Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Buch 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 110) |
Abschnitt 8 - Vollstreckung (§§ 86 - 96a) |
Unterabschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 86 - 87) |
(1) 1Das Gericht wird in Verfahren, die von Amts wegen eingeleitet werden können, von Amts wegen tätig und bestimmt die im Fall der Zuwiderhandlung vorzunehmenden Vollstreckungsmaßnahmen. 2Der Berechtigte kann die Vornahme von Vollstreckungshandlungen beantragen; entspricht das Gericht dem Antrag nicht, entscheidet es durch Beschluss.
(2) Die Vollstreckung darf nur beginnen, wenn der Beschluss bereits zugestellt ist oder gleichzeitig zugestellt wird.
(3) 1Der Gerichtsvollzieher ist befugt, ein Auskunfts- und Unterstützungsersuchen nach § 757a der Zivilprozessordnung zu stellen. 2§ 758 Abs. 1 und 2 sowie die §§ 759 bis 763 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.
(4) Ein Beschluss, der im Vollstreckungsverfahren ergeht, ist mit der sofortigen Beschwerde in entsprechender Anwendung der §§ 567 bis 572 der Zivilprozessordnung anfechtbar.
(5) Für die Kostenentscheidung gelten die §§ 80 bis 82 und 84 entsprechend.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Verbesserung des Schutzes von Gerichtsvollziehern vor Gewalt sowie zur Änderung weiterer zwangsvollstreckungsrechtlicher Vorschriften und zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes vom 07.05.2021
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.01.2022 | Gesetz zur Verbesserung des Schutzes von Gerichtsvollziehern vor Gewalt sowie zur Änderung weiterer zwangsvollstreckungsrechtlicher Vorschriften und zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes | 07.05.2021 |
Rechtsprechung zu § 87 FamFG
255 Entscheidungen zu § 87 FamFG in unserer Datenbank:
- OLG Hamburg, 08.02.2019 - 2 WF 19/19
Zwangsvollstreckung von Gewaltschutzverfahrens-Regelung
- OLG Oldenburg, 10.08.2018 - 11 WF 104/18
Voraussetzungen der Vollstreckung einer Umgangsvereinbarung
- BGH, 21.02.2024 - XII ZB 401/23
Verhängung von Ordnungsmitteln nach § 89 FamFG nur bei Umgangsregelungen mit ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Frankfurt, 05.06.2023 - 6 WF 68/23
Vollstreckung von Umgangsregelungen
- OLG Frankfurt, 05.06.2023 - 6 WF 68/23
- OLG Karlsruhe, 06.02.2024 - 5 WF 166/23
Vollstreckung von abgeänderten Umgangsvereinbarungen
- OLG Celle, 09.04.2020 - 10 UF 16/20
Überprüfung angeordneter Vollstreckungsmaßnahmen
Zum selben Verfahren:
- OLG Celle, 31.01.2020 - 10 UF 16/20
Vereitelung eines Umgangsrechts; Anwendung unmittelbaren Zwanges zur Durchsetzung ...
- OLG Celle, 31.01.2020 - 10 UF 16/20
- OLG Hamm, 24.01.2022 - 13 WF 210/21
Ordnungsgeld wegen Verstoßes gegen eine gerichtlich gebilligte ...
- KG, 29.01.2020 - 3 WF 200/19
Voraussetzungen der Vollstreckung eines gerichtlich gebilligten ...
- KG, 16.12.2016 - 15 WF 22/16
Gerichtlich gebilligter Umgangsvergleich: Vollstreckungsvoraussetzung der ...
Querverweise
Auf § 87 FamFG verweisen folgende Vorschriften:
- Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
- Verfahren in Familiensachen
- Allgemeine Vorschriften
- § 113 (Anwendung von Vorschriften der Zivilprozessordnung)