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   OVG Niedersachsen, 06.01.2023 - 13 ME 283/22   

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OVG Niedersachsen, 06.01.2023 - 13 ME 283/22 (https://dejure.org/2023,732)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 06.01.2023 - 13 ME 283/22 (https://dejure.org/2023,732)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 06. Januar 2023 - 13 ME 283/22 (https://dejure.org/2023,732)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 25a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AufenthG; § 60a Abs. 4 AufenthG
    Erteilung einer Verfahrensduldung als Anspruch eines Ausländers; Aussetzung der Abschiebung eines Ausländers

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    Erteilung einer Verfahrensduldung als Anspruch eines Ausländers; Aussetzung der Abschiebung eines Ausländers

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (13)

  • OVG Niedersachsen, 21.02.2018 - 13 ME 56/18

    Aufenthalt, ununterbrochener; Aufenthaltsgewährung bei gut integrierten

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 06.01.2023 - 13 ME 283/22
    Eine Ausnahme kann zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG aber etwa dann geboten sein, wenn eine Aussetzung der Abschiebung notwendig ist, um die für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erforderlichen und tatsächlich gegebenen tatbestandlichen Voraussetzungen für die Dauer des Aufenthaltserlaubniserteilungsverfahrens aufrecht zu erhalten und so sicherzustellen, dass eine aufenthaltsrechtliche Regelung einem möglicherweise Begünstigten zu Gute kommen kann (vgl. dies bejahend etwa für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 1 AufenthG : Senatsbeschl. v. 21.8.2018 - 13 ME 56/18 -, juris Rn. 4; für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104a Abs. 1 AufenthG: OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 14.10.2009 - 2 M 142/09 -, juris Rn. 8; Senatsbeschl. v. 11.8.2008 - 13 ME 128/08 -, juris Rn. 4; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 12.2.2008 - 18 B 230/08 -, juris Rn. 3; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 16.4.2008 - 11 S 100/08 -, juris Rn. 2 und weitergehend für alle Aufenthaltserlaubnisse, die vom Inland eingeholt werden können: Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 2.8.2018 - 8 ME 42/18 -, juris Rn. 28).

    Zwar kommt insoweit ein Duldungsanspruch zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes grundsätzlich in Betracht (vgl. Senatsbeschl. v. 21.8.2018 - 13 ME 56/18 -, juris Rn. 4).

  • BVerwG, 18.12.2019 - 1 C 34.18

    Bundesverwaltungsgericht klärt Voraussetzungen der Bleiberechtsregelung des § 25b

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 06.01.2023 - 13 ME 283/22
    Geduldet im Sinne dieser Bestimmung ist ein Ausländer zwar nicht nur dann, wenn ihm eine rechtswirksame Duldung erteilt worden ist, sondern auch dann, wenn er einen Rechtsanspruch auf Duldung hat, mithin materielle Duldungsgründe vorliegen (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.12.2019 - BVerwG 1 C 34.18 -, BVerwGE 167, 211 - juris Rn. 24; Senatsbeschl. v. 25.2.2021 - 13 ME 585/20 -, V.n.b. Umdruck S. 7 ff.).
  • OVG Niedersachsen, 19.03.2012 - 8 LB 5/11

    Positive Integrationsprognose bei Einfügen eines ausländischen Jugendlichen in

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 06.01.2023 - 13 ME 283/22
    Eine rechtliche Unmöglichkeit im Sinne dieser Bestimmung liegt vor, wenn sich etwa aus unmittelbar anwendbarem Unionsrecht, innerstaatlichem Verfassungsrecht oder einfachem Gesetzesrecht sowie in innerstaatliches Recht inkorporiertem Völker- und Völkervertragsrecht ein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis ergibt (vgl. Niedersächsisches OVG, Urt. v. 19.3.2012 - 8 LB 5/11 -, juris Rn. 41; GK-AufenthG, § 60a Rn. 168 (Stand: März 2021) mit weiteren Nachweisen).
  • BVerwG, 12.07.2016 - 1 C 23.15

    Abschiebungsschutz nach nationalem Recht; bestandskräftiger Abschluss des

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 06.01.2023 - 13 ME 283/22
    Gemäß § 25a Abs. 1 Satz 1 AufenthG in der zuletzt durch Art. 1 des Gesetzes zur Einführung eines Chancen-Aufenthaltsrechts vom 21. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2847) geänderten Fassung (vgl. zum maßgeblichen Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage bei Verpflichtungsklagen auf Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels: BVerwG, Urt. v. 12.7.2016 - BVerwG 1 C 23.15 -, juris Rn. 8) soll einem jugendlichen oder jungen volljährigen Ausländer, der Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG oder seit mindestens zwölf Monaten im Besitz einer Duldung ist, eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn er sich seit drei Jahren ununterbrochen erlaubt, geduldet oder mit einer Aufenthaltsgestattung im Bundesgebiet aufhält (Nr. 1), er im Bundesgebiet in der Regel seit drei Jahren erfolgreich eine Schule besucht oder einen anerkannten Schul- oder Berufsabschluss erworben hat.
  • OVG Niedersachsen, 02.08.2018 - 8 ME 42/18

    Abschiebung; Antragsfrist; EATRR; Europäisches Übereinkommen über den Übergang

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 06.01.2023 - 13 ME 283/22
    Eine Ausnahme kann zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG aber etwa dann geboten sein, wenn eine Aussetzung der Abschiebung notwendig ist, um die für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erforderlichen und tatsächlich gegebenen tatbestandlichen Voraussetzungen für die Dauer des Aufenthaltserlaubniserteilungsverfahrens aufrecht zu erhalten und so sicherzustellen, dass eine aufenthaltsrechtliche Regelung einem möglicherweise Begünstigten zu Gute kommen kann (vgl. dies bejahend etwa für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 1 AufenthG : Senatsbeschl. v. 21.8.2018 - 13 ME 56/18 -, juris Rn. 4; für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104a Abs. 1 AufenthG: OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 14.10.2009 - 2 M 142/09 -, juris Rn. 8; Senatsbeschl. v. 11.8.2008 - 13 ME 128/08 -, juris Rn. 4; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 12.2.2008 - 18 B 230/08 -, juris Rn. 3; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 16.4.2008 - 11 S 100/08 -, juris Rn. 2 und weitergehend für alle Aufenthaltserlaubnisse, die vom Inland eingeholt werden können: Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 2.8.2018 - 8 ME 42/18 -, juris Rn. 28).
  • OVG Bremen, 27.10.2009 - 1 B 224/09

    Versagung einer Aufenthaltserlaubnis bei wiederholter Straffälligkeit -

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 06.01.2023 - 13 ME 283/22
    Allein daraus, dass der Ausländer einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis geltend macht und diesen im Bundesgebiet durchsetzen will, folgt hiernach grundsätzlich kein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis, dem durch Aussetzung der Abschiebung für die Dauer des Aufenthaltserlaubniserteilungsverfahrens Rechnung zu tragen ist (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 11.1.2016- 17 B 890/15 -, juris Rn. 6; OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 24.2.2010 - 2 M 2/10 -, juris Rn. 7; OVG Bremen, Beschl. v. 27.10.2009 - 1 B 224/09 -, juris Rn. 16; Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 7. Aufl. 2017, Rn. 1241).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 11.01.2016 - 17 B 890/15

    Erlaubnis eines Asylbewerbers zur Fortführung des Studiums und der

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 06.01.2023 - 13 ME 283/22
    Allein daraus, dass der Ausländer einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis geltend macht und diesen im Bundesgebiet durchsetzen will, folgt hiernach grundsätzlich kein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis, dem durch Aussetzung der Abschiebung für die Dauer des Aufenthaltserlaubniserteilungsverfahrens Rechnung zu tragen ist (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 11.1.2016- 17 B 890/15 -, juris Rn. 6; OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 24.2.2010 - 2 M 2/10 -, juris Rn. 7; OVG Bremen, Beschl. v. 27.10.2009 - 1 B 224/09 -, juris Rn. 16; Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 7. Aufl. 2017, Rn. 1241).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 24.02.2010 - 2 M 2/10

    Abschiebung des Ehegatten nach Einreise ohne Visum trotz psychischer Erkrankung

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 06.01.2023 - 13 ME 283/22
    Allein daraus, dass der Ausländer einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis geltend macht und diesen im Bundesgebiet durchsetzen will, folgt hiernach grundsätzlich kein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis, dem durch Aussetzung der Abschiebung für die Dauer des Aufenthaltserlaubniserteilungsverfahrens Rechnung zu tragen ist (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 11.1.2016- 17 B 890/15 -, juris Rn. 6; OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 24.2.2010 - 2 M 2/10 -, juris Rn. 7; OVG Bremen, Beschl. v. 27.10.2009 - 1 B 224/09 -, juris Rn. 16; Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 7. Aufl. 2017, Rn. 1241).
  • OVG Niedersachsen, 02.09.2008 - 8 ME 53/08

    Sofort vollziehbarer Widerruf der "Berufserlaubnis" als Hebamme wegen

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 06.01.2023 - 13 ME 283/22
    Eine solche pauschale Bezugnahme genügt nicht dem Darlegungserfordernis des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 2.9.2008 - 8 ME 53/08 -, NdsVBl. 2008, 358, 359 -, juris Rn. 9 m.w.N.).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 12.02.2008 - 18 B 230/08

    Altfallregelung Mitwirkung Passbeschaffung Erteilungsverfahren einstweilige

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 06.01.2023 - 13 ME 283/22
    Eine Ausnahme kann zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG aber etwa dann geboten sein, wenn eine Aussetzung der Abschiebung notwendig ist, um die für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erforderlichen und tatsächlich gegebenen tatbestandlichen Voraussetzungen für die Dauer des Aufenthaltserlaubniserteilungsverfahrens aufrecht zu erhalten und so sicherzustellen, dass eine aufenthaltsrechtliche Regelung einem möglicherweise Begünstigten zu Gute kommen kann (vgl. dies bejahend etwa für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 1 AufenthG : Senatsbeschl. v. 21.8.2018 - 13 ME 56/18 -, juris Rn. 4; für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104a Abs. 1 AufenthG: OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 14.10.2009 - 2 M 142/09 -, juris Rn. 8; Senatsbeschl. v. 11.8.2008 - 13 ME 128/08 -, juris Rn. 4; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 12.2.2008 - 18 B 230/08 -, juris Rn. 3; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 16.4.2008 - 11 S 100/08 -, juris Rn. 2 und weitergehend für alle Aufenthaltserlaubnisse, die vom Inland eingeholt werden können: Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 2.8.2018 - 8 ME 42/18 -, juris Rn. 28).
  • VGH Baden-Württemberg, 16.04.2008 - 11 S 100/08

    Versagung der Aufenthaltserlaubnis auf Probe

  • OVG Sachsen-Anhalt, 14.10.2009 - 2 M 142/09

    Aufenthaltserlaubnis nach § 104a AufenthG bei Straftaten der Lebenspartnerin

  • OVG Niedersachsen, 11.08.2008 - 13 ME 128/08

    Erteilung einer Duldung bzw. eine entsprechende Verpflichtung der

  • OVG Niedersachsen, 12.02.2024 - 13 ME 260/23

    Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung; Ausreisepflicht; effektiver

    Denn eine solche pauschale Bezugnahme genügt ersichtlich nicht dem Darlegungserfordernis des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO (vgl. Senatsbeschl. v. 6.1.2023 - 13 ME 283/22 -, juris Rn. 14; Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 2.9.2008 - 8 ME 53/08 -, NdsVBl. 2008, 358, 359 -, juris Rn. 9 m.w.N.).
  • VG Hannover, 05.04.2023 - 5 B 4039/22

    Ausbildungsduldung; Besitz einer Duldung; overstay; Verfahrensduldung

    Insoweit geht das Gericht in Anlehnung an die Rechtsprechung des Nds. Oberverwaltungsgerichts zum gleichlautenden Tatbestandsmerkmal des § 25a Abs. 1 Satz 1 AufenthG davon aus, dass der "Besitz einer Duldung" im Sinne des § 60c voraussetzt, dass behördlicherseits eine Aussetzung der Abschiebung wirksam verfügt ist und dass dem Ausländer hierüber eine Bescheinigung nach §§ 60a Abs. 4, 78a Abs. 5 AufenthG erteilt worden ist (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 6.1.2023 - 13 ME 283/22 -, juris Rn. 9) oder vor der Aufnahme der Ausbildung zumindest die materiellen Voraussetzungen für die Erteilung einer Duldung nach § 60a vorliegen (wie hier Bergmann/Dienelt/Dollinger, 14. Aufl. 2022, AufenthG § 60c Rn. 22. Der Wortlaut der Norm knüpft ausdrücklich an eine "Duldung nach § 60a AufenthG " an, mithin an eine Entscheidung über die Aussetzung der Abschiebung nach dieser Vorschrift und unterscheidet sich schon darin von einem "geduldeten Aufenthalt" aufgrund materieller Duldungsgründe im Sinne des § 25a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG .
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