Rechtsprechung
   OLG Frankfurt, 23.06.2020 - 5 WF 107/20   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,16579
OLG Frankfurt, 23.06.2020 - 5 WF 107/20 (https://dejure.org/2020,16579)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 23.06.2020 - 5 WF 107/20 (https://dejure.org/2020,16579)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 23. Juni 2020 - 5 WF 107/20 (https://dejure.org/2020,16579)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2020,16579) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Begleiteter Umgang in der Corona-Pandemie

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Kein Ordnungsgeld gegen Jugendamt wegen Aussetzung des gerichtlich geregelten begleitenden Umgangs - Jugendamt kann Mitwirkungsbereitschaft jederzeit widerrufen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2020, 1376

Corona: Rechtsprechungsübersichten

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (9)

  • OLG Frankfurt, 28.11.2012 - 1 WF 294/12

    Festsetzung eines Ordnungsgeldes gegen das Jugendamt

    Auszug aus OLG Frankfurt, 23.06.2020 - 5 WF 107/20
    Dies gilt auch dann, wenn nicht ein ehrenamtlich Tätiger oder ein freier Träger der Jugendhilfe zum Umgangsbegleiter bestimmt wurde, sondern das Jugendamt in seiner Eigenschaft als zur jugendhilferechtlichen Bewilligung der Leistung nach § 18 Abs. 3 S. 4 SGB VIII zuständige Behörde (Prütting/Helms/Hammer § 89 FamFG Rn. 15; Staudinger/Dürbeck § 1684 BGB Rn. 543; Johannsen/Henrich/Büte, Familienrecht, 6. Aufl. 2015, § 89 FamFG Rn. 8; Finke FamFR 2013, 142; a.A.: AG Erfurt 22.12.2011 - 36 F 1485/16, juris).

    Für das Jugendamt gilt dies insbesondere schon deshalb, weil dieses im Hinblick auf das Erfordernis der Mitwirkungsbereitschaft in § 1684 Abs. 4 S. 3 BGB auch nicht zur Begleitung des Umgangs durch das Familiengericht gegen seinen Willen verpflichtet werden kann (BVerfG FamRZ 2015, 1686; OLG Frankfurt ZKJ 2015, 240; ZKJ 2013, 167; Dürbeck ZKJ 2015, 457, 459).

    Offenbleiben kann hier letztlich die Frage, ob das Jugendamt als umgangsbegleitende Institution dann gegenüber dem Familiengericht zum Verpflichteten wird, wenn es sich als anzuhörende Behörde iSd §§ 162 FamFG, 50 SGB VIII am Umgangsverfahren nach § 162 Abs. 2 S. 2 FamFG auf seinen Antrag hin beteiligt hat, wie dies vom 1. Familiensenat des OLG Frankfurt am Main bereits bejaht worden ist (OLG Frankfurt ZKJ 2013, 167), vom BGH offengelassen worden ist (BGH ZKJ 2014, 251 Rn. 20) und von der hL aber auch in diesem Fall abgelehnt wird (DIJuF-Rechtsgutachten JAmt 2012, 648, 649 f.; Prütting/Helms/Hammer § 89 FamFG Rn. 15; Staudinger/Dürbeck § 1684 BGB Rn. 543).

  • BGH, 19.02.2014 - XII ZB 165/13

    Vollstreckung von Umgangsregelungen: Ordnungsgeldfestsetzung gegen das als

    Auszug aus OLG Frankfurt, 23.06.2020 - 5 WF 107/20
    Offenbleiben kann hier letztlich die Frage, ob das Jugendamt als umgangsbegleitende Institution dann gegenüber dem Familiengericht zum Verpflichteten wird, wenn es sich als anzuhörende Behörde iSd §§ 162 FamFG, 50 SGB VIII am Umgangsverfahren nach § 162 Abs. 2 S. 2 FamFG auf seinen Antrag hin beteiligt hat, wie dies vom 1. Familiensenat des OLG Frankfurt am Main bereits bejaht worden ist (OLG Frankfurt ZKJ 2013, 167), vom BGH offengelassen worden ist (BGH ZKJ 2014, 251 Rn. 20) und von der hL aber auch in diesem Fall abgelehnt wird (DIJuF-Rechtsgutachten JAmt 2012, 648, 649 f.; Prütting/Helms/Hammer § 89 FamFG Rn. 15; Staudinger/Dürbeck § 1684 BGB Rn. 543).

    Auch können Ordnungsmittel nach § 89 FamFG gegen das Jugendamt als Amtsvormund oder Amtspfleger ungeachtet der Regelung von § 1837 Abs. 3 S. 2 BGB verhängt werden (BGH FamRZ 2014, 732).

  • OLG Schleswig, 25.05.2020 - 10 WF 77/20

    Umgangsrecht: Verhängung von Ordnungsgeld wegen Zuwiderhandlung gegen eine

    Auszug aus OLG Frankfurt, 23.06.2020 - 5 WF 107/20
    Da es damit an einer gegen das Jugendamt als ASD gerichteten vollstreckbaren Verpflichtung mangelte, konnte es in familienrechtlicher Hinsicht - ohne dass die Gründe einer familiengerichtlichen Nachprüfung unterliegen würden - jederzeit seine Mitwirkungsbereitschaft zur Begleitung des Umgangs widerrufen, so dass es im Vollstreckungsverfahren auf die Frage, ob dies durch die öffentlich-rechtlichen Kontaktbeschränkungen infolge der Corona-Ansteckungsgefahren tatsächlich geboten war (vgl. OLG Schleswig v. 25.5.2020 - 10 WF 77/20, juris zum unbegleiteten Umgang), nicht ankommt.
  • OLG Frankfurt, 24.03.2015 - 5 UF 270/14

    Ausschluss des Umgangsrechts mit dem Vater wegen Kindeswohlgefährdung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 23.06.2020 - 5 WF 107/20
    Für das Jugendamt gilt dies insbesondere schon deshalb, weil dieses im Hinblick auf das Erfordernis der Mitwirkungsbereitschaft in § 1684 Abs. 4 S. 3 BGB auch nicht zur Begleitung des Umgangs durch das Familiengericht gegen seinen Willen verpflichtet werden kann (BVerfG FamRZ 2015, 1686; OLG Frankfurt ZKJ 2015, 240; ZKJ 2013, 167; Dürbeck ZKJ 2015, 457, 459).
  • BVerfG, 29.07.2015 - 1 BvR 1468/15

    Die Annahme, dem Familiengericht stehe bei Entscheidungen gemäß § 1684 Abs. 4

    Auszug aus OLG Frankfurt, 23.06.2020 - 5 WF 107/20
    Für das Jugendamt gilt dies insbesondere schon deshalb, weil dieses im Hinblick auf das Erfordernis der Mitwirkungsbereitschaft in § 1684 Abs. 4 S. 3 BGB auch nicht zur Begleitung des Umgangs durch das Familiengericht gegen seinen Willen verpflichtet werden kann (BVerfG FamRZ 2015, 1686; OLG Frankfurt ZKJ 2015, 240; ZKJ 2013, 167; Dürbeck ZKJ 2015, 457, 459).
  • AG Erfurt, 22.12.2016 - 36 F 1485/16
    Auszug aus OLG Frankfurt, 23.06.2020 - 5 WF 107/20
    Dies gilt auch dann, wenn nicht ein ehrenamtlich Tätiger oder ein freier Träger der Jugendhilfe zum Umgangsbegleiter bestimmt wurde, sondern das Jugendamt in seiner Eigenschaft als zur jugendhilferechtlichen Bewilligung der Leistung nach § 18 Abs. 3 S. 4 SGB VIII zuständige Behörde (Prütting/Helms/Hammer § 89 FamFG Rn. 15; Staudinger/Dürbeck § 1684 BGB Rn. 543; Johannsen/Henrich/Büte, Familienrecht, 6. Aufl. 2015, § 89 FamFG Rn. 8; Finke FamFR 2013, 142; a.A.: AG Erfurt 22.12.2011 - 36 F 1485/16, juris).
  • BGH, 01.02.2012 - XII ZB 188/11

    Umgangsverfahren: Konkretisierung des Umgangstitels als Voraussetzung der

    Auszug aus OLG Frankfurt, 23.06.2020 - 5 WF 107/20
    Detaillierte Regelungen über das Holen und Bringen des Kindes sind - jedenfalls beim unbegleiteten Umgang - grundsätzlich nicht erforderlich, weil diese Pflicht den Umgangsberechtigten trifft (BGH FamRZ 2012, 533).
  • BGH, 01.02.2017 - XII ZB 601/15

    Anordnung des Wechselmodells durch Umgangsregelung des Familiengerichts

    Auszug aus OLG Frankfurt, 23.06.2020 - 5 WF 107/20
    Umgangsverfahren und auch entsprechende Abänderungsverfahren sind vielmehr amtswegig nach § 24 FamFG einzuleiten (BGH FamRZ 2017, 532; KG FamRZ 2019, 708; Staudinger/Dürbeck § 1684 BGB Rn. 557) und es hätte im vorliegenden Fall nach der Mitteilung des Jugendamts vom 23.3.2020 über die Aussetzung der Umgangsbegleitung durchaus Anlass für das Amtsgericht bestanden, ein Abänderungsverfahren einzuleiten.
  • KG, 15.06.2018 - 13 WF 142/18

    Anforderung eines Kostenvorschusses durch das Familiengericht in einem

    Auszug aus OLG Frankfurt, 23.06.2020 - 5 WF 107/20
    Umgangsverfahren und auch entsprechende Abänderungsverfahren sind vielmehr amtswegig nach § 24 FamFG einzuleiten (BGH FamRZ 2017, 532; KG FamRZ 2019, 708; Staudinger/Dürbeck § 1684 BGB Rn. 557) und es hätte im vorliegenden Fall nach der Mitteilung des Jugendamts vom 23.3.2020 über die Aussetzung der Umgangsbegleitung durchaus Anlass für das Amtsgericht bestanden, ein Abänderungsverfahren einzuleiten.
  • BGH, 09.06.2021 - XII ZB 513/20

    BGB § 1684 Abs. 4 Satz 3 und 4; FamFG § 89 a) Gegen einen mitwirkungsbereiten

    Nach Auffassung des Oberlandesgerichts, dessen Entscheidung in FamRZ 2020, 1376 veröffentlicht ist, kommen in der vorliegenden Fallkonstellation als Verpflichtete einer Umgangsregelung nur die - vom Amtsgericht nicht beteiligten - Pflegepersonen und der Amtspfleger in Betracht.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht