Aufenthaltsgesetz
Kapitel 5 - Beendigung des Aufenthalts (§§ 50 - 62d) |
Abschnitt 2 - Durchsetzung der Ausreisepflicht (§§ 57 - 62d) |
(1) 1Einem vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer wird die Duldung im Sinne des § 60a als "Duldung für Personen mit ungeklärter Identität" erteilt, wenn die Abschiebung aus von ihm selbst zu vertretenden Gründen nicht vollzogen werden kann, weil er das Abschiebungshindernis durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit oder durch eigene falsche Angaben selbst herbeiführt oder er zumutbare Handlungen zur Erfüllung der besonderen Passbeschaffungspflicht nach Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 nicht vornimmt. 2Dem Ausländer ist die Bescheinigung über die Duldung nach § 60a Absatz 4 mit dem Zusatz "für Personen mit ungeklärter Identität" auszustellen.
(2) 1Besitzt der vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer keinen gültigen Pass oder Passersatz, ist er unbeschadet des § 3 verpflichtet, alle ihm unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zumutbaren Handlungen zur Beschaffung eines Passes oder Passersatzes selbst vorzunehmen. 2Dies gilt nicht für Ausländer ab der Stellung eines Asylantrages (§ 13 des Asylgesetzes) oder eines Asylgesuches (§ 18 des Asylgesetzes) bis zur rechtskräftigen Ablehnung des Asylantrages sowie für Ausländer, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 vorliegt, es sei denn, das Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 7 beruht allein auf gesundheitlichen Gründen.
(3) 1Im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 ist dem Ausländer regelmäßig zumutbar,
2Der Ausländer ist auf diese Pflichten hinzuweisen. 3Sie gelten als erfüllt, wenn der Ausländer glaubhaft macht, dass er die Handlungen nach Satz 1 vorgenommen hat. 4Weist die Ausländerbehörde den Ausländer darauf hin, dass seine bisherigen Darlegungen und Nachweise zur Glaubhaftmachung der Erfüllung einer bestimmten Handlung oder mehrerer bestimmter Handlungen nach Satz 1 nicht ausreichen, kann die Ausländerbehörde ihn mit Fristsetzung dazu auffordern, die Vornahme der Handlungen nach Satz 1 durch Erklärung an Eides statt glaubhaft zu machen. 5Die Ausländerbehörde ist hierzu zuständige Behörde im Sinne des § 156 des Strafgesetzbuches.
(4) 1Hat der Ausländer die zumutbaren Handlungen nach Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 unterlassen, kann er diese jederzeit nachholen. 2In diesem Fall ist die Verletzung der Mitwirkungspflicht geheilt und dem Ausländer die Bescheinigung über die Duldung nach § 60a Absatz 4 ohne den Zusatz "für Personen mit ungeklärter Identität" auszustellen. 3Absatz 5 Satz 1 bleibt unberührt.
(5) 1Die Zeiten, in denen dem Ausländer die Duldung mit dem Zusatz "für Personen mit ungeklärter Identität" ausgestellt worden ist, werden nicht als Vorduldungszeiten angerechnet. 2Dem Inhaber einer Duldung mit dem Zusatz "für Personen mit ungeklärter Identität" darf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht erlaubt werden. 3Er unterliegt einer Wohnsitzauflage nach § 61 Absatz 1d.
(6) § 84 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Absatz 2 Satz 1 und 3 findet Anwendung.
Vorschrift eingefügt durch das Zweite Gesetz zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht vom 15.08.2019
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
21.08.2019 | Zweites Gesetz zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht | 15.08.2019 |
anordnung § 59Androhung der Abschiebung § 60Verbot der Abschiebung § 60aVorübergehende Aussetzung der Abschiebung (Duldung) § 60bDuldung für Personen mit ungeklärter Identität § 60cAusbildungsduldung § 60dBeschäftigungs-
duldung § 61Räumliche Beschränkung, Wohnsitzauflage, Ausreise-
einrichtungen § 62Abschiebungshaft § 62aVollzug der Abschiebungshaft § 62bAusreisegewahrsam § 62cErgänzende Vorbereitungshaft § 62dBestellung eines anwaltlichen Vertreters
Rechtsprechung zu § 60b AufenthG
157 Entscheidungen zu § 60b AufenthG in unserer Datenbank:
- OVG Niedersachsen, 09.06.2021 - 13 ME 587/20
Aktuell; aufschiebende Wirkung, Anordnung; Ausbildungsduldung; Ausländerbehörde; ...
- VG Minden, 13.01.2020 - 7 L 1317/19
Einstweiliger Rechtsschutz statthafte Antragsart Duldung für Personen mit ...
- VG Aachen, 29.09.2021 - 8 L 305/21
Duldung für Personen mit ungeklärter Identität; Rechtsschutzbedürfnis; ...
- VG Cottbus, 28.05.2020 - 9 L 134/20
- OVG Niedersachsen, 23.06.2021 - 13 PA 96/21
Aufenthaltsbeendende Maßnahmen; Aufenthaltsbeendigung; aufschiebende Wirkung, ...
Zum selben Verfahren:
- OVG Niedersachsen, 23.06.2021 - 13 ME 95/21
Beschäftigungserlaubnis; Duldung; Identität, ungeklärte; Streitwert; vorläufiger ...
- OVG Niedersachsen, 23.06.2021 - 13 ME 95/21
- VG Potsdam, 09.03.2020 - 8 L 1095/19
- VG Sigmaringen, 26.02.2024 - 1 K 344/24
Chancen-Aufenthaltsrecht bei kurzer Aufenthaltsunterbrechung
- OVG Sachsen, 03.06.2021 - 3 B 164/21
Duldung für Personen mit ungeklärter Identität; Umfang der Mitwirkungspflicht bei ...
- VG Düsseldorf, 31.03.2020 - 2 L 3239/19
Querverweise
Auf § 60b AufenthG verweisen folgende Vorschriften:
- Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
- Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet
- Beendigung des Aufenthalts
- Durchsetzung der Ausreisepflicht
- § 62 (Abschiebungshaft)
- Straf- und Bußgeldvorschriften
- § 98 (Bußgeldvorschriften)