Rechtsprechung
   OVG Berlin-Brandenburg, 09.07.2020 - 3 S 32.20, 3 M 120.20   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,18970
OVG Berlin-Brandenburg, 09.07.2020 - 3 S 32.20, 3 M 120.20 (https://dejure.org/2020,18970)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 09.07.2020 - 3 S 32.20, 3 M 120.20 (https://dejure.org/2020,18970)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 09. Juli 2020 - 3 S 32.20, 3 M 120.20 (https://dejure.org/2020,18970)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2020,18970) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 146 Abs 4 VwGO, § 166 VwGO, § 114 ZPO
    Nachträgliche Bewilligung von Prozesskostenhilfe bei geändertem Streitgegenstand

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 146 Abs 4 VwGO, § 4a Abs 4 AufenthG, § 32 Abs 1 BeschV, § 133 BGB, § 114 ZPO, § 157 BGB, § 60c AufenthG, § 166 VwGO, § 123 VwGO
    Beschwerde; Begründungsfrist; Auslegung von Prozesserklärungen; (unzulässige) Antragsänderung zweiter Instanz; Beschäftigungserlaubnis; Ausbildungsduldung; (qualifizierte) Vorbefassung der Behörde; bestimmte Beschäftigung; Prozesskostenhilfe

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (10)

  • OVG Berlin-Brandenburg, 14.09.2017 - 4 S 22.17

    Antragserweiterung im Beschwerdeverfahren gegen eine Eilentscheidung

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 09.07.2020 - 3 S 32.20
    Aus diesem Grund ist für eine erstmalige Antragstellung, eine Antragserweiterung oder eine sonstige Antragsänderung im Beschwerdeverfahren nach § 146 Abs. 4 VwGO grundsätzlich kein Raum (vgl. u.a. OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 30. April 2020 - OVG 10 S 67.19 - juris Rn. 11, vom 14. September 2017 - OVG 4 S 22.17 - juris Rn. 6, vom 19. Juli 2011 - OVG 11 S 42.11 - juris Rn. 4, und vom 2. Oktober 2007 - OVG 3 S 94.07 - juris Rn. 7; jeweils m. w. Nachw.).

    Disponiert ein Antragsteller vor Gericht ineffektiv, ist es grundsätzlich nicht Sache des Gerichts, ein Gesetz abweichend von der Intention des Gesetzgebers auszulegen, um fehlende Effektivität zu kompensieren (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. September 2017 - OVG 4 S 22.17 - juris Rn. 7).

    Es erscheint auch nicht ausgeschlossen, dass es dem Antragsteller möglich wäre, erneut in erster Instanz um Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nachzusuchen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. September 2017 - OVG 4 S 22.17 - juris Rn. 7).

    Wenn in Einzelfällen das Gegenteil eintritt, wie es in der Sache des Antragstellers sein mag, dann entfällt für das Oberverwaltungsgericht nicht die Gesetzesbindung (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. September 2017 - OVG 4 S 22.17 - juris Rn. 7).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 07.11.2019 - 3 S 111.19

    Mitwirkungspflichten bei der Beschaffung von Heimreisedokumenten

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 09.07.2020 - 3 S 32.20
    Insbesondere kann insoweit nicht an den von der früheren Bevollmächtigten des Antragstellers mit Datum vom 18. August 2017 gestellten Antrag auf Erteilung einer Ausbildungsduldung angeknüpft werden, den die Bevollmächtigte später, mit Schreiben vom 26. März 2018 nochmals erneuert und ausdrücklich um einen Antrag auf Erteilung der für die Ausbildungsaufnahme zugleich erforderlichen (vgl. nur OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 7. November 2019 - OVG 3 S 111.19 - juris Rn. 9) Beschäftigungserlaubnis ergänzt hatte.

    Ob die hierfür zugleich erforderliche Beschäftigungserlaubnis hätte erteilt werden können, wäre sodann inzident zu prüfen gewesen, wobei das insoweit grundsätzlich eröffnete behördliche Ermessen im Regelfall "auf Null" reduziert ist, wenn alle übrigen Voraussetzungen des § 60c AufenthG für die Erteilung der Ausbildungsduldung vorliegen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 7. November 2019 - OVG 3 S 111.19 - juris Rn. 9, und vom 28. August 2019 - OVG 3 S 70.19 - juris Rn. 7 m. w. Nachw.).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 28.08.2019 - 3 S 70.19

    Vertretenmüssen unterbliebener Mitwirkung bei Minderjährigkeit; Erteilung einer

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 09.07.2020 - 3 S 32.20
    Ob die hierfür zugleich erforderliche Beschäftigungserlaubnis hätte erteilt werden können, wäre sodann inzident zu prüfen gewesen, wobei das insoweit grundsätzlich eröffnete behördliche Ermessen im Regelfall "auf Null" reduziert ist, wenn alle übrigen Voraussetzungen des § 60c AufenthG für die Erteilung der Ausbildungsduldung vorliegen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 7. November 2019 - OVG 3 S 111.19 - juris Rn. 9, und vom 28. August 2019 - OVG 3 S 70.19 - juris Rn. 7 m. w. Nachw.).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 07.01.2010 - 2 O 222/09

    Prozesskostenhilfe für Klage gegen Behörde, die den angefochtenen Verwaltungsakt

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 09.07.2020 - 3 S 32.20
    Die Klageänderung ist mit der ursprünglichen "beabsichtigten Rechtsverfolgung" im Sinne des § 114 Satz 1 ZPO nicht mehr identisch (vgl. OVG Magdeburg, Beschluss vom 7. Januar 2010 - 2 O 222/09 - juris Rn. 7).
  • VGH Bayern, 21.10.2016 - 9 CE 16.523

    Einstweilige Anordnung auf Auskunft zu von der Behörde untergebrachten Pferden -

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 09.07.2020 - 3 S 32.20
    Es ist nicht ersichtlich, dass sich der Antragsteller mit seinem den alleinigen Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens bildenden Anliegen auf Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis zuvor zunächst an die zuständige Ausländerbehörde des Antragsgegners gewandt hat (vorheriger Antrag bei der Behörde; vgl. nur VGH München, Beschluss vom 21. Oktober 2016 - 9 CE 16.523 - juris Rn. 16; W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 25. Aufl., § 123 Rn. 22).
  • OVG Sachsen, 29.03.2017 - 5 D 122/16

    Rückwirkende Prozesskostenhilfe nach Instanzende, Beschwerdeausschluss,

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 09.07.2020 - 3 S 32.20
    Denkbar erscheint daher allenfalls, dass im Rahmen der Beschwerdeentscheidung betreffend die erstinstanzliche Versagung von Prozesskostenhilfe noch auf den ursprünglichen, beim Verwaltungsgericht gestellten Sachantrag abzustellen ist (so wohl OVG Bautzen, Beschluss vom 29. März 2017 - 5 D 122/16 - juris Rn. 5).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 02.10.2007 - 3 S 94.07

    Indizwirkung der Fortsetzung der ehelichen Gemeinschaft bei Übergriffen des

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 09.07.2020 - 3 S 32.20
    Aus diesem Grund ist für eine erstmalige Antragstellung, eine Antragserweiterung oder eine sonstige Antragsänderung im Beschwerdeverfahren nach § 146 Abs. 4 VwGO grundsätzlich kein Raum (vgl. u.a. OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 30. April 2020 - OVG 10 S 67.19 - juris Rn. 11, vom 14. September 2017 - OVG 4 S 22.17 - juris Rn. 6, vom 19. Juli 2011 - OVG 11 S 42.11 - juris Rn. 4, und vom 2. Oktober 2007 - OVG 3 S 94.07 - juris Rn. 7; jeweils m. w. Nachw.).
  • BVerwG, 08.06.2016 - 5 B 26.16

    Begründung der Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 09.07.2020 - 3 S 32.20
    Der deshalb maßgebende objektive Erklärungswert bestimmt sich danach, wie der Empfänger nach den Umständen die Erklärung verstehen muss (BVerwG, Beschluss vom 8. Juni 2016 - 5 B 26/16 - juris Rn. 3).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 30.04.2020 - 10 S 67.19

    Erteilung einer Nachtragsbaugenehmigung; Abstandsflächen im Innenbereich

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 09.07.2020 - 3 S 32.20
    Aus diesem Grund ist für eine erstmalige Antragstellung, eine Antragserweiterung oder eine sonstige Antragsänderung im Beschwerdeverfahren nach § 146 Abs. 4 VwGO grundsätzlich kein Raum (vgl. u.a. OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 30. April 2020 - OVG 10 S 67.19 - juris Rn. 11, vom 14. September 2017 - OVG 4 S 22.17 - juris Rn. 6, vom 19. Juli 2011 - OVG 11 S 42.11 - juris Rn. 4, und vom 2. Oktober 2007 - OVG 3 S 94.07 - juris Rn. 7; jeweils m. w. Nachw.).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 19.07.2011 - 11 S 42.11

    Türkischer Staatsangehöriger; Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 09.07.2020 - 3 S 32.20
    Aus diesem Grund ist für eine erstmalige Antragstellung, eine Antragserweiterung oder eine sonstige Antragsänderung im Beschwerdeverfahren nach § 146 Abs. 4 VwGO grundsätzlich kein Raum (vgl. u.a. OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 30. April 2020 - OVG 10 S 67.19 - juris Rn. 11, vom 14. September 2017 - OVG 4 S 22.17 - juris Rn. 6, vom 19. Juli 2011 - OVG 11 S 42.11 - juris Rn. 4, und vom 2. Oktober 2007 - OVG 3 S 94.07 - juris Rn. 7; jeweils m. w. Nachw.).
  • VGH Baden-Württemberg, 08.01.2021 - 12 S 3651/20

    Präventives Erwerbstätigkeitsverbot mit Erlaubnisvorbehalt für geduldeten

    Nach § 4a Abs. 4 AufenthG besteht insoweit weiterhin ein (präventives) Erwerbstätigkeitsverbot mit Erlaubnisvorbehalt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 09.07.2020 - OVG 3 S 32/20, OVG 3 M 120/20 -, juris Rn. 17; Nusser in: Bergmann/Dienelt, AuslR, 13. Aufl. 2020, § 4a AufenthG Rn. 42; Maor in: Kluth/Heusch, BeckOK AuslR, § 4a AufenthG Rn. 21 f. ; Röder in: Decker/Bader/Kothe, BeckOK Migrationsrecht, § 61 AsylG Rn. 1 ).
  • VG Frankfurt/Oder, 12.01.2023 - 3 L 293/22

    Vorläufiger Rechtsschutz gegen den Zusatz "für Personen mit ungeklärter

    Anders ausgedrückt muss die Behörde Gelegenheit gehabt haben, sich in der erforderlichen Weise qualifiziert mit einem prüffähigen, auf die Erlaubnis einer bestimmten Beschäftigung gerichteten Antrag zu befassen (Anschluss an OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 9. Juli 2020 - OVG 3 S 32/20 -, juris Rn. 19).

    Für diese Personengruppe besteht vielmehr nach § 4a Abs. 4 AufenthG ein (präventives) Erwerbstätigkeitsverbot mit Erlaubnisvorbehalt (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 9. Juli 2020 - OVG 3 S 32/20 -, juris Rn. 20 und VGH Mannheim, Beschluss vom 8. Januar 2021 - 12 S 3651/20-, juris Rn. 11).

    Anders ausgedrückt muss die Behörde Gelegenheit gehabt haben, sich in der erforderlichen Weise qualifiziert mit einem prüffähigen, auf die Erlaubnis einer bestimmten Beschäftigung gerichteten Antrag zu befassen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 9. Juli 2020 - OVG 3 S 32/20 -, juris Rn. 19).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 03.02.2021 - 10 S 53.20

    Aufhebung einer Reisewarnung für die Länder Mauritius, Namibia, Seychellen und

    Im Beschwerdeverfahren nach § 146 Abs. 4 VwGO sind aufgrund der Einschränkung des gerichtlichen Prüfungsmaßstabes durch § 146 Abs. 4 Satz 3 und Satz 6 VwGO eine erstmalige Antragstellung oder eine sonstige Antragsänderung grundsätzlich nicht statthaft (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. April 2020 - OVG 10 S 67.19 -, juris Rn. 11 m.w.N.; ebenso Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 9. Juli 2020 - OVG 3 S 32/20 -, juris Rn. 9; Beschluss vom 28. Dezember 2020 - OVG 4 S 37/20 -, juris Rn. 1 f., jeweils m.w.N.; zu den möglichen Ausnahmen, die hier weder dargelegt noch sonst ersichtlich sind, vgl. Rudisile, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht - VwGO, Stand: Juli 2020, § 146 Rn. 13c, m.w.N.).
  • VG Potsdam, 16.03.2021 - 8 K 3117/19
    Die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (Beschluss vom 9. Juli 2020 - OVG 3 S 32.20 -, juris Rn. 21), wonach eine Beschäftigungserlaubnis im Sinne von § 4a Abs. 4, 2. Var. AufenthG, § 32 Abs. 1 BeschV immer nur im Einzelfall für eine bestimmte Beschäftigung beantragt und erteilt werden kann, ist auf Beschäftigungserlaubnisse, die Ausländern nach einem ununterbrochen vierjährigen erlaubten, geduldeten oder gestatteten Aufenthalt im Bundesgebiet ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erteilt werden kann (§ 32 Abs. 2 Nr. 5 BeschV), nicht übertragbar.

    Das Erfordernis der Angabe einer konkreten Beschäftigung folgt aus der Notwendigkeit der Prüfung, ob eine Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erforderlich ist und gegebenenfalls die Voraussetzungen dafür vorliegen (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 9. Juli 2020, a.a.O.).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 24.11.2022 - 3 S 65.22

    Aufnahme in die Sekundarstufe I - Übernachfrage - Auswahlverfahren -

    Hier kann dahinstehen, ob die im Beschwerdeverfahren erstmalig aufgeworfene Frage nach der Vergabe rechtmäßig besetzter und danach frei gewordener Schulplätze eine Erweiterung des erstinstanzlichen Streitgegenstandes darstellt, die im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht statthaft wäre (so OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 9. Juli 2020 - OVG 3 S 32/20 - juris Rn. 9; Beschluss vom 28. Dezember 2020 - OVG 4 S 37/20 - juris; differenzierend VGH Mannheim, Beschluss vom 16. September 2022 - 10 S 2420/21 - juris Rn. 15 f.).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 19.05.2021 - 3 S 35.21

    Ärztliche Bescheinigung zur Befreiung des Tragens eines sogenannten

    Unabhängig davon, dass es sich dabei um eine im Beschwerdeverfahren unzulässige Antragsänderung handeln dürfte (vgl. dazu m.w.N. Beschluss des Senats vom 9. Juli 2020 - OVG 3 S 32/20 - juris Rn. 9; Rudisile in: Schoch/Schneider, VwGO, Stand Juli 2020, § 146 Rn. 13c), ist der Antrag jedenfalls nicht statthaft, da es sich bei den angegriffenen Aussagen im Schreiben der Schule, wie ausgeführt, nicht um einen Verwaltungsakt handelt.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 11.08.2021 - 3 S 6.21

    Anspruch auf mündliche Prüfungen in den schriftlichen Abiturfächern an Deutschen

    Die mit der Beschwerde gestellten Anträge enthalten zwar nicht das Wort "zusätzliche", sind aber in der Sache weiterhin auf die Durchführung mündlicher Prüfungen (nur) in den Fächern Deutsch, Mathematik und Englisch gerichtet, so dass keine Antragsänderung vorliegt, die im Beschwerdeverfahren grundsätzlich unzulässig wäre (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 9. Juli 2020 - OVG 3 S 32/20 - juris Rn. 9).
  • VGH Hessen, 13.08.2020 - 4 B 1936/20
    Denn für eine Antragserweiterung im Beschwerdeverfahren ist nach § 146 Abs. 4 VwGO grundsätzlich kein Raum (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 9. Juli 2020 - OVG 3 S 32/20 -, juris Rdnr. 10 m.w.N.).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 27.08.2020 - 3 S 77.20

    Aufnahme in die Gemeinschaftsschule; Jahrgangsstufe 7; Kriterienkontingent;

    Das Beschwerdeverfahren nach § 146 Abs. 4 VwGO dient ausschließlich der Überprüfung der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5, § 80a und § 123 Abs. 1 VwGO ergangenen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts auf ihre Richtigkeit (vgl. nur OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 9. Juli 2020 - OVG 3 S 32/20, OVG 3 M 120/20 - juris Rn. 9).
  • VG Magdeburg, 01.09.2021 - 9 A 133/21

    Beschäftigungserlaubnis zur Duldung, Mitwirkung zur Passbeschaffung

    Nach § 4a Abs. 4 AufenthG besteht insoweit weiterhin ein (präventives) Erwerbstätigkeitsverbot mit Erlaubnisvorbehalt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, B. v. 09.07.2020 - OVG 3 S 32/20, OVG 3 M 120/20 -, juris, Rn. 17; Nusser, in: Bergmann/Dienelt, AuslR, 13. Aufl., 2020, § 4a AufenthG Rn. 42; Maor, in: Kluth/Heusch, BeckOK AuslR, § 4a AufenthG, Rn. 21 f., Stand: 01.10.2020).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht