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   OLG Karlsruhe, 08.11.1990 - 1 U 185/90   

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https://dejure.org/1990,4685
OLG Karlsruhe, 08.11.1990 - 1 U 185/90 (https://dejure.org/1990,4685)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 08.11.1990 - 1 U 185/90 (https://dejure.org/1990,4685)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 08. November 1990 - 1 U 185/90 (https://dejure.org/1990,4685)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    StVG § 7; StVG § 17; BGB § 823; BGB § 254; StVO § 27
    Grenzen des Vorfahrtrechts für Fahrzeuge geschlossener Verbände

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StVO § 27; StVG § 7 § 17
    Haftungsverteilung bei Kollision eines an sich vorfahrtberechtigten Fahrzeugs mit einem Fahrzeug einer im geschlossenen Verband fahrenden Kolonne von Militärfahrzeugen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NZV 1991, 154
  • VersR 1992, 108
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (1)

  • OLG Nürnberg, 01.03.1978 - 4 U 100/77

    Haftungsverteilung bei Kollision mit einem Fahrzeug eines geschlossenen Verbandes

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 08.11.1990 - 1 U 185/90
    Ein geschlossener Verband kann auch aus wenigen Fahrzeugen bestehen (vgl. OLG Nürnberg, VersR 1978, 1045 ).
  • KG, 14.09.2006 - 12 U 190/05

    Haftung beim Verkehrsunfall: Voraussetzung für einen "geschlossenen Verband" von

    Maßgeblich sind vielmehr immer die Umstände des Einzelfalles, wobei es u. a. auch auf die Verkehrsverhältnisse und die eingehaltenen Geschwindigkeiten der einzelnen Fahrzeuge ankommt (OLG Karlsruhe NZV 1991, 154).
  • KG, 02.09.2020 - 3 Ws (B) 187/20

    Geschlossener Verband (§ 27 StVO)

    Zwar ist, offenbar zurückgehend auf eine frühere Kommentierung bei (heute:) Hentschel/König/Dauer, entschieden worden, dass die Kennzeichnung durch die (einheitliche) "Fahrzeugart" erfolgen könne (vgl. OLG Karlsruhe VRS 80, 190).
  • KG, 05.02.2004 - 22 U 95/03

    Schadensersatz aus Verkehrsunfall: Mithaftung bei Einfahrt eines Einsatzwagens in

    Da die einzelnen Fahrer der Einsatzfahrzeuge ohnehin nicht "blindlings" dem Führungsfahrzeug folgen und sich nicht die Vorfahrt erzwingen dürfen (OLG Karlsruhe, VRS 80, 190 ff.), kann sich der Fahrer eines dem Führungsfahrzeug nachfolgenden Einsatzfahrzeuges erst recht nicht auf ein Vorrecht des gesamten Verbandes berufen, wenn schon jenes unter Missachtung der erforderlichen Sorgfalt in die Kreuzung eingefahren ist, es dabei aber nicht zum Unfall zwischen dem Führungsfahrzeug und Teilnehmern des Querverkehrs gekommen ist.
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