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   OVG Sachsen-Anhalt, 01.06.2023 - 2 M 49/23   

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OVG Sachsen-Anhalt, 01.06.2023 - 2 M 49/23 (https://dejure.org/2023,13746)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 01.06.2023 - 2 M 49/23 (https://dejure.org/2023,13746)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 01. Juni 2023 - 2 M 49/23 (https://dejure.org/2023,13746)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Rechtsprechungsdatenbank Sachsen-Anhalt

    § 10 Abs 3 Nr 2 AufenthG 2004, § 104c AufenthG 2004
    Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG 2004

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AufenthG § 10 Abs. 3 S. 2; AufenthG § 104c
    Ermessen; Identitätstäuschung; Aufenthaltserlaubnis; Chancen-Aufenthaltsrecht; Titelerteilungssperre; Verfahrensduldung; Versagungsgrund; Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG

  • rechtsportal.de

    AufenthG § 10 Abs. 3 S. 2; AufenthG § 104c
    Ermessen; Identitätstäuschung; Aufenthaltserlaubnis; Chancen-Aufenthaltsrecht; Titelerteilungssperre; Verfahrensduldung; Versagungsgrund; Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (6)

  • OVG Sachsen-Anhalt, 26.10.2022 - 2 M 69/22

    Kein Abschiebungsschutz bis zu einer abschließenden Entscheidung über einen

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 01.06.2023 - 2 M 49/23
    Auf den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 16. Juni 2022 - 1 B 467/21 HAL - sowie auf den im Beschwerdeverfahren ergangenen Beschluss des Senats vom 26. Oktober 2022 - 2 M 69/22 - wird Bezug genommen.

    Zur Begründung werde auf den Beschluss des Senats vom 26. Oktober 2022 - 2 M 69/22 - verwiesen.

    Eine - lediglich ausnahmsweise mögliche - Verfahrensduldung ist zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG jedoch dann geboten, wenn eine Aussetzung der Abschiebung notwendig ist, um die für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erforderlichen und tatsächlich gegebenen tatbestandlichen Voraussetzungen für die Dauer des Verfahrens aufrechtzuerhalten und so sicherzustellen, dass eine aufenthaltsrechtliche Regelung - die einen Aufenthalt im Bundesgebiet voraussetzt - einem möglicherweise Begünstigten zugutekommen kann (vgl. Beschluss des Senats vom 26. Oktober 2022 - 2 M 69/22 - juris Rn. 15 m.w.N.).

    Danach liegen hier keine atypischen Umstände vor, denn es ist - auch nach dem Beschluss des Senats vom 26. Oktober 2022 im Verfahren 2 M 69/22 - nicht ausgeschlossen, dass der Antragsteller zu 1 die Voraussetzungen des § 25b AufenthG erfüllen wird.

  • VG Halle, 16.06.2022 - 1 B 467/21

    Ausländerrecht

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 01.06.2023 - 2 M 49/23
    Auf den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 16. Juni 2022 - 1 B 467/21 HAL - sowie auf den im Beschwerdeverfahren ergangenen Beschluss des Senats vom 26. Oktober 2022 - 2 M 69/22 - wird Bezug genommen.

    Die Rechtskraft des Beschlusses vom 16. Juni 2022 - 1 B 467/21 HAL - stehe seiner Zulässigkeit nicht entgegen.

  • BVerwG, 18.12.2019 - 1 C 34.18

    Bundesverwaltungsgericht klärt Voraussetzungen der Bleiberechtsregelung des § 25b

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 01.06.2023 - 2 M 49/23
    Etwas anderes ist auch nicht deshalb anzunehmen, weil (im Rahmen des § 25b AufenthG) in der Vergangenheit liegende Mitwirkungspflichtverletzungen oder Täuschungshandlungen, die nicht mehr fortwirken, einen Ausnahmefall begründen können, der die regelmäßig vorgegebene Rechtsfolge ("soll erteilt werden") zu einer Ermessensregelung herabstuft (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 2019 - 1 C 34.18 - juris Rn. 56).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 09.11.2021 - 2 M 79/21

    Anspruch auf eine Beschäftigungserlaubnis; Identitätstäuschung;

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 01.06.2023 - 2 M 49/23
    Das ist etwa dann der Fall, wenn der Ausländer seine Identität offenbart und alles ihm Mögliche und Zumutbare getan hat, um der Ausländerbehörde zu ermöglichen, die notwendigen Unterlagen, insbesondere Passersatzpapiere, zu beschaffen und es allein an der (langen) Dauer eines hierfür notwendigen Verfahrens bei einer anderen Stelle liegt, auf die der Ausländer keinen Einfluss hat, dass aufenthaltsbeendende Maßnahme derzeit (noch) nicht vollzogen werden können (vgl. Beschluss des Senats vom 9. November 2021 - 2 M 79/21 - juris Rn. 16 ff. zu § 60a Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 AufenthG).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 24.10.2022 - 2 M 53/22

    Aufenthaltserlaubnis nach AufenthG 2004 § 25b

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 01.06.2023 - 2 M 49/23
    Es bleibt ihm daher im Rahmen der zeitlichen Möglichkeiten vor der nicht mehr anzukündigenden Abschiebung jederzeit unbenommen, gegen diese beim Verwaltungsgericht vorläufigen Rechtsschutz zu begehren (vgl. Beschluss des Senats vom 24. Oktober 2022 - 2 M 53/22 - juris Rn. 14 m.w.N.).
  • VGH Bayern, 14.02.2023 - 10 CE 23.301

    Kein Anspruch auf Erteilung einer Verfahrensduldung

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 01.06.2023 - 2 M 49/23
    In diesen Fällen kann der weitere Aufenthalt im Bundesgebiet durch den Erlass einer einstweiligen Anordnung gesichert werden, soweit der Ausländer glaubhaft macht, dass ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis besteht oder - wenn der Ausländerbehörde in Bezug auf die Titelerteilung Ermessen eröffnet ist - keine tragfähigen Ermessensgesichtspunkte ersichtlich sind, die eine Ablehnung rechtfertigen könnten (vgl. BayVGH, Beschluss vom 14. Februar 2023 - 10 CE 23.301 - juris Rn. 3 m.w.N.).
  • VG Aachen, 28.03.2024 - 8 K 2512/22

    Kosovarischer Staatsangehöriger; Chancen-Aufenthaltsrecht; Titelerteilungssperre

    vgl. so aber wohl: OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 1. Juni 2023 - 2 M 49/23 -, juris, Rn. 19.

    vgl. in diesem Sinne aber wohl: OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 1. Juni 2023 - 2 M 49/23 -, juris, Rn. 19, allerdings unter Hinweis auf die Anwendungshinweise des Niedersächsischen Ministeriums für Inneres und Sport vom 30. Dezember 2022, S. 4, und der Ergänzenden Anordnung des Thüringer Ministeriums für Migration, Justiz und Verbraucherschutz vom 27. Januar 2023, S. 4.

    vgl. hierzu: OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 1. Juni 2023 - 2 M 49/23 -, juris, Rn. 19.

  • VG Köln, 01.12.2023 - 12 K 5441/23
    Dies ist dann der Fall, wenn in der Gesamtschau eine Erfüllung der Integrationsvoraussetzungen nach §§ 25a, 25b AufenthG augenscheinlich nicht in Betracht kommt, so: OVG S-A, Beschluss vom 01.06.2023 - 2 M 49/23 -, juris Rn. 16 m.w.N.; insoweit lediglich einen von mehreren Unterfällen annehmend: Zühlcke in: HTK-AuslR (Stand: 13.09.2023), § 104c Abs. 1 AufenthG Rn. 13, worunter auch widersprüchliches Verhalten des Ausländers fallen dürfte.

    vgl. OVG S-A, Beschluss vom 01.06.2023 - 2 M 49/23 -, juris Rn. 16 m.w.N.

  • VG Sigmaringen, 26.02.2024 - 1 K 344/24

    Chancen-Aufenthaltsrecht bei kurzer Aufenthaltsunterbrechung

    Das gilt vor allem für diejenigen Aufenthaltserlaubnisse, deren Erteilung voraussetzt, dass sich der Antragsteller als "geduldeter Ausländer" im Bundesgebiet aufhält (vgl. zu § 104c AufenthG: OVG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 01.06.2023 - 2 M 49/23 -, juris, Rn. 8; VG Frankfurt, Beschluss vom 06.10.2022 - 6 L 2434/22.F -, juris, Rn. 10; vgl. zu § 104a AufenthG: OVG Lüneburg, Beschluss vom 22.08.2017 - 13 ME 213/17 -, juris, Rn. 3; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 16.04.2008 - 11 S 100/08 -, juris, Rn. 2; vgl. zu § 25b AufenthG: OVG für das Land Schleswig-Holstein, Beschluss vom 14.10.2021 - 4 MB 49/21 -, juris, Rn. 4; OVG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 26.10.2022 - 2 M 69/22 -, juris, Rn. 15).
  • VG Bayreuth, 23.08.2023 - B 6 K 23.216

    Wiederholte Identitätstäuschung, Versagungsgrund gem. § 104c Abs. 1 Satz 2

    Eine in der Vergangenheit erfolgte Identitätstäuschung, die aktuell die Abschiebung nicht mehr verhindert, reicht danach nicht aus (OVG LSA, B.v. 1.6.2023 - 2 M 49/23 - BeckRS 2023, 13652 Rn. 13; Röder in BeckOK MigR, Stand Juli 2023, § 104c AufenthG Rn. 84 f.; Zühlcke in HTK-AuslR, zu § 104c Abs. 1 AufenthG, Stand 10.8.2023, Rn. 190).

    Grundsätzlich wird daher davon auszugehen sein, dass der in § 104c Abs. 1 Satz 2 AufenthG zum Ausdruck gekommene gesetzgeberische Wille, auch wiederholte Identitätstäuscher in den Anwendungsbereich des Chancen-Aufenthaltsrechts einzubeziehen, wenn die Identitätstäuschung nicht (mehr) ursächlich für die Verhinderung der Abschiebung ist, nicht auf der Rechtsfolgenseite im Wege der Ermessensausübung übergangen werden kann (vgl. auch OVG LSA, B.v. 1.6.2023 - 2 M 49/23 - BeckRS 2023, 13652 Rn. 16).

  • VGH Bayern, 03.08.2023 - 19 CE 23.608

    Kein Anspruch auf Aussetzung der Abschiebung nach § 60a Abs. 2 S. 1 AufenthG

    Unter solchen Umständen steht - auch für den Antragsteller - fest, dass aufgrund der Duldungserteilung, welche in der Sphäre des Antragsgegners liegt, jetzt und in absehbarer Zeit die Abschiebung nicht vollzogen wird (vgl. OVG LSA, B.v. 1.6.2023 - 2 M 49/23 - juris Rn. 24).
  • VG München, 28.09.2023 - M 12 K 23.2015

    Kein Chancen-Aufenthaltsrecht für Kind

    Atypische Umstände, welche eine abweichende Entscheidung ermöglichen, kommen im Rahmen von § 104c AufenthG damit dann in Betracht, wenn zwar formal die Erteilungsvoraussetzungen für ein Chancen-Aufenthaltsrecht erfüllt sind, aber der gesetzliche Zweck, den Übergang in ein Bleiberecht auf rechtssicherer Grundlage zu ermöglichen, durch Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erkennbar nicht erreicht werden kann, da in der Gesamtschau die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach §§ 25a, 25b AufenthG augenscheinlich - beispielsweise wegen Fehlens der Integrationsvoraussetzungen - ausgeschlossen ist (OVG LSA, B.v. 1.6.2023 - 2 M 49/23 - juris Rn. 16; Hailbronner, Ausländerrecht, Stand: Juni 2023, AufenthG § 104c Ziff. 1.6).
  • VG Frankfurt/Oder, 23.08.2023 - 3 L 63/23

    Chancen-Aufenthaltsrecht bei Asylbewerbern, deren Asylantrag als offensichtlich

    Immerhin erscheint es insoweit nicht von vornherein ausgeschlossen, in Fällen, in denen sich die Annahme des Gesetzgebers, die seit Jahren hier lebenden geduldeten Ausländer seien zumeist gut integriert, im Einzelfall nicht bestätigt hat, dies im Rahmen der Ermessensentscheidung zu berücksichtigen (a.A. wohl Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 1. Juni 2023 - 2 M 49/23 -, juris Rn. 18).
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