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   OLG Frankfurt, 13.03.2023 - 20 W 24/23   

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https://dejure.org/2023,12487
OLG Frankfurt, 13.03.2023 - 20 W 24/23 (https://dejure.org/2023,12487)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 13.03.2023 - 20 W 24/23 (https://dejure.org/2023,12487)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 13. März 2023 - 20 W 24/23 (https://dejure.org/2023,12487)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Justiz Hessen

    § 22 GBO, § 835 ZPO, § 859 ZPO
    Abschichtungsvereinbarung aufgrund Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    § 22 GBO ; § 835 ZPO ; § 859 ZPO
    Rechtsstellung des Gläubigers nach Pfändung und Überweisung eines Erbteils; Befugnis zum Abschluss einer Abschichtungsvereinbarung zulasten des betroffenen Miterben

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FGPrax 2023, 153
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 07.02.2019 - V ZB 89/18

    Pfändung und Überweisung des Anteils eines Miterben am Nachlass; Freihändige

    Auszug aus OLG Frankfurt, 13.03.2023 - 20 W 24/23
    Die in der Vorschrift ebenfalls vorgesehene Überweisung an Zahlungs statt scheidet nach allgemeiner Auffassung aus, da es bei einem Erbanteil an einem von der Vorschrift vorausgesetzten Nennwert fehlt (vgl. dazu BGH NJW-RR 2019, 970, zitiert nach juris).

    Er kann hierzu gemäß § 363 Abs. 2 FamFG bei dem Nachlassgericht einen Antrag auf Vermittlung der Auseinandersetzung durch einen Notar stellen, eine Teilungsklage gemäß den §§ 2042 Abs. 1, 749 ff. BGB gegen die Miterben erheben oder nach den §§ 2042, 753 BGB, 181 Abs. 2 Satz 1 ZVG zum Zwecke der Gesamtauseinandersetzung selbständig den Antrag auf Teilungsversteigerung eines zum Nachlass gehörenden Grundstücks zu stellen (vgl. die Nachweise bei BGH NJW-RR 2019, 970, Tz. 8 bei juris).

    Etwas anderes gilt nur bei einer Überweisung einer Forderung an Zahlung statt zum Nennwert (vgl. § 835 Abs. 1 und 2 ZPO), die hier aber nicht vorliegt (vgl. die Nachweise bei BGH NJW-RR 2019, 970, Tz. 9, 10 bei juris).

    Damit geht der Bundesgerichtshof davon aus, dass auch bei der Pfändung und Überweisung eines Erbanteils der Gläubiger nur dann zu einer Veräußerung befugt ist, wenn er von dem Vollstreckungsgericht hierzu durch gesonderten Beschluss nach den §§ 859 Abs. 2, 857 Abs. 5 ZPO ermächtigt worden ist (vgl. BGH NJW-RR 2019, 970, Tz. 12 bei juris; vgl. auch Stöber, Forderungspfändung, 16. Aufl., Rz. 1690, 1700).

    Die Abschichtung geht damit ebenso wie die Veräußerung des Miterbenanteils (vgl. BGH NJW-RR 2019, 970, Tz. 11 bei juris) über eine Einziehung hinaus, zu der die Antragstellerin zu 2 aufgrund des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses lediglich berechtigt ist.

    So hat der Bundesgerichtshof im Zusammenhang mit der Veräußerung einer Forderung aufgrund einer Pfändung und Überweisung darauf hingewiesen, dass sich selbst die Rechtfertigung einer anderweitigen Verwertung nicht nur nach dem Interesse des Gläubigers an der alsbaldigen Befriedigung beurteilt, sondern auch nach dem schutzwürdigen Interesse des Schuldners, der den Pfandgegenstand nicht verschleudert sehen möchte (vgl. BGH NJW-RR 2019, 970, Tz. 11 bei juris; vgl. dazu auch OLG Düsseldorf ZInsO 2020, 2377, Tz. 33 bei juris).

  • BGH, 21.01.1998 - IV ZR 346/96

    Form des Ausscheidens eines Miterben aus einer Miterbengemeinschaft

    Auszug aus OLG Frankfurt, 13.03.2023 - 20 W 24/23
    Der Anteil des Miterben, der aus der fortbestehenden Erbengemeinschaft durch Teilauseinandersetzung (Abschichtung) ausscheidet, wächst den in der Erbengemeinschaft verbleibenden Miterben im Verhältnis ihrer (bisherigen) Anteile an (vgl. dazu BGH NJW 1998, 1557; NJW 2005, 71; Senat ZEV 2016, 163, je zitiert nach juris; vgl. die weiteren Nachweise bei BeckOK GBO/Wilsch, Stand: 02.01.2023, § 35 Rz. 181; Schöner/Stöber, a.a.O., Rz. 976a ff.).

    Allerdings stellt die hier - wie gesagt - unter Mitwirkung der Antragstellerin zu 2 für die Miterbin vereinbarte Abschichtung nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs keine Verfügung über den Erbanteil im Sinne des § 2033 Abs. 1 Satz 1 BGB dar, sondern ein Aufgeben der Mitgliedschaftsrechte an der Erbengemeinschaft (vgl. BGHZ 138, 8, Tz. 14 bei juris; so auch OLG Rostock FamRZ 2010, 235, Tz. 3 bei juris; OLG Brandenburg, Urteil vom 10.08.2017, 5 U 25/16, Tz. 31 bei juris; OLG Hamm DNotZ 2014, 695, Tz. 38 bei juris; vgl. zur in der Literatur verbreitet vertretenen Gegenauffassung die Nachweise bei Otto in jurisPK-BGB, Stand: 14.09.2020, § 2033 Rz. 33; BeckOGK/Rißmann/Szalai, Stand: 01.11.2022, § 2033 BGB Rz. 14.1; Schöner/Stöber, a.a.O., Rz. 976b).

  • OLG Hamm, 12.11.2013 - 15 W 43/13

    Formbedürftigkeit einer Abschichtungsvereinbarung unter Miterben

    Auszug aus OLG Frankfurt, 13.03.2023 - 20 W 24/23
    Allerdings stellt die hier - wie gesagt - unter Mitwirkung der Antragstellerin zu 2 für die Miterbin vereinbarte Abschichtung nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs keine Verfügung über den Erbanteil im Sinne des § 2033 Abs. 1 Satz 1 BGB dar, sondern ein Aufgeben der Mitgliedschaftsrechte an der Erbengemeinschaft (vgl. BGHZ 138, 8, Tz. 14 bei juris; so auch OLG Rostock FamRZ 2010, 235, Tz. 3 bei juris; OLG Brandenburg, Urteil vom 10.08.2017, 5 U 25/16, Tz. 31 bei juris; OLG Hamm DNotZ 2014, 695, Tz. 38 bei juris; vgl. zur in der Literatur verbreitet vertretenen Gegenauffassung die Nachweise bei Otto in jurisPK-BGB, Stand: 14.09.2020, § 2033 Rz. 33; BeckOGK/Rißmann/Szalai, Stand: 01.11.2022, § 2033 BGB Rz. 14.1; Schöner/Stöber, a.a.O., Rz. 976b).
  • OLG Frankfurt, 25.02.2019 - 20 W 43/19

    Zur Frage der Erbauseinandersetzung durch Abschichtung bezüglich einzelner

    Auszug aus OLG Frankfurt, 13.03.2023 - 20 W 24/23
    Auch wenn man in der Abschichtung nicht - wie der Senat (vgl. FGPrax 2019, 106, zitiert nach juris; vgl. dazu Rasche/Kurth ErbR 2019, 593) - eine persönliche Teilauseinandersetzung mit dem Ziel des Ausscheidens eines Miterben aus der Erbengemeinschaft im Sinne eines Verzichts auf den Nachlassanteil sieht, sondern lediglich ein bloßes Aufgeben der Mitgliedschaftsrechte an der Erbengemeinschaft, so führt diese Vereinbarung doch - wenn auch wie oben ausgeführt kraft Gesetzes - jedenfalls dazu, dass der ausscheidende Miterbe seine Mitberechtigung an den einzelnen Gegenständen des Nachlasses verliert.
  • OLG Brandenburg, 10.08.2017 - 5 U 25/16

    Klage auf Zustimmung zur Grundbuchlöschung einer Auflassungsvormerkung:

    Auszug aus OLG Frankfurt, 13.03.2023 - 20 W 24/23
    Allerdings stellt die hier - wie gesagt - unter Mitwirkung der Antragstellerin zu 2 für die Miterbin vereinbarte Abschichtung nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs keine Verfügung über den Erbanteil im Sinne des § 2033 Abs. 1 Satz 1 BGB dar, sondern ein Aufgeben der Mitgliedschaftsrechte an der Erbengemeinschaft (vgl. BGHZ 138, 8, Tz. 14 bei juris; so auch OLG Rostock FamRZ 2010, 235, Tz. 3 bei juris; OLG Brandenburg, Urteil vom 10.08.2017, 5 U 25/16, Tz. 31 bei juris; OLG Hamm DNotZ 2014, 695, Tz. 38 bei juris; vgl. zur in der Literatur verbreitet vertretenen Gegenauffassung die Nachweise bei Otto in jurisPK-BGB, Stand: 14.09.2020, § 2033 Rz. 33; BeckOGK/Rißmann/Szalai, Stand: 01.11.2022, § 2033 BGB Rz. 14.1; Schöner/Stöber, a.a.O., Rz. 976b).
  • OLG Stuttgart, 30.07.2013 - 8 W 173/12

    Grundbuchberichtigungsverfahren: Antragsrecht eines Miterben bei angeordneter

    Auszug aus OLG Frankfurt, 13.03.2023 - 20 W 24/23
    Dies korrespondiert damit, dass der Grundbuchberichtigungsantrag auch von jedem Miterben gestellt werden kann (vgl. etwa OLG Stuttgart FGPrax 2014, 18, zitiert nach juris; Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 16. Aufl., Rz. 360).
  • OLG Rostock, 26.02.2009 - 3 U 212/08

    Erbauseinandersetzung: Ausscheiden aus Erbengemeinschaft gegen Abfindung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 13.03.2023 - 20 W 24/23
    Allerdings stellt die hier - wie gesagt - unter Mitwirkung der Antragstellerin zu 2 für die Miterbin vereinbarte Abschichtung nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs keine Verfügung über den Erbanteil im Sinne des § 2033 Abs. 1 Satz 1 BGB dar, sondern ein Aufgeben der Mitgliedschaftsrechte an der Erbengemeinschaft (vgl. BGHZ 138, 8, Tz. 14 bei juris; so auch OLG Rostock FamRZ 2010, 235, Tz. 3 bei juris; OLG Brandenburg, Urteil vom 10.08.2017, 5 U 25/16, Tz. 31 bei juris; OLG Hamm DNotZ 2014, 695, Tz. 38 bei juris; vgl. zur in der Literatur verbreitet vertretenen Gegenauffassung die Nachweise bei Otto in jurisPK-BGB, Stand: 14.09.2020, § 2033 Rz. 33; BeckOGK/Rißmann/Szalai, Stand: 01.11.2022, § 2033 BGB Rz. 14.1; Schöner/Stöber, a.a.O., Rz. 976b).
  • OLG Celle, 14.06.2001 - 22 U 1/00

    Erbauseinandersetzung; Herausgabeanspruch; Pfändungspfandrecht; Miterbe;

    Auszug aus OLG Frankfurt, 13.03.2023 - 20 W 24/23
    Verbreitet wird demgemäß auch angenommen, dass der jeweilige Gläubiger auch berechtigt ist, im Wege des Betreibens der Auseinandersetzung im obigen Sinne mit den weiteren Miterben entsprechende Vereinbarungen zu treffen, die auch gegenüber dem jeweiligen Schuldner wirksam sind (vgl. etwa das von den Antragstellern im Schriftsatz vom 09.11.2022 offenkundig in Bezug genommene Urteil des OLG Celle vom 14.06.2001, Az. 22 U 1/00 = BeckRS 2001, 30186580; BeckOK ZPO/Riedel, Stand 01.12.2022, § 859 Rz. 34; Münchener Kommentar/Smid, ZPO, 6. Aufl., § 859 Rz. 19).
  • OLG Frankfurt, 14.12.2010 - 20 W 516/10

    Grundbuch: Voraussetzungen für die Löschung eines Nacherbenvermerks

    Auszug aus OLG Frankfurt, 13.03.2023 - 20 W 24/23
    Zu Recht hat das Grundbuchamt den darauf gestützten Berichtigungsantrag zurückgewiesen; eine Zwischenverfügung wäre in dieser Situation nicht zulässig (vgl. dazu die Nachweise bei Senat, Beschluss vom 14.12.2010, 20 W 516/10, zitiert nach juris; Demharter, a.a.O., § 18 Rz. 11; Bauer/Schaub/Wilke, GBO, 4. Aufl., § 18 Rz.15).
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