Zwangsversteigerungsgesetz
3. Abschnitt - Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung in besonderen Fällen (§§ 172 - 185) |
(1) 1Hat ein Nachlaßgläubiger für seine Forderung ein Recht auf Befriedigung aus einem zum Nachlasse gehörenden Grundstück, so kann der Erbe nach der Annahme der Erbschaft die Zwangsversteigerung des Grundstücks beantragen. 2Zu dem Antrag ist auch jeder andere berechtigt, welcher das Aufgebot der Nachlaßgläubiger beantragen kann.
(2) Diese Vorschriften finden keine Anwendung, wenn der Erbe für die Nachlaßverbindlichkeiten unbeschränkt haftet oder wenn der Nachlaßgläubiger im Aufgebotsverfahren ausgeschlossen ist oder nach den §§ 1974, 1989 des Bürgerlichen Gesetzbuchs einem ausgeschlossenen Gläubiger gleichsteht.
Rechtsprechung zu § 175 ZVG
3 Entscheidungen zu § 175 ZVG in unserer Datenbank:
- BayObLG, 10.06.1992 - REMiet 2/92
Zuschlag von Wohnungseigentum im Wege der Zwangsversteigerung
- BGH, 05.07.2013 - V ZR 81/12
Erbenhaftung: Nach dem Erbfall fällig werdende Wohngeldschulden als ...
Zum selben Verfahren:
- LG Düsseldorf, 29.02.2012 - 25 S 139/11
Beschränkung der Haftung auf den Nachlass bei Haftung aus Wohngeldforderungen; ...
- LG Düsseldorf, 29.02.2012 - 25 S 139/11
Querverweise
Auf § 175 ZVG verweisen folgende Vorschriften:
- Zwangsversteigerungsgesetz (ZVG)
- Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung in besonderen Fällen
- § 176