Zwangsversteigerungsgesetz
3. Abschnitt - Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung in besonderen Fällen (§§ 172 - 185) |
(1) Ein vollstreckbarer Titel ist nicht erforderlich.
(2) 1Die Zwangsversteigerung eines Grundstücks, Schiffs, Schiffsbauwerks oder Luftfahrzeugs darf nur angeordnet werden, wenn der Antragsteller als Eigentümer im Grundbuch, im Schiffsregister, im Schiffsbauregister oder im Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen eingetragen oder Erbe eines eingetragenen Eigentümers ist oder wenn er das Recht des Eigentümers oder des Erben auf Aufhebung der Gemeinschaft ausübt. 2Von dem Vormund eines Miteigentümers kann der Antrag nur mit Genehmigung des Familiengerichts, von dem Betreuer eines Miteigentümers nur mit Genehmigung des Betreuungsgerichts gestellt werden.
(4) Die Vorschrift des § 17 Abs. 3 findet auch auf die Erbfolge des Antragstellers Anwendung.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG-Reformgesetz - FGG-RG) vom 17.12.2008
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.09.2009 | Gesetz zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG-Reformgesetz - FGG-RG) | 17.12.2008 |
Rechtsprechung zu § 181 ZVG
67 Entscheidungen zu § 181 ZVG in unserer Datenbank:
- KG, 06.03.2018 - 19 W 25/18
Erteilung des Erbscheins zum Zwecke der Zwangsvollstreckung
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Keine gerichtliche Genehmigungspflicht des Nachlassverwalters für den Antrag auf ...
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§ 181 ZVG in Nachschlagewerken
- § 181 ZVG wird im Betreuungsrecht-Lexikon unter folgenden Stichworten zitiert:
- Genehmigung
- Genehmigungen
- Genehmigungen von a bis z
- Genehmigungspflichten
Querverweise
Auf § 181 ZVG verweisen folgende Vorschriften:
- Zwangsversteigerungsgesetz (ZVG)
- Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung in besonderen Fällen
- § 180