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   VGH Bayern, 12.02.2024 - 19 ZB 23.1976   

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VGH Bayern, 12.02.2024 - 19 ZB 23.1976 (https://dejure.org/2024,3600)
VGH Bayern, Entscheidung vom 12.02.2024 - 19 ZB 23.1976 (https://dejure.org/2024,3600)
VGH Bayern, Entscheidung vom 12. Februar 2024 - 19 ZB 23.1976 (https://dejure.org/2024,3600)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • BAYERN | RECHT

    AufenthG § 9 Abs. 2 S. 1 Nr. 1; AufenthG § 25 Abs. 5; AufenthG § 25b Abs. 1; AufenthG § 26 Abs. 4; AufenthG § 81 Abs. 4 S. 1; AufenthG § 84 Abs. 2 S. 2
    Niederlassungserlaubnis, Zeiten der Erlaubnisfiktion nicht anrechenbar, Erreichen der Volljährigkeit des deutschen Kindes, Humanitäres Aufenthaltsrecht, Voraussetzung des geduldeten Ausländers, Fortgeltungsfiktion steht Duldung nicht gleich

  • rewis.io

    Niederlassungserlaubnis, Zeiten der Erlaubnisfiktion nicht anrechenbar, Erreichen der Volljährigkeit des deutschen Kindes, Humanitäres Aufenthaltsrecht, Voraussetzung des geduldeten Ausländers, Fortgeltungsfiktion steht Duldung nicht gleich

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (15)

  • BVerwG, 30.03.2010 - 1 C 6.09

    Niederlassungserlaubnis; Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen;

    Auszug aus VGH Bayern, 12.02.2024 - 19 ZB 23.1976
    Maßgeblich für das Vorliegen der gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen der Erteilung eines Aufenthaltstitels ist der Zeitpunkt der (letzten) mündlichen Verhandlung bzw. der gerichtlichen Entscheidung in der Tatsacheninstanz (BVerwG, U.v. 10.1.2009 - 1 C 24.08 - juris Rn. 11; U.v. 30.3.2010 - 1 C 6.09 - juris Rn. 17; B.v. 6.3.2014 - 1 B 17.13 - juris Rn. 6).

    Nach dem Sinn dieser Bescheinigung gilt dies allerdings nur, wenn es tatsächlich zu einer Verlängerung des Aufenthaltstitels kommt (vgl. BVerwG, U.v. 30.3.2010 - 1 C 6.09 - juris Rn. 19 m.V.a. Nr. 26.4.8 AVwV-AufenthG).

    Besteht hingegen kein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis, kann die Zeit der Fiktionswirkung nicht auf die für die Niederlassungserlaubnis erforderliche Zeit des Besitzes der Aufenthaltserlaubnis angerechnet werden (BVerwG, B.v. 6.3.2014 - 1 B 17.13 - juris Rn. 6; U.v. 30.3.2010 - 1 C 6.09 - juris Rn. 18 ff.).

    Dies folgt aus dem Sinn und Zweck der Fiktionswirkung in § 81 Abs. 4 AufenthG, welcher im Wesentlichen darin besteht, die Fortsetzung der Erwerbstätigkeit während eines noch ungeklärten Anspruchs auf Verlängerung oder Neuerteilung einer Aufenthaltserlaubnis durch eine fiktive Aufrechterhaltung des Aufenthaltstitels sicherzustellen, und zwar für die Dauer des Antragsverfahrens bei der Ausländerbehörde nach § 81 Abs. 4 AufenthG, für das Widerspruchs- und Klageverfahren nach § 84 Abs. 2 Satz 2 AufenthG (vgl. BVerwG, U.v. 30.3.2010 - 1 C 6.09 - juris Rn. 21; zu weiteren Zwecken der Fortgeltungsfiktion: Samel in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 14. Aufl. 2022, AufenthG § 81 Rn. 19).

    Dass darüber hinaus durch § 81 Abs. 4 AufenthG auch die aufenthaltsrechtlichen Verfestigungsmöglichkeiten im Vergleich zum bisher geltenden Recht - unabhängig von der materiellen Rechtslage - grundlegend umgestaltet und verbessert werden sollten, ist dagegen nicht ersichtlich (BVerwG, U.v. 30.3.2010 - 1 C 6.09 - juris Rn. 21).

    Jedenfalls dann, wenn letztendlich die Verlängerung oder Neuerteilung eines Aufenthaltstitels abgelehnt wird, wäre es nicht nachvollziehbar, wenn derartige Zeiten zur Verfestigung des Aufenthalts führen würden (BVerwG, U.v. 30.3.2010 - 1 C 6.09 - juris Rn. 23).

    Diese Auffassung des Klägers widerspricht der (zeitlich nach dem vom Kläger herangezogenen Urteil des VG Hamburg ergangenen) vorstehend dargestellten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - welcher sich der Senat anschließt -, dass maßgeblich für das Vorliegen der gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen eines Aufenthaltstitels der Zeitpunkt der (letzten) mündlichen Verhandlung bzw. der gerichtlichen Entscheidung in der Tatsacheninstanz ist (BVerwG, U.v. 10.1.2009 - 1 C 24.08 - juris Rn. 11; U.v. 30.3.2010 - 1 C 6.09 - juris Rn. 17; B.v. 6.3.2014 - 1 B 17.13 - juris Rn. 6) und dass es daher am Erfordernis des unbestrittenen, gesicherten Aufenthaltsrechts für die Aufenthaltsverfestigung nach § 26 Abs. 4 Satz 1 AufenthG fehlt, wenn in diesem Zeitpunkt die erforderliche Aufenthaltserlaubnis nicht mehr vorhanden ist (vgl. BVerwG, B.v. 6.3.2014 - 1 B 17.13 - juris Rn. 6).

    Denn insoweit besteht kein Anspruch gegen die Ausländerbehörde, den betroffenen Ausländer unabhängig vom Vorliegen der gesetzlichen Erteilungsvoraussetzungen materiell-rechtlich so zu stellen, wie er stünde, wenn er ordnungsgemäß beraten worden wäre, weil dies letztlich auf eine Besserstellung des betroffenen Ausländers hinausliefe (vgl. die Erwägungen in BVerwG, U.v. 30.3.2010 - 1 C 6.09 - juris Rn. 25 f.).

    Dieser soll also durch die verspätete Entscheidung über seinen Antrag nicht schlechter, aber auch nicht bessergestellt werden, als wenn die Behörde alsbald entschieden hätte; daher hat die Fiktion nach § 81 Abs. 4 AufenthG (im eingeschränkten Sinne) besitzstandswahrende, nicht aber rechtsbegründende Wirkung (vgl. BVerwG, U.v. 30.3.2010 - 1 C 6.09 - Rn. 21, 25 f.; ebenso Röcker in Bergmann/Dienelt a.a.O., AufenthG § 26 Rn. 40).

    Der Kläger führt hierzu aus, die Rechtssache weise auch besondere Schwierigkeiten rechtlicher Art auf (und sei von grundsätzlicher Bedeutung), da eine höchstrichterliche Entscheidung bei dieser Fallkonstellation, soweit ersichtlich, noch nicht ergangen sei; das Urteil des BVerwG vom 30. März 2010 (Az. 1 C 6.09) betreffe einen anderen Sachverhalt, zu klären sei hier, ob ein Ausländer sich auch dann auf einen Anspruch nach § 26 Abs. 4 AufenthG berufen könne, wenn die tatbestandlichen und rechtlichen Voraussetzungen hierfür auch ohne Einbeziehung der Fiktionszeiten während der Gültigkeit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG entstanden seien, aber seitens der Ausländerbehörde nicht geprüft worden seien, zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung das Ausreisehindernis tatsächlicher oder rechtlicher Art aber entfalle oder entfallen sei, davon dürfte für den Kläger in der Berufungsinstanz auszugehen sein, da seine Tochter in wenigen Tagen volljährig werde, insofern dürfte es in der Berufungsinstanz wohl nicht mehr entscheidend darauf ankommen, in welchem Umfang der Kläger noch persönlichen Umgang mit seiner Tochter habe.

    In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist - wie ausgeführt - geklärt, dass es für das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen der (im Ermessen der Ausländerbehörde stehenden) Erteilung einer Niederlassungserlaubnis auf den Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz bzw. der gerichtlichen Entscheidung ankommt (BVerwG, U.v. 10.1.2009 - 1 C 24.08 - juris Rn. 11; U.v. 30.3.2010 - 1 C 6.09 - juris Rn. 17; B.v. 6.3.2014 - 1 B 17.13 - juris Rn. 6) und dass es deshalb für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 4 AufenthG nicht genügt, wenn der Kläger zu irgendeinem Zeitpunkt über den erforderlichen Zeitraum hinweg (hier: 5 Jahre nach § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 26 Abs. 4 Satz 1 AufenthG) im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis war (BVerwG, U.v. 13.4.2010 - 1 C 10.09 - juris Rn. 19 m.V.a. U.v. 10.11.2009 - 1 C 24.08 - juris Rn. 13; BayVGH, U.v. 25.6.2013 - 10 B 12.2500 - juris Rn. 27).

  • BVerwG, 06.03.2014 - 1 B 17.13

    Niederlassungserlaubnis; Aufenthaltserlaubnis; Anrechnung von Fiktionszeiten

    Auszug aus VGH Bayern, 12.02.2024 - 19 ZB 23.1976
    Maßgeblich für das Vorliegen der gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen der Erteilung eines Aufenthaltstitels ist der Zeitpunkt der (letzten) mündlichen Verhandlung bzw. der gerichtlichen Entscheidung in der Tatsacheninstanz (BVerwG, U.v. 10.1.2009 - 1 C 24.08 - juris Rn. 11; U.v. 30.3.2010 - 1 C 6.09 - juris Rn. 17; B.v. 6.3.2014 - 1 B 17.13 - juris Rn. 6).

    Ist im maßgeblichen Zeitpunkt die erforderliche Aufenthaltserlaubnis nicht mehr vorhanden und fehlt es daher am Erfordernis des unbestrittenen, gesicherten Aufenthaltsrechts, so besteht kein Anspruch auf Erteilung der Niederlassungserlaubnis (BVerwG, B.v. 6.3.2014 - 1 B 17.13 - juris Rn. 6; Röcker in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 14. Aufl. 2022, § 26 AufenthG Rn. 40).

    Eine Ausnahme hiervon kommt in Betracht, wenn der erforderliche (verfestigungsfähige) Aufenthaltstitel zwar abgelaufen, über seine Verlängerung jedoch noch nicht entschieden ist und wenn der Antragsteller für die Dauer des Verlängerungsverfahrens über eine Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 5 i.V.m. Abs. 4 Satz 1 AufenthG verfügt (BVerwG, B.v. 6.3.2014 a.a.O., Rn. 6).

    Besteht hingegen kein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis, kann die Zeit der Fiktionswirkung nicht auf die für die Niederlassungserlaubnis erforderliche Zeit des Besitzes der Aufenthaltserlaubnis angerechnet werden (BVerwG, B.v. 6.3.2014 - 1 B 17.13 - juris Rn. 6; U.v. 30.3.2010 - 1 C 6.09 - juris Rn. 18 ff.).

    Diese Auffassung des Klägers widerspricht der (zeitlich nach dem vom Kläger herangezogenen Urteil des VG Hamburg ergangenen) vorstehend dargestellten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - welcher sich der Senat anschließt -, dass maßgeblich für das Vorliegen der gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen eines Aufenthaltstitels der Zeitpunkt der (letzten) mündlichen Verhandlung bzw. der gerichtlichen Entscheidung in der Tatsacheninstanz ist (BVerwG, U.v. 10.1.2009 - 1 C 24.08 - juris Rn. 11; U.v. 30.3.2010 - 1 C 6.09 - juris Rn. 17; B.v. 6.3.2014 - 1 B 17.13 - juris Rn. 6) und dass es daher am Erfordernis des unbestrittenen, gesicherten Aufenthaltsrechts für die Aufenthaltsverfestigung nach § 26 Abs. 4 Satz 1 AufenthG fehlt, wenn in diesem Zeitpunkt die erforderliche Aufenthaltserlaubnis nicht mehr vorhanden ist (vgl. BVerwG, B.v. 6.3.2014 - 1 B 17.13 - juris Rn. 6).

    In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist - wie ausgeführt - geklärt, dass es für das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen der (im Ermessen der Ausländerbehörde stehenden) Erteilung einer Niederlassungserlaubnis auf den Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz bzw. der gerichtlichen Entscheidung ankommt (BVerwG, U.v. 10.1.2009 - 1 C 24.08 - juris Rn. 11; U.v. 30.3.2010 - 1 C 6.09 - juris Rn. 17; B.v. 6.3.2014 - 1 B 17.13 - juris Rn. 6) und dass es deshalb für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 4 AufenthG nicht genügt, wenn der Kläger zu irgendeinem Zeitpunkt über den erforderlichen Zeitraum hinweg (hier: 5 Jahre nach § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 26 Abs. 4 Satz 1 AufenthG) im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis war (BVerwG, U.v. 13.4.2010 - 1 C 10.09 - juris Rn. 19 m.V.a. U.v. 10.11.2009 - 1 C 24.08 - juris Rn. 13; BayVGH, U.v. 25.6.2013 - 10 B 12.2500 - juris Rn. 27).

  • BVerwG, 13.04.2010 - 1 C 10.09

    Rücknahme; Rücknahme ex nunc; Rücknahme ex tunc; Widerruf; unbefristete

    Auszug aus VGH Bayern, 12.02.2024 - 19 ZB 23.1976
    Für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 4 AufenthG genügt es demnach nicht, dass der Kläger zu irgendeinem Zeitpunkt über den erforderlichen Zeitraum hinweg im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis war, er müsste es auch noch zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung bzw. der gerichtlichen Entscheidung sein (BVerwG, U.v. 13.4.2010 - 1 C 10.09 - juris Rn. 19 m.V.a. U.v. 10.11.2009 - 1 C 24.08 - juris Rn. 13; BayVGH, U.v. 25.6.2013 - 10 B 12.2500 - juris Rn. 27).

    In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist - wie ausgeführt - geklärt, dass es für das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen der (im Ermessen der Ausländerbehörde stehenden) Erteilung einer Niederlassungserlaubnis auf den Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz bzw. der gerichtlichen Entscheidung ankommt (BVerwG, U.v. 10.1.2009 - 1 C 24.08 - juris Rn. 11; U.v. 30.3.2010 - 1 C 6.09 - juris Rn. 17; B.v. 6.3.2014 - 1 B 17.13 - juris Rn. 6) und dass es deshalb für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 4 AufenthG nicht genügt, wenn der Kläger zu irgendeinem Zeitpunkt über den erforderlichen Zeitraum hinweg (hier: 5 Jahre nach § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 26 Abs. 4 Satz 1 AufenthG) im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis war (BVerwG, U.v. 13.4.2010 - 1 C 10.09 - juris Rn. 19 m.V.a. U.v. 10.11.2009 - 1 C 24.08 - juris Rn. 13; BayVGH, U.v. 25.6.2013 - 10 B 12.2500 - juris Rn. 27).

  • VGH Bayern, 25.06.2013 - 10 B 12.2500

    Niederlassungserlaubnis; Besitz einer Aufenthaltserlaubnis seit sieben Jahren;

    Auszug aus VGH Bayern, 12.02.2024 - 19 ZB 23.1976
    Für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 4 AufenthG genügt es demnach nicht, dass der Kläger zu irgendeinem Zeitpunkt über den erforderlichen Zeitraum hinweg im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis war, er müsste es auch noch zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung bzw. der gerichtlichen Entscheidung sein (BVerwG, U.v. 13.4.2010 - 1 C 10.09 - juris Rn. 19 m.V.a. U.v. 10.11.2009 - 1 C 24.08 - juris Rn. 13; BayVGH, U.v. 25.6.2013 - 10 B 12.2500 - juris Rn. 27).

    In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist - wie ausgeführt - geklärt, dass es für das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen der (im Ermessen der Ausländerbehörde stehenden) Erteilung einer Niederlassungserlaubnis auf den Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz bzw. der gerichtlichen Entscheidung ankommt (BVerwG, U.v. 10.1.2009 - 1 C 24.08 - juris Rn. 11; U.v. 30.3.2010 - 1 C 6.09 - juris Rn. 17; B.v. 6.3.2014 - 1 B 17.13 - juris Rn. 6) und dass es deshalb für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 4 AufenthG nicht genügt, wenn der Kläger zu irgendeinem Zeitpunkt über den erforderlichen Zeitraum hinweg (hier: 5 Jahre nach § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 26 Abs. 4 Satz 1 AufenthG) im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis war (BVerwG, U.v. 13.4.2010 - 1 C 10.09 - juris Rn. 19 m.V.a. U.v. 10.11.2009 - 1 C 24.08 - juris Rn. 13; BayVGH, U.v. 25.6.2013 - 10 B 12.2500 - juris Rn. 27).

  • BVerwG, 18.12.2019 - 1 C 34.18

    Bundesverwaltungsgericht klärt Voraussetzungen der Bleiberechtsregelung des § 25b

    Auszug aus VGH Bayern, 12.02.2024 - 19 ZB 23.1976
    Dies gilt ebenso für das Vorliegen der Erteilungsvoraussetzungen einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b Abs. 1 AufenthG (vgl. BVerwG, U.v. 18.12.2019 - 1 C 34.18 - juris Rn. 19).

    In diesem Zeitpunkt muss der Ausländer nach § 25b Abs. 1 Satz 1 AufenthG (i.d.F. des Art. 1 Nr. 4 a) bb) des Gesetzes v. 21.12.2022 - BGBl. I, S. 2847, in Kraft getreten am 31.12.2022) geduldet sein, d.h. im Besitz einer (rechtswirksamen) Duldung bzw. eines entsprechenden Rechtsanspruchs (vgl. BVerwG, U.v. 18.12.2019 - 1 C 34.18 - juris Rn. 23, 24) oder Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG sein.

  • VGH Bayern, 17.05.2017 - 19 CS 17.37

    Versagung einer Niederlassungserlaubnis

    Auszug aus VGH Bayern, 12.02.2024 - 19 ZB 23.1976
    Dies bedeutet, dass es aus gesetzessystematischen Gründen unzulässig ist, die Regelung in erweiternder Auslegung auf Ausländer anzuwenden, denen aus humanitären oder anderen Gründen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt worden ist und die sich - wie der Kläger - nach deren Auslaufen auf materielle Duldungsgründe nicht berufen können (vgl. BayVGH, B.v. 17.5.2017 - 19 CS 17.37 - juris Rn. 11; Hailbronner/Lehner in Hailbronner, Ausländerrecht, Stand Oktober 2023, § 25b AufenthG, Rn. 17).

    Eine rein verfahrensbezogene Duldung (sog. Verfahrensduldung), die einen vorübergehenden Aufenthalt im Bundesgebiet nur für die Dauer eines Verfahrens ermöglichen soll, in dem es um die Frage geht, ob dem Ausländer ein Aufenthaltsrecht oder zumindest ein (materieller) Anspruch auf Aussetzung seiner Abschiebung (Duldung) zusteht, führt nicht zu einem geduldeten Aufenthalt i.S.d § 25b Abs. 1 AufenthG (BayVGH, B.v. 17.5.2017 - 19 CS 17.37 - juris Rn. 12 m.w.N.; Hailbronner/Lehner in: Hailbronner, Ausländerrecht, § 25b AufenthG, Rn. 18).

  • VGH Bayern, 10.04.2017 - 15 ZB 16.673

    Verpflichtungsklage bei abgelehnter Baugenehmigung und isolierte Anfechtungsklage

    Auszug aus VGH Bayern, 12.02.2024 - 19 ZB 23.1976
    Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten im Sinne dieser Vorschrift weist eine Rechtssache dann auf, wenn die Beantwortung der für die Entscheidung erheblichen Fragen in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht voraussichtlich das durchschnittliche Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten bereitet, wenn sie sich also wegen der Komplexität und abstrakten Fehleranfälligkeit aus der Mehrzahl der verwaltungsgerichtlichen Verfahren heraushebt (BayVGH, B.v. 10.4.2017 - 15 ZB 16.673 - juris Rn. 42 m.w.N.).
  • VGH Bayern, 02.05.2011 - 8 ZB 10.2312

    Bedeutung von Auskünften und Gutachten der Wasserwirtschaftsämter in

    Auszug aus VGH Bayern, 12.02.2024 - 19 ZB 23.1976
    Vielmehr ist erforderlich, dass sich die Kläger mit dem verwaltungsgerichtlichen Urteil substanziell auseinandersetzen und im Einzelnen darlegen, hinsichtlich welcher aufgrund der erstinstanzlichen Entscheidung auftretenden Fragen sich besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten ergeben sollen (BayVGH, B.v. 2.5.2011 - 8 ZB 10.2312 - juris Rn. 21 m.w.N.).
  • BVerfG, 10.09.2009 - 1 BvR 814/09

    Verletzung der Rechtsweggarantie des Art 19 Abs 4 S 1 GG durch Verweigerung der

    Auszug aus VGH Bayern, 12.02.2024 - 19 ZB 23.1976
    1.1 Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts bestehen nur dann, wenn der Rechtsmittelführer im Zulassungsverfahren einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten infrage stellt (BVerfG, B.v. 10.9.2009 - 1 BvR 814/09 - juris Rn. 11; B.v. 9.6.2016 - 1 BvR 2453/12 - juris Rn. 16).
  • BVerwG, 10.03.2004 - 7 AV 4.03

    Berufungszulassung; Zulassungsgründe; ernstliche Zweifel; tragende

    Auszug aus VGH Bayern, 12.02.2024 - 19 ZB 23.1976
    Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente schlagen jedoch nach dem Rechtsgedanken des § 144 Abs. 4 VwGO nicht auf das Ergebnis durch, wenn das angefochtene Urteil sich aus anderen Gründen als richtig darstellt (BVerwG, B.v. 10.3.2004 - 7 AV 4.03 - juris Rn. 9).
  • BVerfG, 09.06.2016 - 1 BvR 2453/12

    Der Zugang zu mehreren Instanzen darf nicht unzumutbar erschwert werden

  • BVerfG, 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10

    Verletzung des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz (Art 19 Abs 4 GG) durch

  • BVerwG, 15.01.2013 - 1 C 10.12

    Ausweisung; Türkei; Assoziationsrecht; assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht;

  • VGH Bayern, 20.02.2017 - 10 ZB 15.1804

    Ausweisung wegen illegalen Aufenthalts bei vollziehbarer Ausreisepflicht

  • VG Hamburg, 02.02.2010 - 4 K 1915/09

    Humanitäre Niederlassungserlaubnis erfordert kein gegenwärtiges

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