Zwangsversteigerungsgesetz

   3. Abschnitt - Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung in besonderen Fällen (§§ 172 - 185)   
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§ 172

Wird die Zwangsversteigerung oder die Zwangsverwaltung von dem Insolvenzverwalter beantragt, so finden die Vorschriften des ersten und zweiten Abschnitts entsprechende Anwendung, soweit sich nicht aus den §§ 173, 174 ein anderes ergibt.

Rechtsprechung zu § 172 ZVG

9 Entscheidungen zu § 172 ZVG in unserer Datenbank:

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Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 172 ZVG:

    Insolvenzordnung (InsO) 
      Verwaltung und Verwertung der Insolvenzmasse
        Gegenstände mit Absonderungsrechten
          § 165 (Verwertung unbeweglicher Gegenstände) (zu §§ 172 ff)
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