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   OLG Köln, 09.02.2017 - 10 UF 85/15   

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https://dejure.org/2017,62974
OLG Köln, 09.02.2017 - 10 UF 85/15 (https://dejure.org/2017,62974)
OLG Köln, Entscheidung vom 09.02.2017 - 10 UF 85/15 (https://dejure.org/2017,62974)
OLG Köln, Entscheidung vom 09. Februar 2017 - 10 UF 85/15 (https://dejure.org/2017,62974)
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Volltextveröffentlichungen (6)

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  • rechtsportal.de

    BGB § 242 ; BGB § 138 Abs. 1 ; BGB § 1378 Abs. 1
    Gerichtliche Kontrolle eines Ehevertrages hinsichtlich des Anspruchs auf Zugewinnausgleich

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 21.11.2012 - XII ZR 48/11

    Ehevertrag: Wirksamkeit der Vereinbarung einer Gütertrennung; Bedeutung

    Auszug aus OLG Köln, 09.02.2017 - 10 UF 85/15
    Entscheidend ist vielmehr, ob sich nunmehr - im Zeitpunkt des Scheiterns der Lebensgemeinschaft - aus dem vereinbarten Ausschluss der Scheidungsfolge eine evident einseitige Lastenverteilung ergibt, die hinzunehmen für den belasteten Ehegatten auch bei angemessener Berücksichtigung der Belange des anderen Ehegatten und seines Vertrauens in die Geltung der getroffenen Abrede sowie bei verständiger Würdigung des Wesens der Ehe unzumutbar erscheint (vgl. BGH, Urteil vom 21.11.2012 - XII ZR 48/11 -, juris: Rn. 34).

    In solchen und ähnlichen Ausnahmefällen können besondere Verhältnisse es ungeachtet der getroffenen Abreden als unbillig erscheinen lassen, dass der nicht erwerbstätige Ehegatte im Nachhinein um die Früchte seiner Mitarbeit in der Ehe gebracht würde (BGH, Urteil vom 17.10.2007 - XII ZR 96/05 -, juris: Rn. 33, 35; vgl. auch BGH, Urteil vom 21.11.2012 - XII ZR 48/11 -, juris: Rn. 36).

    Letzteres ist dann der Fall, wenn ein Ehegatte als Selbständiger oder Freiberufler seine Altersvorsorge durch Bildung von grundsätzlich dem Zugewinnausgleich unterfallenden Vermögen betreibt, während der andere Ehegatte voraussichtlich zur Altersvorsorge lediglich Rentenanwartschaften erwerben wird (vgl. BGH, Urteil vom 21.11.2012 - XII ZR 48/11 -, juris Rn 21 ff).

    Der Nachteil in der Versorgungsbilanz ist dann in gleichem Umfang von beiden Ehegatten zu tragen und damit vollständig ausgeglichen (vgl. BGH, Urteil vom 16.4.2008 - XII ZR 107/06 -, juris Rn. 43; BGH, Urteil vom 21.11.2012 - XII ZR 48/11 -, juris: Rn. 36 ).

  • AG Aachen, 17.04.2015 - 227 F 382/14

    Zahlungsanspruch auf weiteren Zugewinnausgleich durch das hälftige Ansetzen des

    Auszug aus OLG Köln, 09.02.2017 - 10 UF 85/15
    Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Aachen vom 17.4.2015 - 227 F 382/14 - abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:.

    Nach Hinweis auf einen Rechenfehler in der Berechnung des geltend gemachten Ausgleichsbetrags beantragt die Antragstellerin, 1. unter teilweiser Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - Aachen vom 17.4.2015 - 227 F 382/14 - den Antragsgegner zu verpflichten, an sie 41.164,73 Euro abzüglich bereits titulierter 7.218,23 Euro nebst 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.3.2010 zu zahlen;.

    Der Antragsgegner beantragt, 1. den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Aachen vom 17.4.2015 - 227 F 382/14 - abzuändern und den Antrag zurückzuweisen;.

  • OLG Köln, 26.02.2014 - 10 UF 61/13
    Auszug aus OLG Köln, 09.02.2017 - 10 UF 85/15
    Mit Senatsbeschluss vom 26.2.2014 - 10 UF 61/13 - wurde diese Verpflichtung dahingehend abgeändert, dass der Antragsgegner zur Zahlung nachehelichen Krankheitsunterhalts von zuletzt 1.708,00 Euro als Elementarunterhalt und 275, 00 Euro als Altersvorsorgeunterhalt verpflichtet wurde.

    Ohne Erfolg beruft sich der Antragsgegner schließlich gegenüber der Zugewinnausgleichsforderung auf ein Leistungsverweigerungsrecht nach § 1381 BGB mit der Begründung, die Antragstellerin habe nach Eintritt der Erwerbsunfähigkeit im Jahr 2008 Kranken- und Arztunterlagen unterdrückt, aus denen sich ergeben hätte, dass sie zumindest eingeschränkt arbeitsfähig war und ihr infolgedessen durch das Gericht zuletzt mit Senatsbeschluss vom 26.2.2014 - 10 UF 61/13 - zu hoher Ehegattenunterhalt zugesprochen worden sei.

  • OLG Köln, 09.02.2017 - 10 UF 141/15

    Voraussetzungen der Herabsetzung und zeitlichen Begrenzung des nachehelichen

    Auszug aus OLG Köln, 09.02.2017 - 10 UF 85/15
    In einem weiteren Abänderungsverfahren auf Antrag des Antragsgegners hat der Senat mit Beschluss vom heutigen Tage im Verfahren 10 UF 141/15 die Unterhaltsverpflichtung des Antragsgegners März 2015 stufenweise herabgesetzt und teilweise befristet.

    Zur Begründung führt der Antragsgegner aus, dass anders als von der Antragstellerin dargestellt und den Entscheidungen über ihre Unterhaltsansprüche zugrundeliegend, diese nach der Trennung arbeitsfähig gewesen sei, wie sich in dem ebenfalls beim Senat anhängigen Beschwerdeverfahren - 10 UF 141/15 - bezüglich der von ihm begehrten Unterhaltsabänderung durch Vorlage dort zur Akte gereichten ärztlichen Gutachten und Attesten ergebe.

  • BGH, 31.10.2012 - XII ZR 129/10

    Unterhaltsklage des geschiedenen Ehegatten: Notwendige Feststellungen zur Annahme

    Auszug aus OLG Köln, 09.02.2017 - 10 UF 85/15
    Es ist vielmehr diejenige Rechtsfolge anzuordnen, die den berechtigten Belangen beider Parteien in der eingetretenen Situation in ausgewogener Weise Rechnung trägt (BGH, Urteil vom 31.10.2012 - XII ZR 129/10 -, juris Rn. 35 f.).
  • BGH, 16.04.2008 - XII ZR 107/06

    Begrenzung und Befristung des nachehelichen Unterhalts

    Auszug aus OLG Köln, 09.02.2017 - 10 UF 85/15
    Der Nachteil in der Versorgungsbilanz ist dann in gleichem Umfang von beiden Ehegatten zu tragen und damit vollständig ausgeglichen (vgl. BGH, Urteil vom 16.4.2008 - XII ZR 107/06 -, juris Rn. 43; BGH, Urteil vom 21.11.2012 - XII ZR 48/11 -, juris: Rn. 36 ).
  • BGH, 17.10.2007 - XII ZR 96/05

    Wirksamkeit des ehevertraglichen Verzichts auf Zugewinnausgleich

    Auszug aus OLG Köln, 09.02.2017 - 10 UF 85/15
    In solchen und ähnlichen Ausnahmefällen können besondere Verhältnisse es ungeachtet der getroffenen Abreden als unbillig erscheinen lassen, dass der nicht erwerbstätige Ehegatte im Nachhinein um die Früchte seiner Mitarbeit in der Ehe gebracht würde (BGH, Urteil vom 17.10.2007 - XII ZR 96/05 -, juris: Rn. 33, 35; vgl. auch BGH, Urteil vom 21.11.2012 - XII ZR 48/11 -, juris: Rn. 36).
  • BGH, 17.07.2013 - XII ZB 143/12

    Ehevertrag: Vertragsanpassung bei wirksam vereinbarter Herausnahme eines

    Auszug aus OLG Köln, 09.02.2017 - 10 UF 85/15
    (3) Auch wenn der Zugewinnausgleich nicht zum Kernbereich des Scheidungsfolgenrechts gehört und dieser folglich unter erleichterten Bedingungen einer ehevertraglichen Disposition unterliegt und daher ausgeschlossen oder modifiziert werden kann, kann anderes jedoch dann gelten, wenn ein ehezeitlicher Vermögenszuwachs in einer Ehe mit dem Ehetyp der Alleinverdienerehe und klassischer Rollenverteilung stattgefunden hat (vgl. BGH, Beschluss vom 17.7.2013 - XII ZB 143/12 -, juris: Rn. 23) oder wenn eine Funktionsäquivalenz zwischen dem Versorgungs- und Zugewinnausgleich besteht.
  • OLG Köln, 16.05.2012 - 10 UF 134/11
    Auszug aus OLG Köln, 09.02.2017 - 10 UF 85/15
    Auf die Beschwerde beider Beteiligten zur Unterhaltsverpflichtung des Antragsgegners wurde der Antragsgegner durch Senatsbeschluss vom 16.5.2012 - 10 UF 134/11 - zur Zahlung von nachehelichem Krankheitsunterhalt von zuletzt 1.052,00 Euro als Elementarunterhalt und 275, 00 Euro als Altersvorsorgeunterhalt verpflichtet.
  • OLG Köln, 09.02.2017 - 10 UF 141/15

    Voraussetzungen der Herabsetzung und zeitlichen Begrenzung des nachehelichen

    Die Differenz zu der aktuellen fiktiven Erwerbsminderungsrente in Höhe von gerundet 250, 00 Euro wird durch den von der Antragsgegnerin bis Anfang 2016 bezogenen Altersvorsorgeunterhalt in Höhe von gerundet 27.000,00 Euro und - da der Antragsteller primär Altersvorsorge durch dem Zugewinn unterfallende Vermögensbildung betrieben hat - durch den Zugewinnausgleich, welcher durch rechtskräftigen Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Aachen vom 7.5.2014 - 227 F 230/06 - in Höhe von 50.000,00 Euro tituliert wurde und mit noch nicht rechtskräftigem Senatsbeschluss vom heutigen Tag im Verfahren 10 UF 85/15 in Höhe von weiteren 41.164,73 Euro zugesprochen wurde, ausreichend kompensiert.
  • OLG Brandenburg, 30.08.2016 - 10 WF 101/16

    Verfahrenskostenhilfe: Bewilligung im Verfahren auf Zuweisung der Ehewohnung bei

    Einer solchen Prüfung bedarf es ungeachtet des Umstandes, dass dem Antragsgegner im Beschwerdeverfahren betreffend die Hauptsache 10 UF 85/15 bereits durch Senatsbeschluss vom 3.9.2015 (Bl. 221) ratenfreie Verfahrenskostenhilfe bewilligt worden ist.
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