Aufenthaltsgesetz
Kapitel 10 - Verordnungsermächtigungen; Übergangs- und Schlussvorschriften (§§ 99 - 107) |
(1) 1Einem geduldeten Ausländer soll abweichend von § 5 Absatz 1 Nummer 1, 1a und 4 sowie § 5 Absatz 2 eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn er sich am 31. Oktober 2022 seit fünf Jahren ununterbrochen geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis im Bundesgebiet aufgehalten hat und er
2Die Aufenthaltserlaubnis nach Satz 1 soll versagt werden, wenn der Ausländer wiederholt vorsätzlich falsche Angaben gemacht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit getäuscht hat und dadurch seine Abschiebung verhindert. 3Für die Anwendung des Satzes 1 sind auch die in § 60b Absatz 5 Satz 1 genannten Zeiten anzurechnen.
(2) 1Dem Ehegatten, dem Lebenspartner und minderjährigen, ledigen Kindern, die mit einem Begünstigten nach Absatz 1 in häuslicher Gemeinschaft leben, soll unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 und 2 eine Aufenthaltserlaubnis auch dann erteilt werden, wenn diese sich am 31. Oktober 2022 noch nicht seit fünf Jahren ununterbrochen geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis im Bundesgebiet aufgehalten haben. 2Das Gleiche gilt für das volljährige ledige Kind, wenn es bei der Einreise in das Bundesgebiet minderjährig war. 3Absatz 1 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.
(3) 1Die Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 10 Absatz 3 Satz 2 erteilt werden. 2Sie gilt als Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5. 3Sie wird für 18 Monate erteilt und ist nicht verlängerbar. 4Während des Aufenthalts nach Satz 3 kann nur eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a oder § 25b erteilt werden. 5Der Antrag auf Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels als nach § 25a oder § 25b entfaltet nicht die Wirkung nach § 81 Absatz 4.
(4) 1Der Ausländer ist spätestens bei der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis auf die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b und, falls er das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, nach § 25a hinzuweisen. 2Dabei soll die Ausländerbehörde auch konkrete Handlungspflichten, die in zumutbarer Weise zu erfüllen sind, bezeichnen.
Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Einführung eines Chancen-Aufenthaltsrechts vom 21.12.2022
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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31.12.2022 | Gesetz zur Einführung eines Chancen-Aufenthaltsrechts | 21.12.2022 |
ermächtigung § 100Sprachliche Anpassung § 101Fortgeltung bisheriger Aufenthaltsrechte § 102Fortgeltung ausländerrechtlicher Maßnahmen und Anrechnung § 103Anwendung bisherigen Rechts § 104Übergangsregelungen § 104aAltfallregelung § 104bAufenthaltsrecht für integrierte Kinder von geduldeten Ausländern § 104cChancen-
Aufenthaltsrecht § 105Übergangsregelung zur Duldung für Personen mit ungeklärter Identität § 105aBestimmungen zum Verwaltungsverfahren § 105bÜbergangsvorschrift für Aufenthaltstitel nach einheitlichem Vordruckmuster § 105cÜberleitung von Maßnahmen zur Überwachung ausgewiesener Ausländer aus Gründen der inneren Sicherheit § 105dErmächtigung zur vorübergehenden Ausübung von Heilkunde § 106Einschränkung von Grundrechten § 107Stadtstaatenklausel
Rechtsprechung zu § 104c AufenthG
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Querverweise
Auf § 104c AufenthG verweisen folgende Vorschriften:
- Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
- Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet
- Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen
- Aufenthalt aus familiären Gründen
- § 29 (Familiennachzug zu Ausländern)