Aufenthaltsgesetz
Kapitel 10 - Verordnungsermächtigungen; Übergangs- und Schlussvorschriften (§§ 99 - 107) |
(1) Die Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes) und der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes) werden nach Maßgabe dieses Gesetzes eingeschränkt.
(2) 1Das Verfahren bei Freiheitsentziehungen richtet sich nach Buch 7 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, soweit in diesem Gesetz nichts anderes geregelt ist. 2Ist über die Fortdauer der Zurückweisungshaft oder der Abschiebungshaft zu entscheiden, so kann das Amtsgericht das Verfahren durch unanfechtbaren Beschluss an das Gericht abgeben, in dessen Bezirk die Zurückweisungshaft oder Abschiebungshaft jeweils vollzogen wird.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz) vom 21.02.2024
Vorherige Gesetzesfassungen
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
27.02.2024 | Gesetz zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz) | 21.02.2024 | |
01.09.2009 | Gesetz zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG-Reformgesetz) | 17.12.2008 | |
28.08.2007 | Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union | 19.08.2007 |
ermächtigung § 100Sprachliche Anpassung § 101Fortgeltung bisheriger Aufenthaltsrechte § 102Fortgeltung ausländerrechtlicher Maßnahmen und Anrechnung § 103Anwendung bisherigen Rechts § 104Übergangsregelungen § 104aAltfallregelung § 104bAufenthaltsrecht für integrierte Kinder von geduldeten Ausländern § 104cChancen-
Aufenthaltsrecht § 105Übergangsregelung zur Duldung für Personen mit ungeklärter Identität § 105aBestimmungen zum Verwaltungsverfahren § 105bÜbergangsvorschrift für Aufenthaltstitel nach einheitlichem Vordruckmuster § 105cÜberleitung von Maßnahmen zur Überwachung ausgewiesener Ausländer aus Gründen der inneren Sicherheit § 105dErmächtigung zur vorübergehenden Ausübung von Heilkunde § 106Einschränkung von Grundrechten § 107Stadtstaatenklausel
Rechtsprechung zu § 106 AufenthG
354 Entscheidungen zu § 106 AufenthG in unserer Datenbank:
- BGH, 24.06.2020 - XIII ZB 39/19
Sicherungshaft: Notwendigkeit näherer Erläuterungen zum Zeitaufwand für Buchung ...
- BGH, 02.03.2017 - V ZB 122/15
Verlängerung von Abschiebungshaft: Bestimmung der gerichtlichen Zuständigkeit bei ...
- BVerfG, 05.03.2009 - 2 BvR 1615/06
Im Hinblick auf den Grundsatz der materiellen Subsidiarität unzulässige ...
- OLG Hamm, 24.01.2023 - 15 SA 1/23
Übernahme einer Freiheitsentziehungssache durch anderes Amtsgericht; Wirkung ...
- VG Düsseldorf, 16.11.2020 - 7 I 32/20
Durchsuchung zur Durchführung einer Abschiebung um 4.30 Uhr in der Regel ...
- BGH, 20.09.2017 - V ZB 118/17
Zurückweisungshaftsache: Anforderungen an die Begründung des Haftantrags; ...
Zum selben Verfahren:
- LG Traunstein, 28.04.2017 - 4 T 939/17
Einreise bei Kontrollen im fahrenden Zug
- LG Traunstein, 28.04.2017 - 4 T 939/17
- BGH, 06.04.2017 - V ZB 59/16
Freiheitsentziehungsverfahren: Verfahrensmangel durch unterlassene Beeidigung des ...
- OVG Niedersachsen, 01.09.2022 - 13 OB 222/22
Abschiebung; Amtsgericht; Rechtswegbeschwerde; Verwaltungsrechtsweg; ...
Zum selben Verfahren:
- BVerwG, 19.10.2022 - 1 B 65.22
Rechtsweg für Durchsuchungsanordnungen nach § 58 Abs. 6 AufenthG
- BVerwG, 19.10.2022 - 1 B 65.22