Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

   Buch 2 - Verfahren in Familiensachen (§§ 111 - 270)   
   Abschnitt 3 - Verfahren in Kindschaftssachen (§§ 151 - 168g)   
Gliederung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/FamFG/__paste_norm__.html
__paste_bez____paste_norm__ FamFG (https://dejure.org/gesetze/FamFG/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ FamFG
__paste_bez____paste_norm__ Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (https://dejure.org/gesetze/FamFG/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧    gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung
Textdarstellung

  

§ 167b
Genehmigungsverfahren nach § 1631e des Bürgerlichen Gesetzbuchs; Verordnungsermächtigung

(1) 1In Verfahren nach § 1631e Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs erteilt das Gericht die Genehmigung im schriftlichen Verfahren, sofern die Eltern eine den Eingriff befürwortende Stellungnahme vorlegen und keine Gründe ersichtlich sind, die einer Genehmigung entgegenstehen. 2Wenn das Gericht im schriftlichen Verfahren entscheidet, soll es von der Anhörung des Jugendamts, der persönlichen Anhörung der Eltern und der Bestellung eines Verfahrensbeistands absehen. 3§ 162 ist nicht anwendbar.

(2) 1Legen die Eltern dem Gericht keine den Eingriff befürwortende Stellungnahme vor oder sind Gründe ersichtlich, die einer Genehmigung nach Absatz 1 entgegenstehen, erörtert das Gericht die Sache mit den Beteiligten in einem Termin. 2Das Gericht weist auf Möglichkeiten der Beratung durch die Beratungsstellen und Beratungsdienste der Träger der Kinder- und Jugendhilfe hin. 3Es kann anordnen, dass sich die Eltern über den Umgang mit Varianten der Geschlechtsentwicklung beraten lassen und dem Gericht eine Bestätigung hierüber vorlegen. 4Diese Anordnung ist nicht selbständig anfechtbar und nicht mit Zwangsmitteln durchsetzbar.

(3) 1Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Zuständigkeit für Verfahren nach den Absätzen 1 und 2 dem Familiengericht, in dessen Bezirk das Oberlandesgericht seinen Sitz hat, oder einem anderen Familiengericht zuzuweisen. 2Diese Ermächtigung kann von der jeweiligen Landesregierung auf die Landesjustizverwaltung übertragen werden. 3Mehrere Länder können die Zuständigkeit eines Gerichts für Verfahren nach dieser Vorschrift über die Landesgrenzen hinaus vereinbaren.

Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zum Schutz von Kindern mit Varianten der Geschlechtsentwicklung vom 12.05.2021 (BGBl. I S. 1082), in Kraft getreten am 22.05.2021 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
22.05.2021
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zum Schutz von Kindern mit Varianten der Geschlechtsentwicklung12.05.2021BGBl. I S. 1082
§ 151Kindschaftssachen § 152Örtliche Zuständigkeit § 153Abgabe an das Gericht der Ehesache § 154Verweisung bei einseitiger Änderung des Aufenthalts des Kindes § 155Vorrang- und Beschleunigungsgebot § 155aVerfahren zur Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge § 155bBeschleunigungsrüge § 155cBeschleunigungs-
beschwerde
§ 156Hinwirken auf Einvernehmen § 157Erörterung der Kindeswohl-
gefährdung; einstweilige Anordnung
§ 158Bestellung des Verfahrensbeistands § 158aEignung des Verfahrensbeistands § 158bAufgaben und Rechtsstellung des Verfahrensbeistands § 158cVergütung; Kosten § 159Persönliche Anhörung des Kindes § 160Anhörung der Eltern § 161Mitwirkung der Pflegeperson § 162Mitwirkung des Jugendamts § 163Sachverständigen-
gutachten
§ 163aAusschluss der Vernehmung des Kindes § 164Bekanntgabe der Entscheidung an das Kind § 165Vermittlungsverfahren § 166Abänderung und Überprüfung von Entscheidungen und gerichtlich gebilligten Vergleichen § 167Anwendbare Vorschriften bei Unterbringung Minderjähriger und bei freiheitsentziehenden Maßnahmen bei Minderjährigen § 167aBesondere Vorschriften für Verfahren nach § 1686a des Bürgerlichen Gesetzbuchs § 167bGenehmigungs-
verfahren nach § 1631e des Bürgerlichen Gesetzbuchs; Verordnungs-
ermächtigung
§ 168Auswahl des Vormunds § 168aInhalt der Beschlussformel und Wirksamwerden der Beschlüsse § 168bBestellungsurkunde § 168cAnhörung in wichtigen Angelegenheiten § 168dVerfahren zur Festsetzung von Zahlungen § 168eBeendigung der Vormundschaft § 168fPflegschaft für Minderjährige § 168gMitteilungspflichten des Standesamts
Neu Gesamtansicht

Rechtsprechung zu § 167b FamFG

Entscheidung zu § 167b FamFG in unserer Datenbank:

Was ist das?

Kopieren Sie den Zitiervorschlag von hier:

 

Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht