Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 4 - Familienrecht (§§ 1297 - 1888)   
   Abschnitt 2 - Verwandtschaft (§§ 1589 - 1772)   
   Titel 5 - Elterliche Sorge (§§ 1626 - 1698b)   
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Textdarstellung

  

§ 1631e
Behandlung von Kindern mit Varianten der Geschlechtsentwicklung

(1) Die Personensorge umfasst nicht das Recht, in eine Behandlung eines nicht einwilligungsfähigen Kindes mit einer Variante der Geschlechtsentwicklung einzuwilligen oder selbst diese Behandlung durchzuführen, die, ohne dass ein weiterer Grund für die Behandlung hinzutritt, allein in der Absicht erfolgt, das körperliche Erscheinungsbild des Kindes an das des männlichen oder des weiblichen Geschlechts anzugleichen.

(2) 1In operative Eingriffe an den inneren oder äußeren Geschlechtsmerkmalen des nicht einwilligungsfähigen Kindes mit einer Variante der Geschlechtsentwicklung, die eine Angleichung des körperlichen Erscheinungsbilds des Kindes an das des männlichen oder des weiblichen Geschlechts zur Folge haben könnten und für die nicht bereits nach Absatz 1 die Einwilligungsbefugnis fehlt, können die Eltern nur einwilligen, wenn der Eingriff nicht bis zu einer selbstbestimmten Entscheidung des Kindes aufgeschoben werden kann. 2§ 1809 ist nicht anzuwenden.

(3) 1Die Einwilligung nach Absatz 2 Satz 1 bedarf der Genehmigung des Familiengerichts, es sei denn, der operative Eingriff ist zur Abwehr einer Gefahr für das Leben oder für die Gesundheit des Kindes erforderlich und kann nicht bis zur Erteilung der Genehmigung aufgeschoben werden. 2Die Genehmigung ist auf Antrag der Eltern zu erteilen, wenn der geplante Eingriff dem Wohl des Kindes am besten entspricht. 3Legen die Eltern dem Familiengericht eine den Eingriff befürwortende Stellungnahme einer interdisziplinären Kommission nach Absatz 4 vor, wird vermutet, dass der geplante Eingriff dem Wohl des Kindes am besten entspricht.

(4) 1Einer interdisziplinären Kommission sollen zumindest die folgenden Personen angehören:

1. der das Kind Behandelnde gemäß § 630a,
2. mindestens eine weitere ärztliche Person,
3. eine Person, die über eine psychologische, kinder- und jugendlichenpsychotherapeutische oder kinder- und jugendpsychiatrische Berufsqualifikation verfügt, und
4. eine in Ethik aus-, weiter- oder fortgebildete Person.

2Die ärztlichen Kommissionsmitglieder müssen unterschiedliche kinderheilkundliche Spezialisierungen aufweisen. 3Unter ihnen muss ein Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin mit dem Schwerpunkt Kinderendokrinologie und -diabetologie sein. 4Ein Kommissionsmitglied nach Satz 1 Nummer 2 darf nicht in der Einrichtung der medizinischen Versorgung beschäftigt sein, in der der operative Eingriff durchgeführt werden soll. 5Sämtliche Kommissionsmitglieder müssen Erfahrung im Umgang mit Kindern mit Varianten der Geschlechtsentwicklung haben. 6Auf Wunsch der Eltern soll die Kommission eine Beratungsperson mit einer Variante der Geschlechtsentwicklung beteiligen.

(5) 1Die den operativen Eingriff nach Absatz 2 Satz 1 befürwortende Stellungnahme der interdisziplinären Kommission hat insbesondere folgende Angaben zu enthalten:

1. die Bezeichnung der Mitglieder der Kommission und Informationen zu ihrer Befähigung,
2. das Alter des Kindes und ob und welche Variante der Geschlechtsentwicklung es aufweist,
3. die Bezeichnung des geplanten Eingriffs und welche Indikation für diesen besteht,
4. warum die Kommission den Eingriff unter Berücksichtigung des Kindeswohls befürwortet und ob er aus ihrer Sicht dem Wohl des Kindes am besten entspricht, insbesondere welche Risiken mit diesem Eingriff, mit einer anderen Behandlung oder mit dem Verzicht auf einen Eingriff bis zu einer selbstbestimmten Entscheidung des Kindes verbunden sind,
5. ob und durch welche Kommissionsmitglieder ein Gespräch mit den Eltern und dem Kind geführt wurde und ob und durch welche Kommissionsmitglieder die Eltern und das Kind zum Umgang mit dieser Variante der Geschlechtsentwicklung aufgeklärt und beraten wurden,
6. ob eine Beratung der Eltern und des Kindes durch eine Beratungsperson mit einer Variante der Geschlechtsentwicklung stattgefunden hat,
7. inwieweit das Kind in der Lage ist, sich eine Meinung zu bilden und zu äußern und ob der geplante Eingriff seinem Willen entspricht, sowie
8. ob die nach Absatz 4 Satz 6 beteiligte Beratungsperson mit einer Variante der Geschlechtsentwicklung die befürwortende Stellungnahme mitträgt.

2Die Stellungnahme muss von allen Mitgliedern der interdisziplinären Kommission unterschrieben sein.

(6) Der Behandelnde gemäß § 630a hat, wenn eine Behandlung an den inneren oder äußeren Geschlechtsmerkmalen erfolgt ist, die Patientenakte bis zu dem Tag aufzubewahren, an dem die behandelte Person ihr 48. Lebensjahr vollendet.

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Fassung aufgrund des Gesetzes zur Durchführung der EU-Verordnungen über grenzüberschreitende Zustellungen und grenzüberschreitende Beweisaufnahmen in Zivil- oder Handelssachen, zur Änderung der Zivilrechtshilfe, des Vormundschafts- und Betreuungsrechts, zur Anpassung von Rechtsvorschriften zum Verbraucherschutz und zur Verbraucherrechtsdurchsetzung sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften vom 24.06.2022 (BGBl. I S. 959), in Kraft getreten am 01.01.2023 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.01.2023
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Durchführung der EU-Verordnungen über grenzüberschreitende Zustellungen und grenzüberschreitende Beweisaufnahmen in Zivil- oder Handelssachen, zur Änderung der Zivilrechtshilfe, des Vormundschafts- und Betreuungsrechts, zur Anpassung von Rechtsvorschriften zum Verbraucherschutz und zur Verbraucherrechtsdurchsetzung sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften24.06.2022BGBl. I S. 959
22.05.2021
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zum Schutz von Kindern mit Varianten der Geschlechtsentwicklung12.05.2021BGBl. I S. 1082
§ 1626Elterliche Sorge, Grundsätze § 1626aElterliche Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern; Sorgeerklärungen § 1626bBesondere Wirksamkeits-
voraussetzungen der Sorgeerklärung
§ 1626cPersönliche Abgabe; beschränkt geschäftsfähiger Elternteil § 1626dForm; Mitteilungspflicht § 1626eUnwirksamkeit § 1627Ausübung der elterlichen Sorge § 1628Gerichtliche Entscheidung bei Meinungs-
verschiedenheiten der Eltern
§ 1629Vertretung des Kindes § 1629aBeschränkung der Minderjährigen-
haftung
§ 1630Elterliche Sorge bei Pflegerbestellung oder Familienpflege § 1631Inhalt und Grenzen der Personensorge § 1631aAusbildung und Beruf § 1631bFreiheitsentziehende Unterbringung und freiheitsentziehende Maßnahmen § 1631cVerbot der Sterilisation § 1631dBeschneidung des männlichen Kindes § 1631eBehandlung von Kindern mit Varianten der Geschlechts-
entwicklung
§ 1632Herausgabe des Kindes; Bestimmung des Umgangs; Verbleibensanordnung bei Familienpflege § 1633(weggefallen) § 1634- § 1637 (weggefallen) § 1638Beschränkung der Vermögenssorge § 1639Anordnungen des Erblassers oder Zuwendenden § 1640Vermögensverzeichnis § 1641Schenkungsverbot § 1642Anlegung von Geld § 1643Genehmigungs-
bedürftige Rechtsgeschäfte
§ 1644Ergänzende Vorschriften für genehmigungs-
bedürftige Rechtsgeschäfte
§ 1645Anzeigepflicht für Erwerbsgeschäfte § 1646Erwerb mit Mitteln des Kindes § 1647(weggefallen) § 1648Ersatz von Aufwendungen § 1649Verwendung der Einkünfte des Kindesvermögens § 1650- § 1663 (weggefallen) § 1664Beschränkte Haftung der Eltern § 1665(weggefallen) § 1666Gerichtliche Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls § 1666aGrundsatz der Verhältnismäßigkeit; Vorrang öffentlicher Hilfen § 1667Gerichtliche Maßnahmen bei Gefährdung des Kindesvermögens § 1668- § 1670 (weggefallen) § 1671Übertragung der Alleinsorge bei Getrenntleben der Eltern § 1672(weggefallen) § 1673Ruhen der elterlichen Sorge bei rechtlichem Hindernis § 1674Ruhen der elterlichen Sorge bei tatsächlichem Hindernis § 1674aRuhen der elterlichen Sorge für ein vertraulich geborenes Kind § 1675Wirkung des Ruhens § 1676(weggefallen) § 1677Beendigung der Sorge durch Todeserklärung § 1678Folgen der tatsächlichen Verhinderung oder des Ruhens für den anderen Elternteil § 1679(weggefallen) § 1680Tod eines Elternteils oder Entziehung des Sorgerechts § 1681Todeserklärung eines Elternteils § 1682Verbleibensanordnung zugunsten von Bezugspersonen § 1683(weggefallen) § 1684Umgang des Kindes mit den Eltern § 1685Umgang des Kindes mit anderen Bezugspersonen § 1686Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes § 1686aRechte des leiblichen, nicht rechtlichen Vaters § 1687Ausübung der gemeinsamen Sorge bei Getrenntleben § 1687aEntscheidungs-
befugnisse des nicht sorgeberechtigten Elternteils
§ 1687bSorgerechtliche Befugnisse des Ehegatten § 1688Entscheidungs-
befugnisse der Pflegeperson
§ 1689- § 1692 (weggefallen) § 1693Gerichtliche Maßnahmen bei Verhinderung der Eltern § 1694- § 1695 (weggefallen) § 1696Abänderung gerichtlicher Entscheidungen und gerichtlich gebilligter Vergleiche § 1697(weggefallen) § 1697aKindeswohlprinzip § 1698Herausgabe des Kindesvermögens; Rechnungslegung § 1698aFortführung der Geschäfte in Unkenntnis der Beendigung der elterlichen Sorge § 1698bFortführung dringender Geschäfte nach Tod des Kindes
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Rechtsprechung zu § 1631e BGB

Entscheidung zu § 1631e BGB in unserer Datenbank:

Querverweise

Auf § 1631e BGB verweisen folgende Vorschriften:

    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 
      Familienrecht
        Vormundschaft, Pflegschaft für Minderjährige, rechtliche Betreuung, sonstige Pflegschaft
          Vormundschaft
            Führung der Vormundschaft
              Personensorge
                § 1795 (Gegenstand der Personensorge; Genehmigungspflichten)
    Einführungsgesetz BGB (EGBGB) 
      Übergangsvorschriften aus Anlaß jüngerer Änderungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes
        Art. 229 (Weitere Überleitungsvorschriften)
    Rechtspflegergesetz (RPflG) 
      Dem Richter vorbehaltene Geschäfte in Familiensachen und auf dem Gebiet der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie in Insolvenzverfahren und schiffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren
        § 14 (Kindschafts- und Adoptionssachen)
Was ist das?

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