Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Buch 2 - Verfahren in Familiensachen (§§ 111 - 270) |
Abschnitt 3 - Verfahren in Kindschaftssachen (§§ 151 - 168g) |
(1) 1In Verfahren, die die Person des Kindes betreffen, soll das Gericht die Eltern persönlich anhören. 2In Verfahren nach den §§ 1666 und 1666a des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind die Eltern persönlich anzuhören.
(2) 1In sonstigen Kindschaftssachen hat das Gericht die Eltern anzuhören. 2Dies gilt nicht für einen Elternteil, dem die elterliche Sorge nicht zusteht, sofern von der Anhörung eine Aufklärung nicht erwartet werden kann.
(3) Von der Anhörung darf nur aus schwerwiegenden Gründen abgesehen werden.
(4) Unterbleibt die Anhörung allein wegen Gefahr im Verzug, ist sie unverzüglich nachzuholen.
beschwerde § 156Hinwirken auf Einvernehmen § 157Erörterung der Kindeswohl-
gefährdung; einstweilige Anordnung § 158Bestellung des Verfahrensbeistands § 158aEignung des Verfahrensbeistands § 158bAufgaben und Rechtsstellung des Verfahrensbeistands § 158cVergütung; Kosten § 159Persönliche Anhörung des Kindes § 160Anhörung der Eltern § 161Mitwirkung der Pflegeperson § 162Mitwirkung des Jugendamts § 163Sachverständigen-
gutachten § 163aAusschluss der Vernehmung des Kindes § 164Bekanntgabe der Entscheidung an das Kind § 165Vermittlungsverfahren § 166Abänderung und Überprüfung von Entscheidungen und gerichtlich gebilligten Vergleichen § 167Anwendbare Vorschriften bei Unterbringung Minderjähriger und bei freiheitsentziehenden Maßnahmen bei Minderjährigen § 167aBesondere Vorschriften für Verfahren nach § 1686a des Bürgerlichen Gesetzbuchs § 167bGenehmigungs-
verfahren nach § 1631e des Bürgerlichen Gesetzbuchs; Verordnungs-
ermächtigung § 168Auswahl des Vormunds § 168aInhalt der Beschlussformel und Wirksamwerden der Beschlüsse § 168bBestellungsurkunde § 168cAnhörung in wichtigen Angelegenheiten § 168dVerfahren zur Festsetzung von Zahlungen § 168eBeendigung der Vormundschaft § 168fPflegschaft für Minderjährige § 168gMitteilungspflichten des Standesamts
Rechtsprechung zu § 160 FamFG
178 Entscheidungen zu § 160 FamFG in unserer Datenbank:
- BVerfG, 28.12.2023 - 1 BvR 2033/23
Mangels Darlegungen zur Rechtswegerschöpfung und Aufzeigens einer möglichen ...
- OLG Frankfurt, 18.01.2024 - 6 UF 224/23
Umgangsrecht des sozialen Vaters
- OLG Braunschweig, 19.03.2024 - 1 WF 28/24
Anhörung; Aufklärung des Sachverhalts; Differenzierung; Hinweis; Ordnungsgeld; ...
- BGH, 08.01.2020 - XII ZB 478/17
Familiensache: Beschwerdebefugnis des nichtsorgeberechtigten Elternteils gegen ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Frankfurt, 08.08.2017 - 6 UF 147/17
Antrag auf Genehmigung der Änderung des Familiennamens nichtehelicher Kinder
- OLG Frankfurt, 02.03.2021 - 6 UF 147/17
Keine Genehmigung des Antrags auf Änderung des Familiennamens der Kinder in den ...
- OLG Frankfurt, 08.08.2017 - 6 UF 147/17
- OLG Saarbrücken, 10.05.2022 - 6 WF 54/22
1. Zu den Voraussetzungen für die Ersetzung der Einwilligung des nicht ...
- VerfG Brandenburg, 16.02.2024 - VfGBbg 51/23
Verfassungsbeschwerde unzulässig; Begründungsanforderungen; Subsidiarität; ...
- OLG Karlsruhe, 14.11.2023 - 16 UF 65/23
Überprüfung einer Kinderschutzmaßnahme
- OLG Koblenz, 19.05.2020 - 9 UF 191/20
Umgangsrecht von Großeltern mit ihren Enkeln; Anhörung der Kindeseltern ...
§ 160 FamFG in Nachschlagewerken
- § 160 FamFG wird im Betreuungsrecht-Lexikon unter folgenden Stichworten zitiert:
- Eherecht und Betreuung
- Scheidung
Querverweise
Auf § 160 FamFG verweisen folgende Vorschriften:
- Adoptionswirkungsgesetz (AdWirkG)
- § 6 (Zuständigkeit und Verfahren)