecht
        Bürgerliche Ehe
          Aufhebung der Ehe
            § 1318 (Folgen der Aufhebung)
          Eheliches Güterrecht
            Gesetzliches Güterrecht
              § 1369 (Verfügungen über Haushaltsgegenstände)
            Vertragliches Güterrecht
              Gütergemeinschaft
                Verwaltung des Gesamtguts durch einen Ehegatten
                  § 1427 (Rechtsfolgen fehlender Einwilligung)
                Gemeinschaftliche Verwaltung des Gesamtgutes durch die Ehegatten
                  § 1453 (Verfügung ohne Einwilligung)
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