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   OLG Rostock, 23.10.2017 - 20 Ws 256/17   

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https://dejure.org/2017,42723
OLG Rostock, 23.10.2017 - 20 Ws 256/17 (https://dejure.org/2017,42723)
OLG Rostock, Entscheidung vom 23.10.2017 - 20 Ws 256/17 (https://dejure.org/2017,42723)
OLG Rostock, Entscheidung vom 23. Oktober 2017 - 20 Ws 256/17 (https://dejure.org/2017,42723)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2018, 95
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Karlsruhe, 05.09.2017 - 2 Ws 251/17

    Maßregelvollstreckung: Berechnung der Unterbringungsdauer im psychiatrischen

    Auszug aus OLG Rostock, 23.10.2017 - 20 Ws 256/17
    Art. 13 Satz 1 Halbsatz 2 EGStPO stellt daher klar, dass die materielle Vorschrift des § 67d Abs. 6 StGB gemäß § 2 Abs. 6 StGB seit dem 01.08.2016 anzuwenden ist (OLG Rostock, Beschluss vom 21. September 2016 - 20 Ws 234/16 -, Rn. 13, juris; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 05. September 2017 - 2 Ws 251/17 -, Rn. 22, juris).

    Wegen der deshalb erforderlichen weiteren Sachverhaltsaufklärung war die Sache abweichend vom Grundsatz des § 309 Abs. 2 StPO an die Strafvollstreckungskammer zurückzuverweisen (vgl. dazu OLG Karlsruhe, Beschluss vom 05. September 2017 - 2 Ws 251/17 -, Rn. 34, juris).

  • OLG Rostock, 21.09.2016 - 20 Ws 234/16

    Maßregelvollstreckung: Erledigungserklärung der Unterbringung in einem

    Auszug aus OLG Rostock, 23.10.2017 - 20 Ws 256/17
    Art. 13 Satz 1 Halbsatz 2 EGStPO stellt daher klar, dass die materielle Vorschrift des § 67d Abs. 6 StGB gemäß § 2 Abs. 6 StGB seit dem 01.08.2016 anzuwenden ist (OLG Rostock, Beschluss vom 21. September 2016 - 20 Ws 234/16 -, Rn. 13, juris; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 05. September 2017 - 2 Ws 251/17 -, Rn. 22, juris).
  • OLG Karlsruhe, 18.04.2018 - 2 Ws 104/18

    Maßregelvollstreckung: Widerruf der Aussetzung nach sechs Jahren

    Maßgebend ist, ob die "Fortdauer" der Unterbringung - auch in der Gestalt eines Widerrufs gemäß § 67g StGB - nicht mehr verhältnismäßig ist (ausführlich zur Anwendung der Regelvermutung des § 67d Abs. 6 Satz 2 StGB bei Prüfung einer Krisenintervention nach § 67h Abs. 1 Satz 1 StGB OLG Rostock NStZ-RR 2018, 95).
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