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   OVG Niedersachsen, 23.06.2021 - 13 ME 95/21   

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OVG Niedersachsen, 23.06.2021 - 13 ME 95/21 (https://dejure.org/2021,18684)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 23.06.2021 - 13 ME 95/21 (https://dejure.org/2021,18684)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 23. Juni 2021 - 13 ME 95/21 (https://dejure.org/2021,18684)
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (2)

  • OVG Niedersachsen, 09.06.2021 - 13 ME 587/20

    Aktuell; aufschiebende Wirkung, Anordnung; Ausbildungsduldung; Ausländerbehörde;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 23.06.2021 - 13 ME 95/21
    Zu diesem Zeitpunkt war der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Alt. VwGO bereits unzulässig, nämlich seitdem der Zusatz als unselbständige Nebenbestimmung schon mit dem Ende der Geltungsdauer dieser Duldung mit Ablauf des 30. Januar 2021 aus Gründen der Akzessorietät seine Wirksamkeit verloren hatte (vgl. hierzu Senatsbeschl. v. 9.6.2021 - 13 ME 587/20 -, juris Rn. 12) und damit als Substrat einer Suspendierung nicht mehr in Betracht kam.

    Durch die Erteilung der zweiten Duldung mit Zusatz nach § 60b Abs. 1 AufenthG am 25. Februar 2021, die an sich bis zum 25. Mai 2021 gültig sein sollte (vgl. Schriftsatz der Antragsgegnerin v. 24.3.2021, a.a.O.), wurde das Eilrechtsschutzbegehren nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO jedoch voraussichtlich unbegründet, weil einem dahingehenden Anordnungsanspruch aus § 4a Abs. 4 AufenthG (vgl. Senatsbeschl. v. 9.6.2021, a.a.O., Rn. 66 ff.) nunmehr bereits der Versagungsgrund aus § 60b Abs. 5 Satz 2 AufenthG auf neuer Grundlage entgegenstand.

    Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Bekämpfung des Zusatzes nach § 60b Abs. 1 AufenthG zur Duldung mittels Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage 7 A 131/20 nach § 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Alt. VwGO (erstes Begehren) im vorliegenden Fall lediglich den Versagungsgrund aus § 60b Abs. 5 Satz 2 AufenthG im Wege der Suspendierung des Zusatzes hat vorläufig beseitigen und damit das Hindernis für die mit dem zweiten Begehren erstrebte Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis hat ausräumen sollen, wirkt sich das erste Begehren nicht streitwerterhöhend aus (vgl. zu diesem Ergebnis bereits Senatsbeschl. v. 9.6.2021, a.a.O., juris Rn. 81).

  • OVG Niedersachsen, 23.06.2021 - 13 PA 96/21

    Aufenthaltsbeendende Maßnahmen; Aufenthaltsbeendigung; aufschiebende Wirkung,

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 23.06.2021 - 13 ME 95/21
    Mit Blick auf die Ausführungen im Senatsbeschluss vom heutigen Tage im Verfahren 13 PA 96/21, die den Beteiligten bekannt sind und denen zufolge schon die vorläufige Aussetzung aufenthaltsbeendender Maßnahmen bis zur Entscheidung der Nds. Härtefallkommission über die zur Beratung angenommene Härtefalleingabe Nr. 2020/0212 des Antragstellers vom 14. April 2020 nach § 5 Abs. 4 Satz 2 NHärteKVO durch das Nds. Ministerium für Inneres und Sport am 24. August 2020 (Bl. 182 f. der Ausländerakte) wohl dazu geführt hat, dass der Zusatz nach § 60b Abs. 1 AufenthG am 30. Oktober 2020 (erste Duldung mit Zusatz) mangels Kausalität zwischen identitäts- und pass(ersatzpapier)bezogenen Handlungen oder Unterlassungen des Antragstellers einerseits und dem Misserfolg behördlicher Rückführungsbemühungen andererseits bis zur Entscheidung über die Härtefalleingabe nicht verfügt werden durfte, dürfte Gleiches auch für die am 25. Februar 2021 erteilte zweite Duldung mit Zusatz gegolten haben, die am 23. März 2021 nach jeder Betrachtungsweise noch anfechtbar und damit noch nicht bestandskräftig war.
  • VG Aachen, 29.09.2021 - 8 L 305/21

    Duldung für Personen mit ungeklärter Identität; Rechtsschutzbedürfnis;

    vgl. zum Verhältnis der Anträge: Niedersächsisches OVG, Beschlüsse vom 23. Juni 2021 - 13 ME 95/21 -, juris, Rn. 11 f. und vom 8. Juli 2021 - 13 ME 246/21 -, juris Rn. 11; zum sog. Additionsverbot etwa: OVG NRW, Beschluss vom 21. August 2013 - 11 E 645/13 -, juris, Rn. 13.
  • OVG Sachsen-Anhalt, 09.11.2021 - 2 M 79/21

    Anspruch auf eine Beschäftigungserlaubnis; Identitätstäuschung;

    Der Senat hält es für angemessen, diesen Wert für ein Eilverfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zu halbieren (vgl. VGH BW, Beschluss vom 12. Oktober 2005 - 11 S 1011/05 - a.a.O. Rn. 29; Beschluss vom 8. Januar 2021 - 12 S 3651/20 - a.a.O. Rn. 26; BayVGH, Beschluss vom 30. April 2019 - 10 CE 18.1997 - juris Rn. 17; a.A. NdsOVG, Beschluss vom 23. Juni 2021 - 13 ME 95/21 - juris Rn. 12 ; vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 18. Juli 2019 - 18 B 1823/18 - juris Rn. 12 ).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 12.11.2021 - 2 M 132/21

    Anspruch auf eine Beschäftigungserlaubnis; Identitätstäuschung;

    Der Senat hält es für angemessen, diesen Wert für ein Eilverfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zu halbieren (vgl. VGH BW, Beschluss vom 12. Oktober 2005 - 11 S 1011/05 - a.a.O. Rn. 29; Beschluss vom 8. Januar 2021 - 12 S 3651/20 - a.a.O. Rn. 26; BayVGH, Beschluss vom 30. April 2019 - 10 CE 18.1997 - juris Rn. 17; a.A. NdsOVG, Beschluss vom 23. Juni 2021 - 13 ME 95/21 - juris Rn. 12 ; vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 18. Juli 2019 - 18 B 1823/18 - juris Rn. 12 ).
  • OVG Niedersachsen, 08.07.2021 - 13 ME 246/21

    Erledigung in der Hauptsache und Kostenentscheiung; Duldung für Personen mit

    11 Die Festsetzung des Streitwertes für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nrn. 1 und 2, 52 Abs. 1 und 2, 39 Abs. 1 GKG und Nr. 8.3 sowie Nr. 1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (vgl. hierzu im Einzelnen: Senatsbeschl. v. 23.6.2021 - 13 ME 95/21 -, juris Rn. 11 f.).
  • OVG Niedersachsen, 14.07.2021 - 13 ME 30/21

    Duldung; Duldung mit ungeklärter Identität; Flugbuchung; Flugticket;

    Die Festsetzung des Streitwertes für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nrn. 1 und 2, 52 Abs. 1 und 2, 39 Abs. 1 GKG und Nr. 8.3 sowie Nr. 1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (vgl. hierzu im Einzelnen: Senatsbeschl. v. 23.6.2021 - 13 ME 95/21 -, juris Rn. 11 f.).
  • VG Potsdam, 15.12.2021 - 3 L 856/21
    Die Bedeutung der Sache für den Antragsteller ist in Ermangelung näherer Anhaltspunkte einheitlich für beide Anträge mit dem Auffangwert des § 52 Abs. 2 GKG (5.000 EUR) zu bewerten (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 23. Juni 2021 - 13 ME 95/21 -, Rn. 12, juris), der wegen der Vorläufigkeit der angestrebten Regelung zu halbieren ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 6. Dezember 2021 a. a. O., S. 2).
  • VG Frankfurt/Oder, 02.07.2021 - 3 L 500/20

    Duldung mit dem Zusatz für Personen mit ungeklärter Identität § 60b Abs.1

    Die Duldung vom 2. Juni 2020 war bis zum 2. September 2020 befristet und hatte sich somit mitsamt der angegriffenen Nebenregelung schon zum Zeitpunkt der Antragstellung durch Zeitablauf erledigt (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 23. Juni 2021 - 13 ME 95/21 -, juris Rn. 3).
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