Rechtsprechung
OLG Oldenburg, 03.07.2008 - 8 U 15/08 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- openjur.de
Anspruch auf Herausgabe von Teilflächen eines Grundstücks: Anforderungen an die Bestimmtheit des Klageantrags; Recht zum Besitz aufgrund einer altrechtlichen Weidegerechtigkeit in Niedersachsen
- Entscheidungsdatenbank Niedersachsen
§ 253 ZPO; § 259 ZPO; § 2 Abs. 1 Nds. Reallastengesetz; § 37 Abs. 2 Nds. Realverbandsgesetz; Art. 184 S. 2 EGBGB; Art. 189 Abs. 3 EGBGB
Voraussetzungen der Zulässigkeit einer auf Herausgabe von Teilflächen eines Grundstücks gerichteten Klage im Hinblick auf ihre Bestimmtheit; Auf Grund eines Rezesses aus dem 19. Jahrhundert eingeräumte Weidegerechtigkeiten als Reallasten i.S.v. § 2 Abs. 1 des Nieders. ... - Deutsches Notarinstitut
Nds Realverbandsgesetz § 37 Abs 2; EGBGB Art. 189, 184; BGB §§ 1018, 1020
Erlöschen altrechtlicher Weidegerechtigigkeiten (Grunddienstbarkeiten) nach preußischem Allgemeinem Landrecht (hier: Ostfriesland)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Voraussetzungen der Zulässigkeit einer auf Herausgabe von Teilflächen eines Grundstücks gerichteten Klage im Hinblick auf ihre Bestimmtheit; Auf Grund eines Rezesses aus dem 19. Jahrhundert eingeräumte Weidegerechtigkeiten als Reallasten i.S.v. § 2 Abs. 1 des Nieders. ...
- Judicialis
ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; ; ZPO § 259; ; Nds. Reallastengesetz § 2 Abs. 1; ; Nds. Realverbandsgesetz § 37 Abs. 2; ; EGBGB Art. 184 S. 2; ; EGBGB Art. 189 Abs. 3
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Weidegerechtigkeit
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Osnabrück, 18.12.2007 - 3 O 1186/05
- OLG Oldenburg, 03.07.2008 - 8 U 15/08
- BGH, 19.02.2009 - V ZR 162/08
- BGH, 15.07.2009 - V ZR 162/08
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (4)
- BGH, 28.11.2002 - I ZR 168/00
"P-Vermerk"; Konkretisierung des Streitgegenstands; Bestimmtheit eines …
Auszug aus OLG Oldenburg, 03.07.2008 - 8 U 15/08
Nach der gefestigten Rechtsprechung des BGH (vgl. NJW 2003, 668 ff., 689) ist ein Klageantrag i.S. von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO nur hinreichend bestimmt, wenn er den erhobenen Anspruch konkret bezeichnet, dadurch den Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis (§ 308 ZPO) absteckt, Inhalt und Umfang der materiellen Rechtskraft der begehrten Entscheidung erkennen lässt, das Risiko eines Unterliegens des Klägers nicht durch vermeidbare Ungenauigkeiten auf den Beklagten abwälzt und schließlich eine Zwangsvollstreckung aus dem Urteil ohne Fortsetzung des Streits im Vollstreckungsverfahren erwarten lässt. - BGH, 14.10.1999 - I ZR 117/97
Musical-Gala; Unterlassung der bühnenmäßigen Aufführung eines Werkes
Auszug aus OLG Oldenburg, 03.07.2008 - 8 U 15/08
Aus diesem Grund muss der Urteilsausspruch grundsätzlich aus sich heraus oder gegebenenfalls mit seiner Begründung bestimmbar sein., was zur Folge hat, dass der Urteilsinhalt grundsätzlich in einer einheitlichen Urkunde festzulegen ist, wobei in Ausnahmefällen auf Anlagen, die zu den Akten gegeben worden sind, Bezug genommen werden kann (vgl. BGH NJW 2000, 2207 ff., 2207/2208). - BGH, 30.03.1965 - V ZR 43/63
Anspruch auf Grundbuchberichtigung betreffend die Löschung eines Wegerechts - …
Auszug aus OLG Oldenburg, 03.07.2008 - 8 U 15/08
e) Abgesehen davon, kommt zwar ein Erlöschen einer altrechtlichen Grunddienstbarkeit in entsprechender Anwendung des § 1020 S. 1 BGB und des Rechtsgedankens, der dem § 1196 BGB zu Grunde liegt, dann in Betracht, wenn die Grunddienstbarkeit keinen Vorteil mehr bietet, wenn ihre Ausübung "geradezu unvernünftig" ist und sich die Nachteile für das belastete Grundstück zwischenzeitlich stark vermehrt haben und in gar keinem Verhältnis mehr zu einem eventuellen Nutzen der Grunddienstbarkeit stehen (vgl. RGZ 169, 180 ff.,183. BGH NJW 1965, 1229 f.). - RG, 08.06.1942 - V 129/41
Kann der Ausübung eines ersessenen Wegerechts bei Änderung der Grundlagen, auf …
Auszug aus OLG Oldenburg, 03.07.2008 - 8 U 15/08
e) Abgesehen davon, kommt zwar ein Erlöschen einer altrechtlichen Grunddienstbarkeit in entsprechender Anwendung des § 1020 S. 1 BGB und des Rechtsgedankens, der dem § 1196 BGB zu Grunde liegt, dann in Betracht, wenn die Grunddienstbarkeit keinen Vorteil mehr bietet, wenn ihre Ausübung "geradezu unvernünftig" ist und sich die Nachteile für das belastete Grundstück zwischenzeitlich stark vermehrt haben und in gar keinem Verhältnis mehr zu einem eventuellen Nutzen der Grunddienstbarkeit stehen (vgl. RGZ 169, 180 ff.,183. BGH NJW 1965, 1229 f.).