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   OLG Braunschweig, 19.03.2024 - 1 WF 28/24   

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https://dejure.org/2024,5793
OLG Braunschweig, 19.03.2024 - 1 WF 28/24 (https://dejure.org/2024,5793)
OLG Braunschweig, Entscheidung vom 19.03.2024 - 1 WF 28/24 (https://dejure.org/2024,5793)
OLG Braunschweig, Entscheidung vom 19. März 2024 - 1 WF 28/24 (https://dejure.org/2024,5793)
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Volltextveröffentlichung

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    FamFG § 33; FamFG § 34; FamFG § 160
    Anhörung; Aufklärung des Sachverhalts; Differenzierung; Hinweis; Ordnungsgeld; persönlich; Termin; Voraussetzung für die Festsetzung von Ordnungsgeld nach § 33 FamFG

Kurzfassungen/Presse

  • mdr-recht.de (Kurzinformation)

    Zu den Voraussetzungen für die Festsetzung von Ordnungsgeld nach § 33 FamFG

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Karlsruhe, 21.02.2023 - 18 WF 166/22

    Festsetzung eines Ordnungsgeldes in einem Umgangsverfahren gegen einen

    Auszug aus OLG Braunschweig, 19.03.2024 - 1 WF 28/24
    Denn Sinn dieses Ordnungsmittels ist es nicht, den im Termin ausgebliebenen Beteiligten zu bestrafen, vielmehr kommt ihm allein ein Beugecharakter zu (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 21.02.2023, 18 WF 166/22 , juris Rn. 17 m.w.N., vgl. Jox/Fröschle, Kommentar zum Betreuungs- und Unterbringungsverfahren, 4. Auflage 2020, § 33 FamFG, Rn. 9).

    Der Wert des Beschwerdegegenstandes richtet sich nach der Höhe des gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EGStGB auferlegten Ordnungsgeldes von 300, 00 EUR (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 21.02.2023, Az. 18 WF 166/22).

  • OLG Celle, 29.07.2019 - 21 WF 123/19
    Auszug aus OLG Braunschweig, 19.03.2024 - 1 WF 28/24
    Voraussetzung für die Verhängung eines Ordnungsgeldes ist demzufolge, dass dem Beteiligten zur Gewährleistung eines rechtsstaatlichen und fairen Verfahrens i.S.v. Art. 2 Abs. 2, 20 Abs. 3 GG ein in allgemein verständlicher Form abgefasster sowie im Ladungstext optisch hinreichend deutlich wahrnehmbarer Hinweis auf dieses Beugemittel erteilt wurde (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 29.07.2019, 21 WF 123/19 - juris Rn. 5 m.w.N.).
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