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   OVG Hamburg, 22.11.2023 - 4 So 59/23   

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https://dejure.org/2023,44161
OVG Hamburg, 22.11.2023 - 4 So 59/23 (https://dejure.org/2023,44161)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 22.11.2023 - 4 So 59/23 (https://dejure.org/2023,44161)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 22. November 2023 - 4 So 59/23 (https://dejure.org/2023,44161)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Justiz Hamburg

    § 42 Abs 2 VwGO, § 27 Abs 1 SGB 8, § 55 Abs 2 S 1 SGB 8, § 55 Abs 4 S 2 SGB 8
    (Bewilligung von Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege für das Mündel eines Amtsvormundes).

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • OVG Bremen, 10.05.2019 - 1 B 32/19

    Inobhutnahme - Altersfeststellung; Amtsvormund; Inobhutnahme; vorläufige

    Auszug aus OVG Hamburg, 22.11.2023 - 4 So 59/23
    Daher sind die Aufgaben des Amtsvormunds von dem Bediensteten des Jugendamtes, dem sie übertragen wurden, grundsätzlich selbst wahrzunehmen; der Bedienstete ist bei der Wahrnehmung dieser Aufgaben ausschließlich dem Interesse des Mündels verpflichtet und verfügt über einen eigenen Beurteilungsspielraum, in dessen Grenzen er Weisungen der Leitung des Jugendamtes nicht entgegenzunehmen braucht (vgl. BGH, Urt. v. 17.6.1999, III ZR 248/98, juris Rn. 11; OVG Bremen, Beschl. v. 10.5.2019, 1 B 32/19, juris Rn. 20 m.w.N.).

    Solche Vertretungsfälle müssen jedoch amtsintern verbindlich geregelt werden, damit die besondere gesetzliche Stellung des nach § 55 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII mit der Ausübung der Vormundschaft betrauten Bediensteten geschützt bleibt (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 10.5.2019, 1 B 32/19, juris Rn. 22).

  • BGH, 17.06.1999 - III ZR 248/98

    Beantragung von Leistungen nach dem Unterhaltsvorschußgesetz durch Amtspfleger

    Auszug aus OVG Hamburg, 22.11.2023 - 4 So 59/23
    Daher sind die Aufgaben des Amtsvormunds von dem Bediensteten des Jugendamtes, dem sie übertragen wurden, grundsätzlich selbst wahrzunehmen; der Bedienstete ist bei der Wahrnehmung dieser Aufgaben ausschließlich dem Interesse des Mündels verpflichtet und verfügt über einen eigenen Beurteilungsspielraum, in dessen Grenzen er Weisungen der Leitung des Jugendamtes nicht entgegenzunehmen braucht (vgl. BGH, Urt. v. 17.6.1999, III ZR 248/98, juris Rn. 11; OVG Bremen, Beschl. v. 10.5.2019, 1 B 32/19, juris Rn. 20 m.w.N.).
  • BGH, 19.01.2011 - XII ZB 323/10

    Vormundschaft über Minderjährige: Prozesskostenhilfebewilligung für den

    Auszug aus OVG Hamburg, 22.11.2023 - 4 So 59/23
    Bei gesetzlicher oder gewillkürter Vertretung der Partei entscheiden ähnlich wie in Verfahren von Parteien kraft Amtes entsprechend § 116 Satz 1 ZPO die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Vertretenen (vgl. BGH, Beschl. v. 19.1.2011, XII ZB 323/10, MDR 2011, 445, juris Rn. 16 f.; Schultzky, in Zöller, ZPO, 34. Aufl. 2022, § 114 Rn. 5, § 116 Rn. 3).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.03.2021 - 12 A 1908/18

    Umfassender Anspruch des Jugendams auf Zahlung der Kosten der

    Auszug aus OVG Hamburg, 22.11.2023 - 4 So 59/23
    Dieser ist selbst anspruchs- bzw. leistungsberechtigt (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 23.3.2021, 12 A 1908/18, juris Rn. 34).
  • VGH Hessen, 22.11.2000 - 9 UZ 3294/00

    Zustellung ans Jugendamt als Amtsvormund; Rechtsmittelbelehrung

    Auszug aus OVG Hamburg, 22.11.2023 - 4 So 59/23
    Aus § 1793 Abs. 1 BGB ergibt sich, dass die gesetzliche Vertretungsbefugnis, die dem Bediensteten oder Angestellten hier in dem durch die Übertragung umschriebenen Rahmen, der durch das SGB VIII bestimmt ist, übertragen wird, keinesfalls die einzige Funktion des Jugendamtes als Amtsvormund ist, sondern dieses vielmehr das Recht hat, für die Person und das Vermögen des Kindes zu sorgen (vgl. VGH Kassel, Beschl. v. 22.11.2020, 9 UZ 3294/00.A, juris Rn. 7 m.w.N.).
  • OVG Niedersachsen, 07.09.2023 - 14 PA 83/23

    Formularerfordernis; Prozeskostenhilfe; Bewilligung von Prozesskostenhilfe für

    Auszug aus OVG Hamburg, 22.11.2023 - 4 So 59/23
    Ist ein Vormund als gesetzlicher Vertreter des Mündels an einem gerichtlichen Verfahren beteiligt, folgt daraus, dass bei der Prüfung der wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von PKH/VKH grundsätzlich auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Kindes abzustellen ist (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 7.9.2023, 14 PA 83/23, juris Rn. 3; Groß, in: Groß, Beratungshilfe/Prozesskostenhilfe/Verfahrenskostenhilfe, 14. Aufl. 2018, § 116).
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