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   OVG Niedersachsen, 06.03.2024 - 13 LC 116/23   

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OVG Niedersachsen, 06.03.2024 - 13 LC 116/23 (https://dejure.org/2024,8031)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 06.03.2024 - 13 LC 116/23 (https://dejure.org/2024,8031)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 06. März 2024 - 13 LC 116/23 (https://dejure.org/2024,8031)
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Volltextveröffentlichung

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    ARB 1/80 Art. 6; ARB 1/80 Art. 7; AufenthG § 11; AufenthG §... 5 Abs. 1 Nr. 2; AufenthG § 51 Abs. 1 Nr. 5; AufenthG § 53 Abs. 1; AufenthG § 53 Abs. 3; AufenthG § 54 Abs. 1 Nr. 1; AufenthG § 54 Abs. 2 Nr. 1; AufenthG § 54 Abs. 2 Nr. 10; AufenthG § 54 Abs. 2 Nr. 2a; AufenthG § 54 Abs. 2 Nr. 3; AufenthG § 54 Abs. 2 Nr. 9; AufenthG § 55; EMRK Art. 8; GG Art. 6; RL 2008/115 EG 11; RL 2008/115 EG 2 II lit. b); RL 2008/115 EG 20; RL 2008/115 EG 3 Nr. 1; RL 2008/115 EG 3 Nr. 2; RL 2008/115 EG 3 Nr. 3; RL 2008/115 EG 3 Nr. 4; RL 2008/115 EG 3 Nr. 6; RL 2008/115 EG 5; RL 2008/115 EG 6
    Abwägung; assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht; Ausweisung; Ausweisungsinteresse; Bewährungsversager; Bleibeinteresse; Drogenabhängigkeit; Einreise- und Aufenthaltsverbot; Generalprävention; inlandsbezogene Ausweisung; Nichtigkeitsfeststellungsklage; ordnungsgemäße ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (69)

  • VGH Baden-Württemberg, 02.01.2023 - 12 S 1841/22

    Generalpräventive Ausweisung eines Drittstaatsangehörigen, zu dessen Gunsten das

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 06.03.2024 - 13 LC 116/23
    Ob der Kläger hierdurch weitere besonders schwerwiegende Ausweisungsinteressen, wie etwa das des § 54 Abs. 1 Nr. 1a lit. d) AufenthG verwirklicht hat, kann dahinstehen, da dies nicht zu einer typisierten Verstärkung des Ausweisungsinteresses führt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 2.1.2023 - 12 S 1841/22 -, juris Rn. 38).

    Die Eignung der Ausweisung, andere Ausländer von der Begehung vergleichbarer Verstöße gegen die Rechtsordnung abzuhalten, wird hier auch nicht dadurch infrage gestellt, dass der Kläger aufgrund der bei ihm seit vielen Jahren zu verzeichnenden Passlosigkeit und seiner im Streit stehenden Staatsangehörigkeit auf absehbare Zeit nicht abgeschoben werden kann, eine Verschlechterung seines bisherigen Aufenthaltsstatus nach § 51 Abs. 1 Nr. 5 AufenthG mangels rechtmäßigen Aufenthalts nicht eingetreten ist und bei ihm, wie noch auszuführen sein wird (vgl. dazu die Ausführungen unter I.3.a.bb. dieses Urteils), keine Titelerteilungssperre im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG herbeigeführt werden kann (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 2.1.2023 - 12 S 1841/22 -, juris Rn. 92; s. zu den ersten beiden Aspekten auch: BVerwG, Urt. v. 9.5.2019 - BVerwG 1 21.18 -, juris Rn. 23).

    Im zweitgenannten Fall findet mangels Abschiebung aus dem Bundesgebiet schon keine konkrete Beeinträchtigung der schützenswerten Bleibeinteressen des Klägers statt, sodass den - ohnehin schon gering zu gewichtenden - Interessen des Klägers ein noch geringeres Gewicht beizumessen wäre (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.11.2023 - BVerwG 1 C 32.22 -, juris Rn. 20 f.; Urt. v. 9.5.2019 - BVerwG 1 C 21.18 -, juris Rn 28; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 2.1.2023 - 12 S 1841/22 -, juris Rn. 98).

    Ziel der Rückführungsrichtlinie ist es gerade nicht, eine - dann gegebenenfalls auch auf Ausweisungen bezogene - Harmonisierung der Vorschriften über den Aufenthalt von Ausländern insgesamt zu erreichen (vgl. zum Vorstehenden: BVerwG, Urt. v. 16.11.2023 - BVerwG 1 C 32.22 -, juris Rn. 22 f.; Beschl. v. 24.10.2023 - BVerwG 1 B 15.23 -, juris Rn. 1; Urt. v. 16.2.2022 - BVerwG 1 C 6.21 -, juris Rn. 39 ff.; Urt. v. 9.5.2019 - BVerwG 1 C 21.18 -, juris Rn. 10 ff.; EuGH-Vorlage v. 9.5.2019 - BVerwG 1 C 14.19 -, juris Rn. 30; OVG Bremen, Urt. v. 30.8.2023 - 2 LC 116/23 -, juris Rn. 54 f.; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 2.1.2023 - 12 S 1841/22 -, juris Rn. 102; Senatsbeschl. v. 14.12.2020 - 13 ME 525/20 -, V.n.b. Umdruck S. 3 f.).

    Im Hinblick auf Art. 3 Nr. 3 der Rückführungsrichtlinie ist eine solche Rückkehrverpflichtung nicht ohne die Bestimmung eines Ziellandes, welches eines der in Art. 3 Nr. 3 der Rückführungsrichtlinie genannten Länder sein muss, vorstellbar (vgl. EuGH, Urt. v. 6.7.2023 - C-663/21 -, juris Rn. 46; Urt. v. 22.11.2022 - C-69/21 -, juris Rn. 53; Urt. v. 24.2.2021 - C-673/19 -, juris Rn. 39; Urt. v. 14.5.2020 - C-924/19, C-925/19 -, juris Rn. 115; OVG Bremen, Urt. v. 30.8.2023 - 2 LC 116/23 -, juris Rn. 66; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 2.1.2023 - 12 S 1841/22 -, Rn. 128 ff., juris; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urt. v. 7.12.2022 - 4 LB 233/18 OVG -, juris Rn. 75).

    Denn ein solches muss im Anwendungsbereich der Rückführungsrichtlinie nach deren Art. 3 Nr. 6 immer mit einer Rückkehrentscheidung im Sinne des Art. 3 Nr. 4 der Rückführungsrichtlinie einhergehen (vgl. EuGH, Urt. v. 3.6.2021 - C-546/19 -, juris Rn. 54; BVerwG, Beschl. v. 24.10.2023 - BVerwG 1 B 15.23 -, juris Rn. 1; Urt. v. 16.2.2022 - BVerwG 1 C 6.21 -, juris Rn. 52 f.; OVG Bremen, Urt. v. 30.8.2023 - 2 LC 116/23 -, juris Rn. 70; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 2.1.2023 - 12 S 1841/22 -, juris Rn. 149).

    Nach Maßgabe dessen fällt der Kläger, und zwar unabhängig von der Richtigkeit seines Vorbringens zu einer bei ihm bestehenden Staatenlosigkeit (vgl. zur Einbeziehung auch von Staatenlosen in den Begriff des "Drittstaatsangehörigen": Lutz, in: Thym/Hailbronner, EU Immigration and Asylum Law, 3. Edit. 2022, RL 2008/115/EG Art. 3 Rn. 3), als illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhältiger Drittstaatsangehöriger ohne Weiteres in den Anwendungsbereich der Rückführungsrichtlinie und muss der auf § 11 AufenthG und damit auf eine der Umsetzung von Art. 11 der Rückführungsrichtlinie dienende Rechtsgrundlage (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.8.2018 - BVerwG 1 C 21.17 -, juris Rn. 20 m.w.N.; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 2.1.2023 - 12 S 1841/22 -, juris Rn. 153, 156 m.w.N.; Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 14. Aufl. 2022, § 11 AufenthG Rn. 1) gestützte Erlass eines - nach deutscher Terminologie als solches bezeichneten - Einreise- und Aufenthaltsverbots auch an den Vorgaben der Rückführungsrichtlinie gemessen werden.

    (3) Ungeachtet der Frage, ob § 11 AufenthG im Hinblick auf das inzwischen erklärte "Opt-Out" im Sinne des Art. 2 Abs. 2 lit. b) der Rückführungsrichtlinie (vgl. dazu die Ausführungen unter I.3.a.bb.ddd.(2) dieses Urteils) für die hiervon erfassten Fälle nunmehr (vgl. zur bisherigen Rechtslage: OVG Bremen, Urt. v. 30.8.2023 - 2 LC 116/23 -, juris Rn. 71; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 2.1.2023 - 12 S 1841/22 -, juris Rn. 156 ff. jeweils m.w.N.) als Rechtsgrundlage für den Erlass eines nationalen Einreise- und Aufenthaltsverbots, das nicht Einreiseverbot im Sinne von Art. 3 Nr. 6, Art. 11 der Rückführungsrichtlinie ist und daher auch nicht den Anforderungen der Rückführungsrichtlinie genügen muss (also insbesondere nicht mit einer Rückkehrentscheidung im Sinne der Rückführungsrichtlinie einhergehen muss), angesehen werden kann (vgl. zu Anhaltspunkten hierfür: Gesetzesentwurf der Bundesregierung, Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz), BT-Drs.

    (4) Unabhängig davon, ob dem Bescheid der Beklagten vom 9. April 2021 ein solches Verständnis überhaupt beigemessen werden kann, existiert im nationalen Recht auch keine Rechtsgrundlage, auf die der Erlass einer - von einem Einreise- und Aufenthaltsverbot unabhängigen - isolierten Titelerteilungssperre gestützt werden kann (vgl. dazu sowie zum Folgenden sowie weiteren Aspekten auch: OVG Bremen, Urt. v. 30.8.2023 - 2 LC 116/23 -, juris Rn. 72 ff.; a.A. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 2.1.2023 - 12 S 1841/22 -, juris Rn. 163 ff. m.w.N.).

    Einerseits wird die Möglichkeit des isolierten Erlasses der Titelerteilungssperre angenommen (VGH Mannheim, Urteil vom 2. Januar 2023 - 12 S 1841/22).

  • OVG Bremen, 30.08.2023 - 2 LC 116/23

    Generalpräventive inlandsbezogene Ausweisung nach Betäubungsmitteleinfuhr;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 06.03.2024 - 13 LC 116/23
    Unabhängig davon geht es bei generalpräventiv motivierten Ausweisungen ohnehin darum, anderen Ausländern deutlich zu machen, dass bestimmte Verhaltensweisen nicht reaktionslos hingenommen werden, sondern zur Ausweisung und damit bei ihnen - im Regelfall - zur Aufenthaltsbeendigung, zur Verschlechterung ihres Aufenthaltsstatus sowie ggf. weiteren nachteiligen Folgen führen können (vgl. OVG Bremen, Urt. v. 30.8.2023 - 2 LC 116/23 -, juris Rn 39).

    Sie erweist sich mit Blick darauf als "in einer demokratischen Gesellschaft notwendig" und verhältnismäßig (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.10.2010 - BVerwG 1 C 18.09 -, juris Rn. 15; OVG Bremen, Urt. v. 30.8.2023 - 2 LC 116/23 -, juris Rn 46 ff.).

    Ziel der Rückführungsrichtlinie ist es gerade nicht, eine - dann gegebenenfalls auch auf Ausweisungen bezogene - Harmonisierung der Vorschriften über den Aufenthalt von Ausländern insgesamt zu erreichen (vgl. zum Vorstehenden: BVerwG, Urt. v. 16.11.2023 - BVerwG 1 C 32.22 -, juris Rn. 22 f.; Beschl. v. 24.10.2023 - BVerwG 1 B 15.23 -, juris Rn. 1; Urt. v. 16.2.2022 - BVerwG 1 C 6.21 -, juris Rn. 39 ff.; Urt. v. 9.5.2019 - BVerwG 1 C 21.18 -, juris Rn. 10 ff.; EuGH-Vorlage v. 9.5.2019 - BVerwG 1 C 14.19 -, juris Rn. 30; OVG Bremen, Urt. v. 30.8.2023 - 2 LC 116/23 -, juris Rn. 54 f.; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 2.1.2023 - 12 S 1841/22 -, juris Rn. 102; Senatsbeschl. v. 14.12.2020 - 13 ME 525/20 -, V.n.b. Umdruck S. 3 f.).

    Im Hinblick auf Art. 3 Nr. 3 der Rückführungsrichtlinie ist eine solche Rückkehrverpflichtung nicht ohne die Bestimmung eines Ziellandes, welches eines der in Art. 3 Nr. 3 der Rückführungsrichtlinie genannten Länder sein muss, vorstellbar (vgl. EuGH, Urt. v. 6.7.2023 - C-663/21 -, juris Rn. 46; Urt. v. 22.11.2022 - C-69/21 -, juris Rn. 53; Urt. v. 24.2.2021 - C-673/19 -, juris Rn. 39; Urt. v. 14.5.2020 - C-924/19, C-925/19 -, juris Rn. 115; OVG Bremen, Urt. v. 30.8.2023 - 2 LC 116/23 -, juris Rn. 66; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 2.1.2023 - 12 S 1841/22 -, Rn. 128 ff., juris; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urt. v. 7.12.2022 - 4 LB 233/18 OVG -, juris Rn. 75).

    Denn ein solches muss im Anwendungsbereich der Rückführungsrichtlinie nach deren Art. 3 Nr. 6 immer mit einer Rückkehrentscheidung im Sinne des Art. 3 Nr. 4 der Rückführungsrichtlinie einhergehen (vgl. EuGH, Urt. v. 3.6.2021 - C-546/19 -, juris Rn. 54; BVerwG, Beschl. v. 24.10.2023 - BVerwG 1 B 15.23 -, juris Rn. 1; Urt. v. 16.2.2022 - BVerwG 1 C 6.21 -, juris Rn. 52 f.; OVG Bremen, Urt. v. 30.8.2023 - 2 LC 116/23 -, juris Rn. 70; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 2.1.2023 - 12 S 1841/22 -, juris Rn. 149).

    Ein anderes Verständnis zur Eröffnung des Anwendungsbereichs der Rückführungsrichtlinie lässt sich auch nicht der vom Verwaltungsgericht auf Seite 21 f. angeführten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (vgl. EuGH, Urt. v. 22.11.2022 - C-69/21 -, juris Rn. 84 ff.) entnehmen (ablehnend auch OVG Bremen, Urt. v. 30.8.2023 - 2 LC 116/23 -, juris Rn. 70).

    (3) Ungeachtet der Frage, ob § 11 AufenthG im Hinblick auf das inzwischen erklärte "Opt-Out" im Sinne des Art. 2 Abs. 2 lit. b) der Rückführungsrichtlinie (vgl. dazu die Ausführungen unter I.3.a.bb.ddd.(2) dieses Urteils) für die hiervon erfassten Fälle nunmehr (vgl. zur bisherigen Rechtslage: OVG Bremen, Urt. v. 30.8.2023 - 2 LC 116/23 -, juris Rn. 71; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 2.1.2023 - 12 S 1841/22 -, juris Rn. 156 ff. jeweils m.w.N.) als Rechtsgrundlage für den Erlass eines nationalen Einreise- und Aufenthaltsverbots, das nicht Einreiseverbot im Sinne von Art. 3 Nr. 6, Art. 11 der Rückführungsrichtlinie ist und daher auch nicht den Anforderungen der Rückführungsrichtlinie genügen muss (also insbesondere nicht mit einer Rückkehrentscheidung im Sinne der Rückführungsrichtlinie einhergehen muss), angesehen werden kann (vgl. zu Anhaltspunkten hierfür: Gesetzesentwurf der Bundesregierung, Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz), BT-Drs.

    (4) Unabhängig davon, ob dem Bescheid der Beklagten vom 9. April 2021 ein solches Verständnis überhaupt beigemessen werden kann, existiert im nationalen Recht auch keine Rechtsgrundlage, auf die der Erlass einer - von einem Einreise- und Aufenthaltsverbot unabhängigen - isolierten Titelerteilungssperre gestützt werden kann (vgl. dazu sowie zum Folgenden sowie weiteren Aspekten auch: OVG Bremen, Urt. v. 30.8.2023 - 2 LC 116/23 -, juris Rn. 72 ff.; a.A. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 2.1.2023 - 12 S 1841/22 -, juris Rn. 163 ff. m.w.N.).

  • OVG Niedersachsen, 09.11.2022 - 13 LB 148/22

    Aktualität des Ausweisungsinteresses; Ausweisung; Berufung; Dauer des Einreise-

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 06.03.2024 - 13 LC 116/23
    Maßgeblich für deren rechtliche Beurteilung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung des Tatsachengerichts (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.2.2022 - BVerwG 1 C 6.21 -, juris Rn. 21; Senatsurt. v. 9.11.2022 - 13 LB 148/22 -, juris Rn. 38).

    § 54 Abs. 2 Nr. 10 AufenthG ist dahin zu verstehen, dass ein Rechtsverstoß nur dann unbeachtlich ist, wenn er vereinzelt und geringfügig ist, er hingegen immer beachtlich ist, wenn er vereinzelt, aber nicht geringfügig, oder geringfügig, aber nicht vereinzelt ist (vgl. Senatsurt. v. 9.11.2022 - 13 LB 148/22 - juris Rn. 52 und v. 14.11.2018 - 13 LB 160/17 -, juris Rn. 40 jeweils m.w.N. zu § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG a.F.).

    Für den Senat besteht auch keine Veranlassung, den so - in Anlehnung an die Rechtsprechung zu § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG a.F. - bestimmten Anwendungsbereich des § 54 Abs. 2 Nr. 10 AufenthG mit Blick auf etwaige Wertungswidersprüche zu den anderen in § 54 AufenthG benannten Ausweisungsinteressen teleologisch zu reduzieren (vgl. dazu sowie zum Folgenden: Senatsurt. v. 9.11.2022 - 13 LB 148/22 - juris Rn. 53 m.w.N. und v. 14.11.2018 - 13 LB 160/17 -, juris Rn. 41 zu § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG a.F.; Stellungnahme des Bundesrates zum Entwurf eines Gesetzes zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung, BR-Drs. 642/14 (B), S. 25 f.; Gegenäußerung der Bundesregierung zu der Stellungnahme des Bundesrates, BT-Drs.

    In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfG, Beschl. v. 10.8.2007 - 2 BvR 535/06 -, juris Rn. 23), des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Urt. v. 9.5.2019 - BVerwG 1 C 21.18 -, juris Rn. 17 m.w.N.) und auch des erkennenden Senats (vgl. Senatsurt. v. 9.11.2022 - 13 LB 148/22 -, juris Rn. 41 ff. und v. 18.2.2021 - 13 LB 269/19 -, juris Rn. 41; Senatsbeschl. v. 7.12.2020 - 13 ME 384/20 -, V.n.b. Umdruck S. 6 f. und v. 21.7.2020 - 13 ME 213/20 -, V.n.b. Umdruck S. 3) ist geklärt, dass - abgesehen von den Fällen besonderen Ausweisungsschutzes nach § 53 Abs. 3 AufenthG (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.7.2018 - BVerwG 1 C 16.17 -, juris Rn. 19; Senatsbeschl. v. 28.1.2021 - 13 ME 355/20 -, juris Rn. 30) - auch generalpräventive Gründe eine Ausweisung rechtfertigen können.

    Außerdem muss das den Ausweisungsanlass bildende Fehlverhalten des Ausländers noch hinreichend aktuell sein, um hierauf eine generalpräventive Ausweisung stützen zu können (vgl. zu Vorstehendem: Senatsurt. v. 9.11.2022 - 13 LB 148/22 -, juris Rn. 44 ff. m.w.N.).

    Gemessen daran kann auf die vom Kläger verwirklichten Ausweisungsinteressen nur zum Teil eine generalpräventiv motivierte Ausweisung gestützt werden (vgl. zum Erfordernis einer differenzierenden Bewertung für jedes einzelne mehrerer verwirklichter Ausweisungsinteressen: BVerwG, Urt. v. 12.7.2018 - BVerwG 1 C 16.17 -, juris Rn. 24 f.; Senatsurt. v. 9.11.2022 - 13 LB 148/22 -, juris Rn. 67).

    Eine generalpräventiv gestützte Ausweisung kann nur an ein Ausweisungsinteresse anknüpfen, das noch aktuell, also zum Zeitpunkt der tatrichterlichen Entscheidung noch vorhanden ist; denn jedes generalpräventive Ausweisungsinteresse verliert mit zunehmendem Zeitabstand an Bedeutung und kann ab einem bestimmten Zeitpunkt nicht mehr herangezogen werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.2.2002 - BVerwG 1 C 6.01 -, juris Rn. 22; Urt. v. 9.5.2019 - BVerwG 1 C 21.18 -, juris Rn. 18; Senatsurt. v. 9.11.2022 - 13 LB 148/22 -, juris Rn. 68).

    Zur Anwendung gelangt dann allein der allgemeine Grundsatz, wonach durch wertende Betrachtung anhand aller Umstände des Einzelfalls zu ermitteln ist, ob das Fehlverhalten bereits derart an Bedeutung verloren hat, dass es dem Ausländer nicht mehr entgegengehalten werden kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 9.5.2019 - BVerwG 1 C 21.18 -, juris Rn. 19; Senatsurt. v. 9.11.2022 - 13 LB 148/22 -, juris Rn. 69).

  • EuGH, 22.11.2022 - C-69/21

    Ein Drittstaatsangehöriger, der an einer schweren Krankheit leidet, darf nicht

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 06.03.2024 - 13 LC 116/23
    Nach dem Urteil der Großen Kammer des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 22. November 2022 - C-69/21 - bezögen sich die mit der Rückführungsrichtlinie geschaffenen Normen und Verfahren nur auf den Erlass von Rückkehrentscheidungen und deren Vollstreckung.

    Gegenteiliges ergebe sich nicht aus der Entscheidung der Großen Kammer des Europäischen Gerichtshofs vom 22. November 2022 - C-69/21 -, wo lediglich zum Ausdruck gebracht worden sei, dass keine Pflicht zur Gewährung einer Aufenthaltserlaubnis bestehe.

    Hieraus kann jedoch, wie sich aus der nach diesen Ausführungen ergangenen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (vgl. EuGH, Urt. v. 22.11.2022 - C-69/21 -, juris Rn. 84) deutlich ergibt, nicht der Schluss gezogen werden, das Unionsrecht knüpfe die Rechtmäßigkeit einer Ausweisungsentscheidung grundsätzlich an den Bestand einer Rückkehrentscheidung.

    Im Hinblick auf Art. 3 Nr. 3 der Rückführungsrichtlinie ist eine solche Rückkehrverpflichtung nicht ohne die Bestimmung eines Ziellandes, welches eines der in Art. 3 Nr. 3 der Rückführungsrichtlinie genannten Länder sein muss, vorstellbar (vgl. EuGH, Urt. v. 6.7.2023 - C-663/21 -, juris Rn. 46; Urt. v. 22.11.2022 - C-69/21 -, juris Rn. 53; Urt. v. 24.2.2021 - C-673/19 -, juris Rn. 39; Urt. v. 14.5.2020 - C-924/19, C-925/19 -, juris Rn. 115; OVG Bremen, Urt. v. 30.8.2023 - 2 LC 116/23 -, juris Rn. 66; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 2.1.2023 - 12 S 1841/22 -, Rn. 128 ff., juris; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urt. v. 7.12.2022 - 4 LB 233/18 OVG -, juris Rn. 75).

    Ein anderes Verständnis zur Eröffnung des Anwendungsbereichs der Rückführungsrichtlinie lässt sich auch nicht der vom Verwaltungsgericht auf Seite 21 f. angeführten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (vgl. EuGH, Urt. v. 22.11.2022 - C-69/21 -, juris Rn. 84 ff.) entnehmen (ablehnend auch OVG Bremen, Urt. v. 30.8.2023 - 2 LC 116/23 -, juris Rn. 70).

    Soweit der Europäische Gerichtshof dort ausgeführt hat, dass die Bestimmungen der Rückführungsrichtlinie nicht dahingehend ausgelegt werden können, dass sie verlangen, dass ein Mitgliedstaat einem illegal in seinem Hoheitsgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen einen Aufenthaltstitel gewährt, wenn gegen diesen Drittstaatsangehörigen weder eine Rückkehrentscheidung noch eine aufenthaltsbeendende Maßnahme ergehen kann (vgl. EuGH, Urt. v. 22.11.2022 - C-69/21 -, juris Rn. 85), spricht die inhaltliche Auseinandersetzung des Europäischen Gerichtshofs mit den Bestimmungen der Rückführungsrichtlinie gerade dafür, dass der Europäische Gerichtshof den Anwendungsbereich der Rückführungsrichtlinie auch in derartigen Fällen als eröffnet angesehen hat.

    20/9642, S. 2 f., wonach der Vorschlag des Bundesrates zur Einführung einer nationalen Titelerteilungssperre vom Bundestag nicht aufgegriffen worden ist: " Stellungnahme des Bundesrates ... In Fallkonstellationen, die unter die Rechtsprechung des EuGH bezüglich Inlandsausweisungen bei Vorliegen von Abschiebungshindernissen auf unabsehbare Zeit subsumiert werden können, kann eine Rückkehrentscheidung und in dessen Folge auch ein Einreise- und Aufenthaltsverbot nicht verfügt werden (EuGH, Urteil vom 22. November 2022 - C-69/21).

  • BVerwG, 09.05.2019 - 1 C 21.18

    Bundesverwaltungsgericht bestätigt generalpräventive Ausweisung - EuGH soll

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 06.03.2024 - 13 LC 116/23
    In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfG, Beschl. v. 10.8.2007 - 2 BvR 535/06 -, juris Rn. 23), des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Urt. v. 9.5.2019 - BVerwG 1 C 21.18 -, juris Rn. 17 m.w.N.) und auch des erkennenden Senats (vgl. Senatsurt. v. 9.11.2022 - 13 LB 148/22 -, juris Rn. 41 ff. und v. 18.2.2021 - 13 LB 269/19 -, juris Rn. 41; Senatsbeschl. v. 7.12.2020 - 13 ME 384/20 -, V.n.b. Umdruck S. 6 f. und v. 21.7.2020 - 13 ME 213/20 -, V.n.b. Umdruck S. 3) ist geklärt, dass - abgesehen von den Fällen besonderen Ausweisungsschutzes nach § 53 Abs. 3 AufenthG (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.7.2018 - BVerwG 1 C 16.17 -, juris Rn. 19; Senatsbeschl. v. 28.1.2021 - 13 ME 355/20 -, juris Rn. 30) - auch generalpräventive Gründe eine Ausweisung rechtfertigen können.

    Eine generalpräventiv gestützte Ausweisung kann nur an ein Ausweisungsinteresse anknüpfen, das noch aktuell, also zum Zeitpunkt der tatrichterlichen Entscheidung noch vorhanden ist; denn jedes generalpräventive Ausweisungsinteresse verliert mit zunehmendem Zeitabstand an Bedeutung und kann ab einem bestimmten Zeitpunkt nicht mehr herangezogen werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.2.2002 - BVerwG 1 C 6.01 -, juris Rn. 22; Urt. v. 9.5.2019 - BVerwG 1 C 21.18 -, juris Rn. 18; Senatsurt. v. 9.11.2022 - 13 LB 148/22 -, juris Rn. 68).

    Zur Anwendung gelangt dann allein der allgemeine Grundsatz, wonach durch wertende Betrachtung anhand aller Umstände des Einzelfalls zu ermitteln ist, ob das Fehlverhalten bereits derart an Bedeutung verloren hat, dass es dem Ausländer nicht mehr entgegengehalten werden kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 9.5.2019 - BVerwG 1 C 21.18 -, juris Rn. 19; Senatsurt. v. 9.11.2022 - 13 LB 148/22 -, juris Rn. 69).

    Der Senat geht allerdings - trotz seines nur zeitweise und schon vor langer Zeit beendeten rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet - davon aus, dass der Kläger sich jedenfalls auf das Recht auf Achtung des Privatlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK berufen kann (vgl. zum Meinungsstand hinsichtlich der Eröffnung des Schutzbereichs: Hofmann, in: BeckOK, Ausländerrecht, EMRK, Art. 8 Rn. 20 ff. (Stand: 1.7.2022); s. dazu auch BVerwG, Urt. v. 9.5.2019 - BVerwG 1 C 21.18 -, juris Rn. 28; Beschl. v. 30.6.2011 - BVerwG 1 B 32.10 -, juris Rn. 6; Beschl. v. 1.3.2011 - BVerwG 1 B 2.11 -, juris Rn. 5).

    Im zweitgenannten Fall findet mangels Abschiebung aus dem Bundesgebiet schon keine konkrete Beeinträchtigung der schützenswerten Bleibeinteressen des Klägers statt, sodass den - ohnehin schon gering zu gewichtenden - Interessen des Klägers ein noch geringeres Gewicht beizumessen wäre (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.11.2023 - BVerwG 1 C 32.22 -, juris Rn. 20 f.; Urt. v. 9.5.2019 - BVerwG 1 C 21.18 -, juris Rn 28; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 2.1.2023 - 12 S 1841/22 -, juris Rn. 98).

    Ziel der Rückführungsrichtlinie ist es gerade nicht, eine - dann gegebenenfalls auch auf Ausweisungen bezogene - Harmonisierung der Vorschriften über den Aufenthalt von Ausländern insgesamt zu erreichen (vgl. zum Vorstehenden: BVerwG, Urt. v. 16.11.2023 - BVerwG 1 C 32.22 -, juris Rn. 22 f.; Beschl. v. 24.10.2023 - BVerwG 1 B 15.23 -, juris Rn. 1; Urt. v. 16.2.2022 - BVerwG 1 C 6.21 -, juris Rn. 39 ff.; Urt. v. 9.5.2019 - BVerwG 1 C 21.18 -, juris Rn. 10 ff.; EuGH-Vorlage v. 9.5.2019 - BVerwG 1 C 14.19 -, juris Rn. 30; OVG Bremen, Urt. v. 30.8.2023 - 2 LC 116/23 -, juris Rn. 54 f.; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 2.1.2023 - 12 S 1841/22 -, juris Rn. 102; Senatsbeschl. v. 14.12.2020 - 13 ME 525/20 -, V.n.b. Umdruck S. 3 f.).

  • BVerwG, 16.02.2022 - 1 C 6.21

    Ausweisungsbezogenes Einreise- und Aufenthaltsverbot bei allein asylrechtlicher

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 06.03.2024 - 13 LC 116/23
    Maßgeblich für deren rechtliche Beurteilung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung des Tatsachengerichts (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.2.2022 - BVerwG 1 C 6.21 -, juris Rn. 21; Senatsurt. v. 9.11.2022 - 13 LB 148/22 -, juris Rn. 38).

    Bei der Abwägung sind schließlich gemäß § 53 Abs. 2 AufenthG nach den Umständen des Einzelfalls insbesondere die Dauer des Aufenthalts des Ausländers, seine persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat oder in einem anderen zur Aufnahme bereiten Staat, die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und Lebenspartner sowie die Tatsache, ob sich der Ausländer rechtstreu verhalten hat, zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.2.2022 - BVerwG 1 C 6.21 -, juris Rn. 26; Senatsurt. v. 6.5.2020 - 13 LB 190/19 -, juris Rn 49).

    Ziel der Rückführungsrichtlinie ist es gerade nicht, eine - dann gegebenenfalls auch auf Ausweisungen bezogene - Harmonisierung der Vorschriften über den Aufenthalt von Ausländern insgesamt zu erreichen (vgl. zum Vorstehenden: BVerwG, Urt. v. 16.11.2023 - BVerwG 1 C 32.22 -, juris Rn. 22 f.; Beschl. v. 24.10.2023 - BVerwG 1 B 15.23 -, juris Rn. 1; Urt. v. 16.2.2022 - BVerwG 1 C 6.21 -, juris Rn. 39 ff.; Urt. v. 9.5.2019 - BVerwG 1 C 21.18 -, juris Rn. 10 ff.; EuGH-Vorlage v. 9.5.2019 - BVerwG 1 C 14.19 -, juris Rn. 30; OVG Bremen, Urt. v. 30.8.2023 - 2 LC 116/23 -, juris Rn. 54 f.; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 2.1.2023 - 12 S 1841/22 -, juris Rn. 102; Senatsbeschl. v. 14.12.2020 - 13 ME 525/20 -, V.n.b. Umdruck S. 3 f.).

    Denn ein solches muss im Anwendungsbereich der Rückführungsrichtlinie nach deren Art. 3 Nr. 6 immer mit einer Rückkehrentscheidung im Sinne des Art. 3 Nr. 4 der Rückführungsrichtlinie einhergehen (vgl. EuGH, Urt. v. 3.6.2021 - C-546/19 -, juris Rn. 54; BVerwG, Beschl. v. 24.10.2023 - BVerwG 1 B 15.23 -, juris Rn. 1; Urt. v. 16.2.2022 - BVerwG 1 C 6.21 -, juris Rn. 52 f.; OVG Bremen, Urt. v. 30.8.2023 - 2 LC 116/23 -, juris Rn. 70; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 2.1.2023 - 12 S 1841/22 -, juris Rn. 149).

    Von diesem sog. "Opt-Out" hatte der Gesetzgeber bis in die jüngere Vergangenheit hinein noch keinen umfassenden Gebrauch gemacht (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.2.2022 - BVerwG 1 C 6.21 -, juris Rn. 54).

    Insbesondere die vom Bundesverwaltungsgericht (vgl. Urt. v. 16.2.2022 - BVerwG 1 C 6.21 -, juris Rn. 42) zunächst noch offen gelassene Frage, ob eine inlandsbezogen wirkende Ausweisung mit der Rückführungsrichtlinie vereinbar ist, sieht der Senat durch die nachfolgende Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts inzwischen als geklärt an (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.11.2023 - BVerwG 1 C 32.22 -, juris Rn. 22 f.).

  • EuGH, 03.06.2021 - C-546/19

    Westerwaldkreis - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 06.03.2024 - 13 LC 116/23
    Angesichts dessen ergäben sich auch aus dem Urteil der Vierten Kammer des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 3. Juni 2021 - C-546/19 - keine unionsrechtlichen Einwände gegen ein mit der inlandsbezogenen Ausweisung ausgesprochenes Einreise- und Aufenthaltsverbot (mehr).

    Einer rein inlandsbezogenen Ausweisung stehe zudem die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 3. Juni 2021 - C-546/19 - entgegen, wonach es Art. 1 und 6 der Rückführungsrichtlinie zuwiderliefe, das Bestehen eines Zwischenstatus von Drittstaatsangehörigen zu dulden, die sich ohne Aufenthaltsberechtigung und ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats befänden und ggf. einem Einreiseverbot unterlägen, gegen die aber keine wirksame Rückkehrentscheidung bestehe.

    Zwar hat der Europäische Gerichtshof zur Erläuterung des Regelungsgehalts der Rückführungsrichtlinie unter anderem darauf hingewiesen, es laufe dem Gegenstand dieser Richtlinie und dem Wortlaut ihres Art. 6 zuwider, das Bestehen eines Zwischenstatus von Drittstaatsangehörigen zu dulden, die sich ohne Aufenthaltsberechtigung und ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats befänden und gegebenenfalls einem Einreiseverbot unterlägen, gegen die aber keine wirksame Rückkehrentscheidung mehr bestünde (vgl. EuGH, Urt. v. 3.6.2021 - C-546/19 -, juris Rn. 55).

    Denn ein solches muss im Anwendungsbereich der Rückführungsrichtlinie nach deren Art. 3 Nr. 6 immer mit einer Rückkehrentscheidung im Sinne des Art. 3 Nr. 4 der Rückführungsrichtlinie einhergehen (vgl. EuGH, Urt. v. 3.6.2021 - C-546/19 -, juris Rn. 54; BVerwG, Beschl. v. 24.10.2023 - BVerwG 1 B 15.23 -, juris Rn. 1; Urt. v. 16.2.2022 - BVerwG 1 C 6.21 -, juris Rn. 52 f.; OVG Bremen, Urt. v. 30.8.2023 - 2 LC 116/23 -, juris Rn. 70; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 2.1.2023 - 12 S 1841/22 -, juris Rn. 149).

    Demnach wird der Anwendungsbereich der Richtlinie allein unter Bezugnahme auf die Situation des illegalen Aufenthalts, in der sich ein Drittstaatsangehöriger befindet, definiert, unabhängig von den Gründen, die dieser Situation zugrunde liegen, oder den Maßnahmen, die gegen ihn getroffen werden können (vgl. EuGH, Urt. v. 3.6.2021 - C-546/19 -, juris Rn. 43 ff.; Urt. v. 2.7.2020 - C-18/19 -, juris Rn. 25; Urt. v. 19.6.2018 - C-181/16 -, juris Rn. 39; Urt. v. 7.6.2016 - C-47/15 -, juris Rn. 45 ff.).

    Denn bei fehlender Rückkehrentscheidung kann auch ein Einreise- und Aufenthaltsverbot nicht erlassen werden, da hier eine rechtliche Verknüpfung bestehe (EuGH, Urteil vom 3. Juni 2021 - C-546/19).

  • BVerwG, 16.11.2023 - 1 C 32.22

    Die Fiktionswirkung des § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG stellt keinen Besitz der

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 06.03.2024 - 13 LC 116/23
    Er war zu dem insoweit maßgeblichen Zeitpunkt der Ausweisungsentscheidung (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.11.2023 - BVerwG 1 C 32.22 -, juris Rn. 13; Urt. v. 15.11.2007 - BVerwG 1 C 45.06 -, juris Rn. 24) nicht im Besitz einer Niederlassungserlaubnis oder einer Aufenthaltserlaubnis; sein Aufenthalt wird wegen Passlosigkeit vielmehr seit langer Zeit nur geduldet.

    Ein bei der Abwägung nach § 53 Abs. 1 Halbsatz 2 und Abs. 2 AufenthG zu berücksichtigendes schwerwiegendes Bleibeinteresse ergibt sich für den Kläger - über die in § 55 Abs. 2 AufenthG geregelten Fälle (" insbesondere ") hinaus (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.11.2023 - BVerwG 1 C 32.22 -, juris Rn. 15) - auch nicht aus einer durch Art. 6 Abs. 1 GG geschützten Beziehung zu im Bundesgebiet lebenden Personen (vgl. Senatsbeschl. v. 14.6.2019 - 13 ME 92/19 -, V.n.b. Umdruck S. 15).

    Im zweitgenannten Fall findet mangels Abschiebung aus dem Bundesgebiet schon keine konkrete Beeinträchtigung der schützenswerten Bleibeinteressen des Klägers statt, sodass den - ohnehin schon gering zu gewichtenden - Interessen des Klägers ein noch geringeres Gewicht beizumessen wäre (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.11.2023 - BVerwG 1 C 32.22 -, juris Rn. 20 f.; Urt. v. 9.5.2019 - BVerwG 1 C 21.18 -, juris Rn 28; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 2.1.2023 - 12 S 1841/22 -, juris Rn. 98).

    Ziel der Rückführungsrichtlinie ist es gerade nicht, eine - dann gegebenenfalls auch auf Ausweisungen bezogene - Harmonisierung der Vorschriften über den Aufenthalt von Ausländern insgesamt zu erreichen (vgl. zum Vorstehenden: BVerwG, Urt. v. 16.11.2023 - BVerwG 1 C 32.22 -, juris Rn. 22 f.; Beschl. v. 24.10.2023 - BVerwG 1 B 15.23 -, juris Rn. 1; Urt. v. 16.2.2022 - BVerwG 1 C 6.21 -, juris Rn. 39 ff.; Urt. v. 9.5.2019 - BVerwG 1 C 21.18 -, juris Rn. 10 ff.; EuGH-Vorlage v. 9.5.2019 - BVerwG 1 C 14.19 -, juris Rn. 30; OVG Bremen, Urt. v. 30.8.2023 - 2 LC 116/23 -, juris Rn. 54 f.; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 2.1.2023 - 12 S 1841/22 -, juris Rn. 102; Senatsbeschl. v. 14.12.2020 - 13 ME 525/20 -, V.n.b. Umdruck S. 3 f.).

    Insbesondere die vom Bundesverwaltungsgericht (vgl. Urt. v. 16.2.2022 - BVerwG 1 C 6.21 -, juris Rn. 42) zunächst noch offen gelassene Frage, ob eine inlandsbezogen wirkende Ausweisung mit der Rückführungsrichtlinie vereinbar ist, sieht der Senat durch die nachfolgende Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts inzwischen als geklärt an (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.11.2023 - BVerwG 1 C 32.22 -, juris Rn. 22 f.).

  • OVG Niedersachsen, 06.05.2020 - 13 LB 190/19

    Streit um die Rechtmäßigkeit eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 06.03.2024 - 13 LC 116/23
    An die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts sind umso geringere Anforderungen zu stellen sind, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist (vgl. zu Vorstehendem: BVerwG, Urt. v. 15.1.2013 - BVerwG 1 C 10.12 -, juris Rn. 15; Urt. v. 4.10.2012 - BVerwG 1 C 13.11 -, juris Rn. 18; Senatsurt. v. 6.5.2020 - 13 LB 190/19 -, juris Rn. 38; Senatsbeschl. v. 20.6.2017 - 13 LA 134/17 -, juris Rn. 6; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 11.4.2016 - 11 S 393/16 -, juris Rn. 28; Niedersächsisches OVG, Urt. v. 10.3.2011 - 8 LB 153/09 -, juris Rn. 55 ff. jeweils m.w.N.).

    Bei der Abwägung sind schließlich gemäß § 53 Abs. 2 AufenthG nach den Umständen des Einzelfalls insbesondere die Dauer des Aufenthalts des Ausländers, seine persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat oder in einem anderen zur Aufnahme bereiten Staat, die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und Lebenspartner sowie die Tatsache, ob sich der Ausländer rechtstreu verhalten hat, zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.2.2022 - BVerwG 1 C 6.21 -, juris Rn. 26; Senatsurt. v. 6.5.2020 - 13 LB 190/19 -, juris Rn 49).

    Maßgeblich für dessen rechtliche Beurteilung ist (wiederum) die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung des Tatsachengerichts (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.5.2023 - BVerwG 1 C 6.22 -, juris Rn. 10; Senatsurt. v. 6.5.2020 - 13 LB 190/19 - juris Rn. 53).

    Bei einer auf dieser Grundlage getroffenen Anordnung und Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots handelt es sich um einen einheitlichen Verwaltungsakt, der nicht zwischen der Anordnung des Verbots und dessen Befristung aufgespalten werden kann (vgl. Senatsurt. v. 6.5.2020 - 13 LB 190/19 - juris Rn. 53; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 13.11.2019 - 11 S 2996/19 -, juris Rn. 40).

    Hier liegt zwar eine wirksame Ausweisungsentscheidung gegenüber dem Kläger vor, an die der Erlass eines Einreise- und Aufenthaltsverbots in tatbestandlicher Hinsicht anknüpfen kann (vgl. Senatsurt. v. 6.5.2020 - 13 LB 190/19 -, juris Rn. 56).

  • OVG Niedersachsen, 06.03.2024 - 13 LB 207/23

    Ermessen; Reiseausweis für Staatenlose; Strafverfahren; Strafvollstreckung;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 06.03.2024 - 13 LC 116/23
    Über die Berufung der Beklagten (13 LB 207/23) hat der Senat mit Urteil vom heutigen Tag entschieden.

    Wegen weiterer Einzelheiten zum Verlauf der Führungsaufsicht wird auf die zur Gerichtsakte sowie auf die zur Gerichtsakte 13 LB 207/23 gereichten Stellungnahmen der Führungsaufsicht verwiesen.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte dieses Verfahrens sowie die beigezogene Gerichtsakte 13 LB 207/23 jeweils nebst Beiakten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

    Für eine Wiederholungsgefahr in sämtlichen der vom Kläger bislang verwirklichten Deliktsbereiche spricht zudem, dass der Kläger sich mit den von ihm begangenen Straftaten und dem anderen Menschen zugefügten Leid noch nicht hinreichend auseinandergesetzt hat, was sich insbesondere auch daran zeigt, dass er sein Fehlverhalten teilweise in Abrede stellt, bagatellisiert bzw. die Schuld hierfür bei anderen sucht (Schreiben des Klägers v. 30.1.2024, Blatt 378 der Gerichtsakte: " Ich habe noch nie nur eine Fliege geschädigt! " sowie Schreiben des Klägers v. 7.5.2021, Blatt 336R und 337R der Gerichtsakte 13 LB 207/23: " Wie bin ich ins Gefängnis gekommen? Wie ist die Kriminalität und Drogen gekommen? Ich habe gesehen, daß es einen Fehler gibt bei Euch, den Beamten, den Beamten der Ausländerbehörde. [...] Die Ausländerbehörde hat mich gezwungen, Drogen zu nehmen, um von den Problemen mit der Paßsache abschalten zu können, die von der Ausländerbehörde kamen ").

    Hinzu kommt, dass die Angaben in der vorgelegten eidesstattlichen Versicherung nicht oder jedenfalls nicht ohne Weiteres mit den übrigen Akteninhalten im Einklang stehen, wenn es darin unter anderem heißt, dass der Kläger vom Jahr 2005 bis zum Jahr 2009 unter der Adresse in A-Stadt bei einem Herrn P. gemeldet gewesen sei (Blatt 224 f., 276 ff., 288, 296, 336, 338 f., 342 ff., 350 ff., 356 der Beiakte 1), er zwischendrin, namentlich im Jahr 2007 ohne festen Wohnsitz und zur Aufenthaltsermittlung ausgeschrieben gewesen sei (Blatt 11 der Beiakte 9), es zu einem Zusammenleben zwischen dem Kläger und Frau B. erst seit dem Jahr 2012 gekommen sei (Blatt 266 der Gerichtsakte 13 LB 207/23), der Kläger - im Geheimen - homosexuelle Kontakte unterhalten habe (Blatt 887 der Beiakte 1: " Der Beschuldigte ist dem Geschädigten bereits mehrere Jahre bekannt gewesen. Dabei entwickelte sich im Laufe der Zeit eine sexuelle Beziehung. Diese sexuelle Beziehung wurde nicht offen geführt, sondern war vielmehr 'geheim', da der Beschuldigte sich nicht outen wollte "; Blatt 10 der Beiakte 2 [Strafakte zum Verfahren 3023 Js 2655/18 249 Cs 88/18]: " Kneipen für Schwule im Q. Kiez "; Polizeiliches Vernehmungsprotokoll v. 23.8.2018, Blatt 437 der Beiakte 5: " Frage: Kam es zwischen Ihnen und ihm [Anm. d. Senats: dem Kläger] zu sexuellen Handlungen? Antwort: Ein bisschen. Nur ein bisschen Rumknutschen und Fummeln. "), Frau B. am 11. Juni 2018 mitgeteilt habe, dass der Kläger zuletzt am 7. September 2017 (nicht im November 2017) bei ihr gewesen sei (Vermerk der Beklagten v. 11.6.2018, Blatt 783 der Beiakte 1; Psychiatrisches Gutachten v. 6.12.2018, Seite 10 [Beiakte 5]: " Er sei dort allerdings aufgrund eines Streits seit dem 08.09.2017 nicht mehr gewesen. ") und diese den Kläger von Juli 2020 bis Januar 2021 nicht in der Justizvollzugsanstalt besucht habe (Schreiben der JVA M. v. 7.1.2021, Blatt 258 der Beiakte 5).

  • BVerwG, 24.10.2023 - 1 B 15.23
  • EuGH, 15.02.2023 - C-484/22

    Bundesrepublik Deutschland (Retour d'un mineur sans ses parents) - Vorlage zur

  • BVerwG, 12.07.2018 - 1 C 16.17

    Generalprävention kann ein Ausweisungsinteresse begründen

  • BVerwG, 25.07.2000 - 9 C 42.99

    Abschiebungsandrohung; Zielstaat; Herkunftsstaat; Absehen von

  • BVerwG, 26.10.2010 - 1 C 18.09

    Abschiebungsverbot; Aufenthaltsbeendigung; Aufenthaltserlaubnis; ausländisches

  • OVG Niedersachsen, 14.11.2018 - 13 LB 160/17

    Ausweisung; Ausweisungsinteresse; Berufung; Bleibeinteresse; familiäre

  • BVerwG, 29.05.2018 - 1 C 17.17

    Arglist; Assoziationsrecht; Beschäftigung; Ehegattennachzug; Rechtsmissbrauch;

  • VG Hannover, 22.12.2021 - 5 A 1570/21

    Abstammung vom Großvater; Abstammung von Elternteil; Ausweisungsinteresse;

  • OVG Niedersachsen, 20.11.2023 - 13 ME 195/23

    Abschiebungsandrohung; Abschiebungsverbot; Beschwerde; Duldungsgrund; Familiäre

  • OVG Niedersachsen, 28.01.2021 - 13 ME 355/20

    Anordnung der aufschiebenden Wirkung; assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht;

  • BVerwG, 09.05.2019 - 1 C 14.19

    Bundesverwaltungsgericht bestätigt generalpräventive Ausweisung - EuGH soll

  • BVerfG, 06.12.2016 - 1 BvR 2821/11

    Die Dreizehnte Novelle des Atomgesetzes ist im Wesentlichen mit dem Grundgesetz

  • EuGH, 19.06.2018 - C-181/16

    Die Mitgliedstaaten dürfen nach der Ablehnung eines Antrags auf internationalen

  • BVerfG, 05.08.2020 - 2 BvR 1985/19

    Verfassungsbeschwerden gegen die Verurteilung wegen Diebstahls nach Entnahme von

  • BVerfG, 24.06.2014 - 1 BvR 2926/13

    Großeltern müssen bei der Auswahl eines Vormunds in Betracht gezogen werden

  • EuGH, 14.05.2020 - C-924/19

    Die Verwahrung von Asylbewerbern bzw. Drittstaatsangehörigen, die Gegenstand

  • EuGH, 19.09.2013 - C-297/12

    Filev und Osmani - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Rückführung

  • BVerwG, 27.07.2017 - 1 C 28.16

    Abschiebung; Abwägung; Asylberechtigter; Ausweisung; Ausweisungsinteresse;

  • BVerfG, 10.08.2007 - 2 BvR 535/06

    Verletzung des Rechts auf freie Entfaltung der Persönlichkeit durch

  • EuGH, 23.11.2010 - C-145/09

    Tsakouridis - Freizügigkeit - Richtlinie 2004/38/EG - Art. 16 Abs. 4 und Art. 28

  • BVerwG, 15.11.2007 - 1 C 45.06

    Ausweisung; maßgeblicher Zeitpunkt; Sach- und Rechtslage; Verhältnismäßigkeit;

  • VGH Baden-Württemberg, 13.11.2019 - 11 S 2996/19

    Aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Klage gegen ein an eine Abschiebung

  • EuGH, 06.07.2023 - C-663/21

    Aberkennung und Ablehnung der Flüchtlingseigenschaft: Der Gerichtshof erläutert

  • BVerwG, 21.08.2018 - 1 C 21.17

    Fehlende Anordnung eines Einreiseverbots führt nicht zur Rechtswidrigkeit der

  • VGH Baden-Württemberg, 21.01.2020 - 11 S 3477/19

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen Einreise- und Aufenthaltsverbot im Falle der

  • BVerwG, 22.05.2013 - 1 B 25.12

    Eheliche Lebensgemeinschaft; familiäre Lebensgemeinschaft; gemeinsame Wohnung;

  • BVerwG, 30.07.2013 - 1 C 9.12

    Ausweisung; Terrorismus; Unterstützung; Vorfeld; Kind; Unionsbürgerschaft;

  • BVerwG, 04.10.2012 - 1 C 13.11

    Ausweisung; türkischer Staatsangehöriger; Assoziationsrecht;

  • BVerwG, 13.12.2011 - 5 C 9.11

    Aufnahmebescheid; rechtskräftige Ablehnung; Rechtskraft; Durchbrechen der

  • BVerwG, 22.01.2002 - 1 C 6.01

    Unbefristete Aufenthaltserlaubnis; entscheidungserheblicher Zeitpunkt;

  • OVG Niedersachsen, 20.06.2017 - 13 LA 134/17

    Anforderungen an das tatbestandliche Vorliegen eines schwerwiegenden

  • BVerwG, 15.01.2013 - 1 C 10.12

    Ausweisung; Türkei; Assoziationsrecht; assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht;

  • EuGH, 07.06.2016 - C-47/15

    Die Rückführungsrichtlinie verbietet es, dass gegen einen Drittstaatsangehörigen

  • VG Göttingen, 28.06.2017 - 1 A 241/16

    Ausweisungsinteresse; Familiennachzug; missbräuchliche Vaterschaftsanerkennung;

  • EuGH, 02.07.2020 - C-18/19

    Stadt Frankfurt am Main - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der

  • OVG Niedersachsen, 09.08.2017 - 13 ME 167/17

    Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke eines Studiums; Erreichung des

  • BVerwG, 22.02.1995 - 1 C 11.94

    Aufenthaltserlaubnis - Aufenthaltsbewilligung - Assoziationsrat - Ordnungsmäßige

  • VGH Baden-Württemberg, 11.04.2016 - 11 S 393/16

    Ausweisung - Jugendstrafe wegen versuchten Totschlags

  • VGH Baden-Württemberg, 15.04.2011 - 11 S 189/11

    Zur generalpräventiven Ausweisung eines in Deutschland geborenen und

  • EuGH, 24.02.2021 - C-673/19

    M u.a. (Transfert vers un État membre) - Vorlage zur Vorabentscheidung - Asyl und

  • BVerwG, 25.05.2023 - 1 C 6.22

    Keine Ausweisung eines noch nie in das Bundesgebiet eingereisten visumpflichtigen

  • OVG Sachsen-Anhalt, 10.10.2016 - 2 O 26/16

    Ausweisung

  • EuGH, 19.07.2012 - C-451/11

    Dülger - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Beschluss Nr. 1/80 des

  • BVerwG, 23.09.2009 - 1 B 16.09

    Erforderlichkeit einer grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache mit Fragen des

  • OVG Niedersachsen, 18.02.2021 - 13 LB 269/19

    Streit um die nachträgliche Verkürzung der Geltungsdauer eines

  • BVerwG, 01.03.2011 - 1 B 2.11

    Vereinbarkeit eines erhöhten Ausweisungsschutzes für Ausländer der zweiten

  • VGH Bayern, 18.08.2016 - 10 ZB 16.1225

    Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug

  • OVG Niedersachsen, 01.02.2005 - 2 ME 1326/04

    Abschiebungsandrohung; Aufenthaltsbefugnis; Ausländer; Duldung; eheliche

  • OVG Berlin-Brandenburg, 20.05.2014 - 3 M 7.14

    Kenianischer Staatsangehöriger; römisch-katholische Trauung im Bundesgebiet ohne

  • BVerwG, 30.06.2011 - 1 B 32.10

    Akzessorisches Aufenthaltsrecht minderjähriger Kinder

  • VGH Bayern, 30.06.2021 - 19 B 20.2085

    Rückwirkende Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach Wiederherstellung der

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 07.12.2022 - 4 LB 233/18

    Asylrecht - staatenlose Palästinenser aus Libyen

  • VGH Bayern, 10.06.2022 - 10 B 22.244

    Aufenthaltsrecht des 35-jährigen Kindes eines türkischen Arbeitnehmers bei

  • OVG Niedersachsen, 10.03.2011 - 8 LB 153/09

    Ermessensentscheidung als verhältnismäßiger und damit gerechtfertigter Eingriff

  • VGH Bayern, 12.11.2020 - 10 ZB 20.1852

    Voraussetzung für Ausweisung aus generalpräventiven Gründen

  • OVG Berlin-Brandenburg, 12.04.2017 - 11 S 6.17

    Erlöschen der Niederlassungserlaubnis gemäß AufenthG 2004 § 51 Abs 1 Nr 7;

  • OVG Sachsen, 18.09.2019 - 3 B 202/19

    Assoziationsabkommen; ordnungsgemäße Beschäftigung; Fiktionswirkung

  • KAG Mainz, 20.09.2022 - M 35/22
  • OLG Rostock, 25.01.2010 - I Ws 385/09

    Vollzug der Untersuchungshaft in Mecklenburg-Vorpommern: Zuständigkeit für

  • OVG Niedersachsen, 06.03.2024 - 13 LB 207/23

    Ermessen; Reiseausweis für Staatenlose; Strafverfahren; Strafvollstreckung;

    Über die daraufhin vom Kläger eingelegte Berufung (13 LC 116/23) hat der Senat mit Urteil vom heutigen Tag entschieden.

    Wegen der weiteren Einzelheiten, insbesondere auch zu den persönlichen Lebensumständen des Klägers, zu seiner Straffälligkeit und zu dem weiteren Vorbringen der Beteiligten im Zusammenhang mit dem Bescheid der Beklagten vom 9. April 2021, wird auf die beigezogene Gerichtsakte des Berufungsverfahrens 13 LC 116/23 nebst Beiakten verwiesen.

    Soweit die Beklagte auf die von ihr im Bescheid vom 9. April 2021 verfügte Ausweisung und das Einreise- und Aufenthaltsverbot verweise, sei zu berücksichtigen, dass dieser Bescheid nicht bestandskräftig und aus den im Berufungsverfahren 13 LC 116/23 dargelegten Gründen aufzuheben sei.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte dieses Verfahrens sowie die beigezogene Gerichtsakte 13 LC 116/23 jeweils nebst Beiakten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

    Denn bis dahin hatte der Kläger insbesondere noch keine auch nur im Ansatz ausreichenden Bemühungen unternommen, um, was sich ihm im Hinblick auf die von türkischen Behörden bereits im Jahr 2009 in Abrede gestellten Verwandtschaftsverhältnisse aufdrängen musste (Blatt 319 und 403 der Beiakte 1 im Berufungsverfahren 13 LC 116/23), unter Vorlage geeigneter Abstammungsnachweise die aufgrund der türkischen Staatsangehörigkeit seines Großvaters väterlicherseits naheliegende Nachregistrierung seiner Person in türkischen Personenstandsregistern zu erreichen.

    Denn nach den insoweit in Bezug genommenen Ausführungen unter I.3.a.aa.eee.(1.1) im Urteil des Senats vom heutigen Tag in dem Verfahren 13 LC 116/23 ist mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Kläger, der wegen Eigentums-, Vermögens- und Betäubungsmitteldelikten sowie Straftaten gegen die Ehre und den individuellen Rechtsfrieden natürlicher Personen bereits vielfach strafrechtlich in Erscheinung getreten ist, sich wegen derartiger Delikte auch künftig strafbar machen wird.

    Es besteht - auch im Hinblick auf den völkervertraglichen Kontext des Art. 28 StlÜbk und der insoweit gebotenen (wechselseitigen) Rücksichtnahme auf die Interessen der jeweils anderen Vertragsstaaten sowie zur Vermeidung von Beeinträchtigungen der auswärtigen Beziehungen oder des Ansehens der Bundesrepublik Deutschland - ein erhebliches öffentliches Interesse daran, dass der Kläger, der wegen Eigentums-, Vermögens- und Betäubungsmitteldelikten sowie Straftaten gegen die Ehre und den individuellen Rechtsfrieden natürlicher Personen im Bundesgebiet bereits vielfach strafrechtlich in Erscheinung getreten ist und damit ein besonders schwerwiegendes und mehrere schwerwiegende Ausweisungsinteressen im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 1, 3 und 10 AufenthG verwirklicht hat (vgl. dazu die Ausführungen unter I.3.a.aa.eee.(1) im Urteil des Senats vom heutigen Tag in dem Verfahren 13 LC 116/23), sich nicht mit einem - von der Bundesrepublik Deutschland ausgestellten - Reiseausweis für Staatenlose ins Ausland bzw. in andere Vertragsstaaten des Übereinkommens über die Rechtsstellung der Staatenlosen vom 28. September 1954 begeben und dort weitere vergleichbar schwere Straftaten begehen kann.

    Denn selbst wenn hiervon ausgegangen und überdies angenommen wird, dass zwischen dem Kläger und seiner "Frau" eine dem Schutzbereich des Art. 6 Abs. 1 GG oder zumindest des Art. 8 Abs. 1 EMRK unterfallende familiäre Verbindung und dementsprechend auch ein ernsthafter (nicht nur aufenthaltsrechtlich motivierter) Eheschließungswille vorliegt, wären von ihm - aufgrund der dargelegten erheblichen öffentlichen Interessen - etwaig mit der Ablehnung der Ausweisausstellung verbundene Einschränkungen in seiner Eheschließungsfreiheit hinzunehmen; dies hat erst Recht zu gelten, wenn, wovon der Senat nach den Ausführungen unter I.3.a.aa.eee.(2.1) in seinem Urteil vom heutigen Tag in dem Verfahren 13 LC 116/23 überzeugt ist, zwischen dem Kläger und seiner "Frau" eine solche schutzwürdige Verbindung nicht besteht.

    Außerdem verfügt der Kläger bereits über ein Bankkonto sowie eine Wohnung und hat - augenscheinlich (Blatt 146 f. der Gerichtsakte 13 LC 116/23) - auch Zugriff auf ein mit entsprechendem Vertrag ausgestattetes Mobiltelefon.

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