Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 16.02.2023

Rechtsprechung
   EuGH, 06.07.2023 - C-663/21, C-8/22, C-402/22   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2023,15682
EuGH, 06.07.2023 - C-663/21, C-8/22, C-402/22 (https://dejure.org/2023,15682)
EuGH, Entscheidung vom 06.07.2023 - C-663/21, C-8/22, C-402/22 (https://dejure.org/2023,15682)
EuGH, Entscheidung vom 06. Juli 2023 - C-663/21, C-8/22, C-402/22 (https://dejure.org/2023,15682)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Europäischer Gerichtshof

    Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Réfugié ayant commis un crime grave)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2011/95/EU - Normen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder des subsidiären Schutzstatus - Art. 14 Abs. 4 Buchst. b - Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft - Drittstaatsangehöriger, der wegen einer besonders ...

  • Wolters Kluwer

    Vorlage zur Vorabentscheidung; Richtlinie 2011/95/EU; Normen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder des subsidiären Schutzstatus; Art. 14 Abs. 4 Buchst. b; Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft; Drittstaatsangehöriger, der wegen einer besonders schweren ...

  • doev.de PDF

    Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl u. a. - Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft; Unmöglichkeit, eine Rückkehrentscheidung zu erlassen

  • milo.bamf.de

    EGRL 115/2008, Art 2 Abs 2; EGRL 115/2008, Art 3; EGRL 115/2008, Art 5; EGRL 115/2008, Art 6; EGRL 115/2008, Art 8; EGRL 115/2008, Art 9 Abs 1; EURL 95/2011, Art 14 Abs 4; EURL 95/2011, Art 21 Abs 2
    International: Verurteilung wegen besonders schwerer Straftat für Entzug des geschützten Aufenthaltsrecht nicht hinreichend; Abwägung im Einzelfall erforderlich; tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für Allgemeinheit erforderlich

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2011/95/EU - Normen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder des subsidiären Schutzstatus - Art. 14 Abs. 4 Buchst. b - Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft - Drittstaatsangehöriger, der wegen einer besonders ...

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Aberkennung und Ablehnung der Flüchtlingseigenschaft: Der Gerichtshof erläutert die Voraussetzungen für den Erlass einer solchen Maßnahme gegenüber einem Drittstaatsangehörigen, der wegen einer Straftat verurteilt wurde

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft - wegen einer Straftat

  • lto.de (Kurzinformation)

    Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft: Verurteilung wegen schwerer Straftat reicht nicht aus

Sonstiges (3)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2023, 1405
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (3)

  • EuGH, 22.11.2022 - C-69/21

    Ein Drittstaatsangehöriger, der an einer schweren Krankheit leidet, darf nicht

    Auszug aus EuGH, 06.07.2023 - C-663/21
    Im Übrigen ist ein Drittstaatsangehöriger, wenn er in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fällt, grundsätzlich den darin vorgesehenen gemeinsamen Normen und Verfahren im Hinblick auf seine Rückführung zu unterwerfen, sofern sein Aufenthalt nicht gegebenenfalls legalisiert wurde (Urteil vom 22. November 2022, Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid [Abschiebung - Medizinisches Cannabis], C-69/21, EU:C:2022:913, Rn. 52).

    In dieser Hinsicht geht zum einen aus Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2008/115 hervor, dass dann, wenn die Illegalität des Aufenthalts erwiesen ist, gegenüber jedem Drittstaatsangehörigen unbeschadet der Ausnahmen nach Art. 6 Abs. 2 bis 5 unter strikter Einhaltung der in Art. 5 der Richtlinie festgelegten Anforderungen eine Rückkehrentscheidung ergehen muss, in der unter den in Art. 3 Nr. 3 der Richtlinie 2008/115 genannten Drittländern dasjenige anzugeben ist, in das dieser Drittstaatsangehörige abzuschieben ist (Urteil vom 22. November 2022, Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid [Abschiebung - Medizinisches Cannabis], C-69/21, EU:C:2022:913, Rn. 53).

    Zum anderen darf ein Mitgliedstaat einen illegal aufhältigen Drittstaatsangehörigen nicht nach Art. 8 der Richtlinie 2008/115 abschieben, ohne dass zuvor eine Rückkehrentscheidung gegen diesen Drittstaatsangehörigen unter Beachtung der durch diese Richtlinie eingeführten materiellen und prozessualen Garantien erlassen wurde (Urteil vom 22. November 2022, Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid [Abschiebung - Medizinisches Cannabis], C-69/21, EU:C:2022:913, Rn. 54).

    Dies gilt u. a. dann, wenn diese Behörde nach Anhörung des Betroffenen beabsichtigt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung zu erlassen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. November 2022, Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid [Abschiebung - Medizinisches Cannabis] C-69/21, EU:C:2022:913, Rn. 55).

    5 der Richtlinie 2008/115 steht daher dem entgegen, dass gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Rückkehrentscheidung ergeht, wenn in dieser Entscheidung als Zielland ein Land angegeben wird, bei dem es ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme gibt, dass der Drittstaatsangehörige im Fall der Vollstreckung der Entscheidung der tatsächlichen Gefahr einer gegen Art. 18 oder Art. 19 Abs. 2 der Charta verstoßenden Behandlung ausgesetzt wäre (Urteil vom 22. November 2022, Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid [Abschiebung - Medizinisches Cannabis], C-69/21, EU:C:2022:913, Rn. 56).

  • EuGH, 14.05.2019 - C-391/16

    Die Bestimmungen der Richtlinie über Flüchtlinge in Bezug auf die Aberkennung und

    Auszug aus EuGH, 06.07.2023 - C-663/21
    Insoweit ist zwar darauf hinzuweisen, dass die in Art. 14 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95 genannten Fälle, in denen die Mitgliedstaaten die Flüchtlingseigenschaft aberkennen können, im Wesentlichen denen entsprechen, in denen die Mitgliedstaaten einen Flüchtling nach Art. 21 Abs. 2 dieser Richtlinie und Art. 33 Abs. 2 der Genfer Konvention zurückweisen können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Mai 2019, M u. a. [Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft], C-391/16, C-77/17 und C-78/17, EU:C:2019:403, Rn. 93).

    Daher können die Mitgliedstaaten einen Ausländer nicht abschieben, ausweisen oder ausliefern, wenn es ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme gibt, dass für ihn die reale Gefahr besteht, im Bestimmungsland einer durch Art. 4 und Art. 19 Abs. 2 der Charta verbotenen Behandlung ausgesetzt zu werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Mai 2019, M u. a. [Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft], C-391/16, C-77/17 und C-78/17, EU:C:2019:403, Rn. 94).

    Wenn die Zurückweisung eines Flüchtlings, der von einer der in Art. 14 Abs. 4 sowie in Art. 21 Abs. 2 der Richtlinie 2011/95 genannten Fallgruppen erfasst wird, ihn der Gefahr aussetzen würde, in seinen in Art. 4 und Art. 19 Abs. 2 der Charta verankerten Grundrechten verletzt zu werden, kann der betreffende Mitgliedstaat daher nicht gemäß Art. 33 Abs. 2 der Genfer Konvention vom Grundsatz der Nichtzurückweisung abweichen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Mai 2019, M u. a. [Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft], C-391/16, C-77/17 und C-78/17, EU:C:2019:403, Rn. 95).

    Soweit Art. 14 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95 in den darin genannten Fällen vorsieht, dass die Mitgliedstaaten die "Flüchtlingseigenschaft" im Sinne dieser Richtlinie aberkennen können, während Art. 33 Abs. 2 der Genfer Konvention die Zurückweisung eines sich in einer solchen Situation befindlichen Flüchtlings in einen Staat, in dem sein Leben oder seine Freiheit bedroht sind, zulässt, sieht das Unionsrecht somit einen weiteren internationalen Schutz der betreffenden Flüchtlinge vor, als er durch diese Konvention gewährleistet wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Mai 2019, M u. a. [Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft], C-391/16, C-77/17 und C-78/17, EU:C:2019:403, Rn. 96).

  • EuGH, 09.11.2010 - C-57/09

    Eine Person kann von der Anerkennung als Flüchtling ausgeschlossen werden, wenn

    Auszug aus EuGH, 06.07.2023 - C-663/21
    Somit impliziert die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 14 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95 keine Stellungnahme zu der gesonderten Frage, ob diese Person in ihr Herkunftsland abgeschoben werden darf (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. November 2010, B und D, C-57/09 und C-101/09, EU:C:2010:661, Rn. 110).
  • OVG Niedersachsen, 06.03.2024 - 13 LC 116/23

    Abwägung; assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht; Ausweisung;

    Im Hinblick auf Art. 3 Nr. 3 der Rückführungsrichtlinie ist eine solche Rückkehrverpflichtung nicht ohne die Bestimmung eines Ziellandes, welches eines der in Art. 3 Nr. 3 der Rückführungsrichtlinie genannten Länder sein muss, vorstellbar (vgl. EuGH, Urt. v. 6.7.2023 - C-663/21 -, juris Rn. 46; Urt. v. 22.11.2022 - C-69/21 -, juris Rn. 53; Urt. v. 24.2.2021 - C-673/19 -, juris Rn. 39; Urt. v. 14.5.2020 - C-924/19, C-925/19 -, juris Rn. 115; OVG Bremen, Urt. v. 30.8.2023 - 2 LC 116/23 -, juris Rn. 66; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 2.1.2023 - 12 S 1841/22 -, Rn. 128 ff., juris; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urt. v. 7.12.2022 - 4 LB 233/18 OVG -, juris Rn. 75).
  • OVG Bremen, 30.08.2023 - 2 LC 116/23

    Generalpräventive inlandsbezogene Ausweisung nach Betäubungsmitteleinfuhr;

    Dabei kann dahinstehen, ob bei der Ausweisung von Personen, denen wegen § 60 Abs. 5 AufenthG auf unabsehbare Zeit eine Abschiebung nicht droht, in die Interessenabwägung eine hypothetische Rückkehr unter der Prämisse, dass das Abschiebungsverbot nicht (mehr) besteht, einzustellen ist, wofür die grundsätzlich auf die Beendigung des Aufenthalts gerichtete Zielrichtung von Ausweisungen (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.02.2022 - 1 C 6.21, juris Rn. 21) und der Wortlaut von § 53 Abs. 1 AufenthG ("Interessen an einem weiteren Verbleib [...] im Bundesgebiet") sprechen könnten, oder ob lediglich das Interesse, die Folgewirkungen der Ausweisung auf den Aufenthaltsstatus in Deutschland abzuwenden, zu berücksichtigen ist (so VGH BW, Urt. v 02.01.2023 - 12 S 1841/22, juris Rn. 98 und das Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil; ähnl. für den Widerruf der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 14 Abs. 4 lit. b Richtlinie 2011/95/EU EuGH, Urt. v. 06.07.2023 - C-663/21, Rn. 26 ff.).

    In der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist geklärt, dass gemäß Art. 6 Abs. 1 Richtlinie 2008/115/EG dann, wenn die Illegalität des Aufenthalts erwiesen ist, gegenüber jedem Drittstaatsangehörigen unbeschadet der Ausnahmen nach Art. 6 Abs. 2 bis 5 unter strikter Einhaltung der in Art. 5 der Richtlinie festgelegten Anforderungen eine Rückkehrentscheidung ergehen muss, "in der unter den in Art. 3 Nr. 3 der Richtlinie 2008/115 genannten Drittländern dasjenige anzugeben ist, in das dieser Drittstaatsangehörige abzuschieben ist" (EuGH, Urt. v. 06.07.2023 - C-663/21, Rn. 46; Urt. v. 22.11.2022 - C-69/21, Rn. 53; Urt. v. 14.05.2020 C-924/19 PPU und C-925/19 PPU, Rn. 115 - Hervorhebung nicht im Original).

    Mittlerweile hat der Europäische Gerichtshof (dabei einmal in der Spruchkörperbesetzung "Große Kammer") in zwei Urteilen, in denen es entscheidungstragend darauf ankam, eindeutig ausgeführt, dass nach Art. 5 Richtlinie 2008/115/EG eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden darf, wenn Art. 19 Abs. 2 EUGrCh bzw. Art. 3 EMRK einer Vollstreckung entgegen stünden (vgl. EuGH [Große Kammer], Urt. v. 22.11.2022 - C 69/21, Rn. 56; Urt. v. 06.07.2023 - C-663/21, Rn. 50 f.).

  • VGH Bayern, 19.02.2024 - 19 ZB 22.2483

    Generalpräventive Ausweisung, Sofort vollziehbarer Widerruf der

    Die Ausweisung des Klägers verstößt im Übrigen nicht gegen Unionsrecht, insbesondere kommt es nicht darauf an, dass die (nicht angegriffene und daher bestandskräftige) Abschiebungsandrohung einen konkreten Zielstaat nicht benennt (vgl. dazu EuGH, U.v. 22.11.2022 - C-69/21 - juris Rn. 53; U.v. 6.7.2023 - C-663/21 - juris Rn. 46; OVG MP, U.v. 7.12.2022 - 4 LB 233/18 - juris Rn. 75; VGH BW, U.v. 2.1.2023 - 12 S 1841/22 - juris Rn. 131; OVG Bremen, U.v. 30.8.2023 - 2 LC 116/23 - juris Rn. 66), da nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts selbst das Nichtergehen oder die Aufhebung einer Rückkehrentscheidung im Sinne des Art. 3 Nr. 4 der RL 2008/115/EG die Rechtmäßigkeit der Ausweisung unberührt lässt, da die Ausweisung nicht dem Anwendungsbereich der RFRL unterfällt (vgl. BVerwG, U.v. 16.11.2023 - 1 C 32.22 - juris Rn. 22 m.V.a. EuGH, U.v. 22.11.2022 - C-69/21, X - juris Rn. 84; BVerwG, U.v. 16.2.2022 - 1 C 6.21 - juris Rn. 40 ff.; U.v. 9.5.2019 - 1 C 21.18 - juris Rn. 10 ff.).
  • BVerwG, 11.12.2023 - 1 B 13.23
    Dass allein diese jüngere Rechtsprechung der Großen Kammer des Gerichtshofs für das Verständnis der Art. 5, 6 und 9 RL 2008/115/EG maßgeblich ist, folgt auch daraus, dass sie in mehreren Entscheidungen ausdrücklich bestätigt worden ist (vgl. beispielhaft EuGH, Urteile vom 6. Juli 2023 - C-663/21 [ECLI:EU:C:2023:540], AA - Rn. 46 ff., 50 ff. und vom 21. September 2023 - C-143/22 [ECLI:EU:C:2023:689] - Rn. 41).
  • VG Augsburg, 18.10.2023 - Au 6 K 23.704

    Ausweisung nach Sicherungsverfahren mit Unterbringung in psychiatrischem

    Hiernach ist zwar Art. 5 der RL 2008/115/EG dahin auszulegen, dass die Regelung dem Erlass einer Rückkehrentscheidung gegen einen Drittstaatsangehörigen entgegensteht, wenn feststeht, dass dessen Abschiebung in das vorgesehene Zielland nach dem Grundsatz der Nichtzurückweisung auf unbestimmte Zeit ausgeschlossen ist, weil er dort der tatsächlichen Gefahr einer gegen Art. 18 oder Art. 19 Abs. 2 GRCh verstoßenden Behandlung ausgesetzt wäre (vgl. EuGH, U.v. 6.7.2023 - C-663/21 - Rn. 50- 52).

    Zudem würde ein kategorischer Ausschluss bereits des Erlasses einer - auch nur bedingten - Rückführungsentscheidung (so könnte EuGH, U.v. 6.7.2023 - C-663/21 - Rn. 52 auch verstanden werden) zu einem unauflösbaren unionsrechtlichen Widerspruch führen: Art. 6 Abs. 1 RL 2008/115/EG verlangt, dass die Mitgliedstaaten unbeschadet der dortigen Ausnahmen gegen alle illegal in ihrem Hoheitsgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, die nach Art. 11 RL 2008/115/EG mit einem Einreiseverbot im Sinne von Art. 3 Nr. 6 RL 2008/115/EG einhergehen kann oder muss (vgl. EuGH, U.v. 3.6.2021 - C-546/19, NVwZ 2021, 1207/1209 f. Rn. 55 f.).

    Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, da die Rechtsfrage, ob die verbindliche Feststellung eines zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbots zu Gunsten eines ausgewiesenen Drittstaatsangehörigen bereits dem Erlass oder nur der Vollstreckung eines - mit dem Widerruf oder der Rücknahme des Abschiebungsverbots aufschiebend bedingten - Rückkehrentscheidung (Abschiebungsandrohung) und damit auch dem Erlass eines hieran anknüpfenden Einreise- und Aufenthaltsverbots entgegensteht, mit Blick auf die jüngste Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (vgl. EuGH, U.v. 6.7.2023 - C-663/21 - Rn. 50 -52) bisher höchstrichterlich nicht geklärt ist und diese Frage über den Einzelfall hinaus bedeutsam ist.

  • VG Köln, 26.10.2023 - 22 L 1308/23
    Zur Begründung wiederholt und vertieft er im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren und verweist ergänzend auf drei Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs vom 6. Juli 2023 - C-663/21; C-8/22; C-402/22 -, wonach ein Widerruf nur bei Vorliegen außerordentlich schwerer Straftaten in Betracht komme und insoweit zudem stets eine strenge Verhältnismäßigkeitsprüfung durchzuführen sei.

    Insoweit reichte mithin bereits vor Erlass der vom Antragsteller in Bezug genommenen Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs vom 6. Juli 2023 - C-663/21; C-8/22; C-402/22 - die Verurteilung eines Ausländers zu einer mindestens dreijährigen (Einzel-)Freiheitsstrafe allein nicht aus, um das Vorliegen einer Gefahr für die Allgemeinheit i. S. d. 60 Abs. 8 Satz 1 Var. 2 AufenthG anzunehmen.

  • VG Köln, 11.03.2024 - 12 L 103/24
    EuGH, Urteil vom 6. Juli 2023 - C-663/21 -, juris Rn. 52 (zu dem ebenfalls in Art. 5 RfRL angesprochenen Grundsatz der Nichtzurückweisung), von einer Abschiebungsandrohung abzusehen, wenn nach deutschem Recht aufgrund von Abschiebungsverboten eine Duldung auf unabsehbare Zeit in Betracht käme.
  • VGH Baden-Württemberg, 15.11.2023 - 11 S 1783/23

    Unionsrechtliche Fortwirkung der Abschiebungsandrohung im Folgeverfahren

    6 Abs. 1 Richtlinie 2008/115/EG verpflichtet dazu, in einer Rückkehrentscheidung, d.h. - wie bereits ausgeführt - im nationalen Recht in der Abschiebungsandrohung, dasjenige der in Art. 3 Nr. 3 Richtlinie 2008/115/EG abschließend aufgeführten Zielländer der Rückkehr anzugeben, in das der Drittstaatsangehörige abzuschieben ist, der Adressat der Rückkehrentscheidung ist (vgl. näher EuGH, Urteile vom 06.07.2023 - C-663/21 - juris Rn. 46, vom 22.11.2022 - C-69/21 - juris Rn. 53, vom 24.02.2021 - C-673/19 - juris Rn. 32, 39 und vom 14.05.2020 - C-924/19 PPU und C-925/19 PPU - juris Rn. 115).
  • Generalanwalt beim EuGH, 19.10.2023 - C-352/22

    Generalstaatsanwaltschaft Hamm (Demande d'extradition d'un réfugié vers la

    12 Vgl. u. a. Urteil vom 6. Juli 2023, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Flüchtling, der eine schwere Straftat begangen hat) (C-663/21, im Folgenden: Urteil Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl [Flüchtling, der eine schwere Straftat begangen hat], EU:C:2023:540, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • VG Köln, 11.03.2024 - 12 L 2657/23
    vgl. EuGH, Urteil vom 6. Juli 2023 - C-663/21 -, juris Rn. 52 (zu dem ebenfalls in Art. 5 RfRL angesprochenen Grundsatz der Nichtzurückweisung).
  • OVG Bremen, 01.08.2023 - 2 LA 97/23

    Abschiebungsandrohung; Nichtzurückweisung; Rückkehrentscheidung

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 16.02.2023 - C-663/21   

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https://dejure.org/2023,2324
Generalanwalt beim EuGH, 16.02.2023 - C-663/21 (https://dejure.org/2023,2324)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 16.02.2023 - C-663/21 (https://dejure.org/2023,2324)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 16. Februar 2023 - C-663/21 (https://dejure.org/2023,2324)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Réfugié ayant commis un crime grave)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Asylpolitik - Richtlinie 2011/95/EU - Normen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder des subsidiären Schutzstatus - Art. 14 Abs. 4 Buchst. b - Aberkennung der ...

  • rechtsportal.de

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Asylpolitik - Richtlinie 2011/95/EU - Normen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder des subsidiären Schutzstatus - Art. 14 Abs. 4 Buchst. b - Aberkennung der ...

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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (30)

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.02.2023 - C-8/22

    Commissaire général aux réfugiés und aux apatrides (Réfugié ayant commis un crime

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.02.2023 - C-663/21
    In der Rechtssache C-8/22 ergeht das Ersuchen um Vorabentscheidung in einem Rechtsstreit zwischen XXX, einem Drittstaatsangehörigen, und dem Commissaire général aux réfugiés et aux apatrides (Generalkommissar für Flüchtlinge und Staatenlose, Belgien, im Folgenden: Generalkommissar) wegen der Entscheidung des Generalkommissars, ihm die Flüchtlingseigenschaft abzuerkennen.

    Die vom Verwaltungsgerichtshof (Österreich) (Rechtssache C-663/21) und vom Conseil d'État (Staatsrat, Belgien) (Rechtssache C-8/22) gestellten Fragen ergänzen einander und überschneiden sich teilweise, weshalb ich sie in den vorliegenden Schlussanträgen zusammen untersuchen werde.

    Demgegenüber betrifft die Rechtssache C-8/22 einen Drittstaatsangehörigen, dem die Flüchtlingseigenschaft aberkannt wurde, nachdem er wegen verschiedener Straftaten, u. a. wegen Totschlags, zu 25 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden war.

    Aus intuitiver Sicht und vorbehaltlich einer eingehenderen Definition des Begriffs "Verurteilung wegen einer besonders schweren Straftat" scheint die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von einer Dauer und wegen einer Straftat, wie sie in der Rechtssache C-8/22 in Rede stehen, unter diese Definition zu fallen oder zumindest nicht offensichtlich außerhalb ihres Anwendungsbereichs zu liegen.

    Mit seiner ersten und seiner dritten Frage in der Rechtssache C-8/22 möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 14 Abs. 4 Buchst. b der Richtlinie 2011/95 dahin auszulegen ist, dass der in dieser Bestimmung vorgesehene Grund für die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft bereits dann vorliegt, wenn feststeht, dass die betreffende Person wegen einer besonders schweren Straftat rechtskräftig verurteilt worden ist, ohne dass als gesonderte Voraussetzung geprüft werden muss, ob diese Person eine Gefahr für die Allgemeinheit des Mitgliedstaats darstellt, in dem sie sich aufhält.

    Mit seiner zweiten Frage in der Rechtssache C-8/22 möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 14 Abs. 4 Buchst. b der Richtlinie 2011/95 dahin auszulegen ist, dass die auf diese Bestimmung gestützte Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft voraussetzt, dass eine tatsächliche, gegenwärtige und hinreichend erhebliche Gefahr für die Allgemeinheit dieses Mitgliedstaats besteht.

    Darüber hinaus kann ich die im Rahmen der dritten Vorlagefrage in der Rechtssache C-8/22 skizzierte Lösung nicht befürworten, wonach das Bestehen einer Gefahr für die Allgemeinheit vermutet werden kann, sobald feststeht, dass die betreffende Person wegen der Begehung einer besonders schweren Straftat rechtskräftig verurteilt wurde.

    Die erste Frage in der Rechtssache C-663/21 und die zweite Frage in der Rechtssache C-8/22 zielen darauf ab, ob die Anwendung des in Art. 14 Abs. 4 Buchst. b der Richtlinie 2011/95 genannten Grundes für die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit unterliegt.

    In Anbetracht dessen schlage ich dem Gerichtshof vor, auf die erste Vorlagefrage in der Rechtssache C-663/21 und auf die zweite Vorlagefrage in der Rechtssache C-8/22 zu antworten, dass Art. 14 Abs. 4 Buchst. b der Richtlinie 2011/95 dahin auszulegen ist, dass ein Mitgliedstaat, wenn er von der in dieser Bestimmung vorgesehenen Befugnis zur Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft Gebrauch macht, die in der Charta garantierten Grundrechte und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachten muss.

    Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, die Vorlagefragen des Verwaltungsgerichtshofs (Österreich) in der Rechtssache C-663/21 und des Conseil d'État (Staatsrat, Belgien) in der Rechtssache C-8/22 wie folgt zu beantworten:.

  • EuGH, 09.11.2010 - C-57/09

    Eine Person kann von der Anerkennung als Flüchtling ausgeschlossen werden, wenn

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.02.2023 - C-663/21
    10 Das Amt bezieht sich u. a. auf das Urteil vom 9. November 2010, B und D (C-57/09 und C-101/09, EU:C:2010:661).

    36 Vgl. Urteil vom 9. November 2010, B und D (C-57/09 und C-101/09, EU:C:2010:661, Rn. 101).

    63 Vgl. Urteil vom 9. November 2010, B und D (C-57/09 und C-101/09, EU:C:2010:661, Rn. 109 und 111).

    64 Vgl. Urteil vom 9. November 2010, B und D (C-57/09 und C-101/09, EU:C:2010:661, Rn. 115).

  • EuGH, 03.06.2021 - C-546/19

    Westerwaldkreis - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.02.2023 - C-663/21
    11 C-546/19, EU:C:2021:432.

    72 C-546/19, EU:C:2021:432.

    73 Vgl. Urteil vom 3. Juni 2021, Westerwaldkreis (C-546/19, EU:C:2021:432, Rn. 57 bis 59).

  • EuGH, 12.12.2019 - C-519/18

    Bevándorlási és Menekültügyi Hivatal (Regroupement familial - sœur de

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.02.2023 - C-663/21
    58 Vgl. entsprechend Urteil vom 12. Dezember 2019, Bevándorlási és Menekültügyi Hivatal (Familienzusammenführung - Schwester des Flüchtlings) (C-519/18, EU:C:2019:1070, Rn. 61 bis 64).

    61 Vgl. entsprechend Urteil vom 12. Dezember 2019, Bevándorlási és Menekültügyi Hivatal (Familienzusammenführung - Schwester des Flüchtlings) (C-519/18, EU:C:2019:1070, Rn. 66 und 67).

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.06.2018 - C-391/16

    Nach Auffassung von Generalanwalt Wathelet sind die Bestimmungen der Richtlinie

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.02.2023 - C-663/21
    70 Vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Wathelet in den verbundenen Rechtssachen M u. a. (Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft) (C-391/16, C-77/17 und C-78/17, EU:C:2018:486, Nr. 129).

    71 Wie Generalanwalt Wathelet in seinen Schlussanträgen in den verbundenen Rechtssachen M u. a. (Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft) (C-391/16, C-77/17 und C-78/17, EU:C:2018:486) festgestellt hat, "könnte ein Mitgliedstaat, der in Wahrnehmung [der in Art. 14 Abs. 4 und 5 der Richtlinie 2011/95 vorgesehenen Befugnisse] einem Flüchtling den Zugang zu einer bestimmten ärztlichen Versorgung verwehrte, gegen Art. 35 der Charta (betreffend das Recht auf Gesundheitsversorgung) verstoßen".

  • EuGH, 11.06.2015 - C-554/13

    Zh. und O. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.02.2023 - C-663/21
    29 Vgl. Urteil vom 11. Juni 2015, Zh. und O. (C-554/13, EU:C:2015:377, Rn. 60).

    45 Vgl. Urteil vom 11. Juni 2015, Zh. und O. (C-554/13, EU:C:2015:377, Rn. 61 und 62).

  • EuGH, 13.09.2018 - C-369/17

    Eine Person kann nicht von der Gewährung subsidiären Schutzes ausgeschlossen

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.02.2023 - C-663/21
    Zur Auslegung von Art. 17 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2011/95 vgl. Urteil vom 13. September 2018, Ahmed (C-369/17, EU:C:2018:713).

    Zur Notwendigkeit, die Bestimmungen der Richtlinie 2011/95 im Einklang mit der Genfer Konvention auszulegen, vgl. auch Urteil vom 13. September 2018, Ahmed (C-369/17, EU:C:2018:713, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 08.05.2018 - C-82/16

    K.A. u.a. (Regroupement familial en Belgique) - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.02.2023 - C-663/21
    75 Vgl. Urteil vom 8. Mai 2018, K. A. u. a. (Familienzusammenführung in Belgien) (C-82/16, EU:C:2018:308, Rn. 104).
  • EuGH, 14.01.2021 - C-441/19

    Vor Erlass einer Rückkehrentscheidung gegenüber einem unbegleiteten

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.02.2023 - C-663/21
    76 Vgl. Urteil vom 14. Januar 2021, Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid (Rückkehr eines unbegleiteten Minderjährigen) (C-441/19, EU:C:2021:9, Rn. 51 bis 56).
  • EuGH, 22.11.2022 - C-69/21

    Ein Drittstaatsangehöriger, der an einer schweren Krankheit leidet, darf nicht

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.02.2023 - C-663/21
    78 C-69/21, im Folgenden: Urteil Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid (Abschiebung - Medizinisches Cannabis), EU:C:2022:913.
  • EuGH, 08.03.2022 - C-205/20

    Entsendung von Arbeitnehmern: Das nationale Gericht muss sich versichern, dass

  • EuGH, 24.02.2021 - C-673/19

    M u.a. (Transfert vers un État membre) - Vorlage zur Vorabentscheidung - Asyl und

  • EuGH, 22.09.2022 - C-159/21

    Aberkennung des internationalen Schutzes infolge einer Beeinträchtigung der

  • EuGH, 20.10.2022 - C-825/21

    Centre public d'action sociale de Liège (Retrait ou suspension d'une décision de

  • RG, 30.11.1921 - V 69/21

    Entschädigungspflicht des Bergbaues gegenüber öffentl. Verkehrsanstalten

  • EuGH, 15.02.2016 - C-601/15

    Das Unionsrecht gestattet die Inhaftierung eines Asylbewerbers, wenn dies aus

  • EuGH, 27.10.1977 - 30/77

    Regina / Bouchereau

  • EuGH, 14.05.2019 - C-391/16

    Die Bestimmungen der Richtlinie über Flüchtlinge in Bezug auf die Aberkennung und

  • EuGH, 24.06.2015 - C-373/13

    T. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des

  • EuGH, 08.12.2011 - C-371/08

    Ziebell - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Freizügigkeit der Arbeitnehmer -

  • EuGH, 20.11.2001 - C-268/99

    Jany u.a.

  • EuGH, 19.01.1999 - C-348/96

    AUSWEISUNG AUF LEBENSZEIT FÜR GEMEINSCHAFTSRECHTSWIDRIG ERKLÄRT

  • EuGH, 04.04.2017 - C-544/15

    Die nationalen Behörden können einer iranischen Staatsangehörigen, die

  • EuGH, 02.07.2020 - C-18/19

    Stadt Frankfurt am Main - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der

  • EuGH, 10.02.2000 - C-340/97

    EIN MITGLIEDSTAAT KANN EINEN TÜRKISCHEN ARBEITNEHMER, DER STRAFRECHTLICH

  • EuGH, 16.01.2018 - C-240/17

    E - Vorlage zur Vorabentscheidung - Drittstaatsangehöriger, der sich illegal im

  • EuGH, 12.12.2019 - C-380/18

    E.P. (Menace pour l'ordre public) - Vorlage zur Vorabentscheidung -

  • EuGH, 07.12.2017 - C-636/16

    Gegen einen langfristig aufenthaltsberechtigten Nicht-EU-Staatsangehörigen kann

  • EuGH, 12.12.2019 - C-381/18

    G.S. (Menace pour l'ordre public)

  • EuGH - C-382/18 (anhängig)

    V.G. (Menace pour l'ordre public)

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.02.2023 - C-8/22

    Commissaire général aux réfugiés und aux apatrides (Réfugié ayant commis un crime

    In der Rechtssache C-663/21 ergeht das Ersuchen um Vorabentscheidung in einem Rechtsstreit zwischen AA, einem Drittstaatsangehörigen, und dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Österreich, im Folgenden: Amt) wegen der Entscheidung des Amts, ihm die Flüchtlingseigenschaft abzuerkennen, die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus oder eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen zu verweigern, eine mit einem Aufenthaltsverbot einhergehende Rückkehrentscheidung gegen ihn zu erlassen, eine Frist für die freiwillige Ausreise zu setzen und seine Abschiebung für unzulässig zu erklären.

    Die vom Verwaltungsgerichtshof (Österreich) (Rechtssache C-663/21) und vom Conseil d'État (Staatsrat, Belgien) (Rechtssache C-8/22) gestellten Fragen ergänzen einander und überschneiden sich teilweise, weshalb ich sie in den vorliegenden Schlussanträgen zusammen untersuchen werde.

    Die Rechtssache C-663/21 wirft ein zusätzliches Problem auf, das die Auslegung der Richtlinie 2008/115 betrifft.

    So betrifft die Rechtssache C-663/21 einen Drittstaatsangehörigen, dem die Flüchtlingseigenschaft aberkannt wurde, nachdem er wegen verschiedener Straftaten zu mehreren Haftstrafen mit Strafnachsicht verurteilt worden war.

    Dagegen wird man sich im Rahmen der Rechtssache C-663/21 fragen können, ob mehrere Verurteilungen zu Freiheitsstrafen mit Bewährung wegen Straftaten, von denen keine für sich genommen als "besonders schwere Straftat" eingestuft werden kann, die in Art. 14 Abs. 4 Buchst. b der Richtlinie 2011/95 vorgesehene Voraussetzung erfüllen.

    Die erste Frage in der Rechtssache C-663/21 und die zweite Frage in der Rechtssache C-8/22 zielen darauf ab, ob die Anwendung des in Art. 14 Abs. 4 Buchst. b der Richtlinie 2011/95 genannten Grundes für die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit unterliegt.

    Genauer gesagt möchte das vorlegende Gericht in der Rechtssache C-663/21 im Wesentlichen wissen, ob diese Bestimmung dahin auszulegen ist, dass sie die Aberkennung der einem Drittstaatsangehörigen zuerkannten Flüchtlingseigenschaft nur zulässt, wenn das öffentliche Interesse an der Rückkehr dieses Staatsangehörigen in sein Herkunftsland unter Berücksichtigung des Ausmaßes und der Art der ihm drohenden Maßnahmen das Interesse dieses Staatsangehörigen am Weiterbestehen des internationalen Schutzes überwiegt.

    In Anbetracht dessen schlage ich dem Gerichtshof vor, auf die erste Vorlagefrage in der Rechtssache C-663/21 und auf die zweite Vorlagefrage in der Rechtssache C-8/22 zu antworten, dass Art. 14 Abs. 4 Buchst. b der Richtlinie 2011/95 dahin auszulegen ist, dass ein Mitgliedstaat, wenn er von der in dieser Bestimmung vorgesehenen Befugnis zur Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft Gebrauch macht, die in der Charta garantierten Grundrechte und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachten muss.

    Mit seiner zweiten Frage in der Rechtssache C-663/21 möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob die Richtlinie 2008/115 dahin auszulegen ist, dass sie dem Erlass einer Rückkehrentscheidung gegen einen Drittstaatsangehörigen, dem die Flüchtlingseigenschaft aberkannt wurde, entgegensteht, wenn feststeht, dass eine Abschiebung dieses Staatsangehörigen nach dem Grundsatz der Nichtzurückweisung auf unbestimmte Dauer ausgeschlossen ist.

    Um den Standpunkt zu vertreten, dass in dieser Situation dennoch eine Rückkehrentscheidung getroffen werden sollte, berufen sich die am Verfahren in der Rechtssache C-663/21 Beteiligten auf das Urteil vom 3. Juni 2021, Westerwaldkreis(72), in dem der Gerichtshof festgestellt hat, dass ein Mitgliedstaat, der beschließt, einem illegal aufhältigen Drittstaatsangehörigen keinen Aufenthaltstitel zu erteilen, auch dann verpflichtet ist, eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn für diesen Drittstaatsangehörigen der Grundsatz der Nichtzurückweisung gilt.

    Die Argumentation des Gerichtshofs war auf diese Situation ausgerichtet, die sich von der in der Rechtssache C-663/21 unterscheidet.

    Nach diesen Klarstellungen ist zur direkten Beantwortung der zweiten Frage des vorlegenden Gerichts in der Rechtssache C-663/21 auf die jüngste Rechtsprechung des Gerichtshofs zu verweisen.

    Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, die Vorlagefragen des Verwaltungsgerichtshofs (Österreich) in der Rechtssache C-663/21 und des Conseil d'État (Staatsrat, Belgien) in der Rechtssache C-8/22 wie folgt zu beantworten:.

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.05.2023 - C-402/22

    Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid (Crime particulièrement grave) -

    Da sich jedoch keine der von den vorlegenden Gerichten in den Rechtssachen C-663/21 und C-8/22 gestellten Fragen unmittelbar auf die Bedeutung der Voraussetzung bezog, dass der betreffende Drittstaatsangehörige "wegen einer besonders schweren Straftat rechtskräftig verurteilt" worden sein muss, habe ich zu diesem Gesichtspunkt nicht Stellung genommen.

    Im Übrigen macht sich das vorlegende Gericht angesichts der Uneinigkeit zwischen den Parteien über die Tragweite des Begriffs "Gefahr für die Allgemeinheit" die vom Conseil d'État (Staatsrat, Belgien) in der Rechtssache C-8/22 zur Vorabentscheidung vorgelegten Fragen zu eigen(8).

    3 C-663/21 und C-8/22, EU:C:2023:114.

  • VG Stuttgart, 02.05.2023 - A 7 K 6645/22

    Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union, ob die Zuerkennung

    Auf der einen Seite hat der Gerichtshof in mehreren Urteilen entschieden, dass es gegen einen illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhältigen Drittstaatsangehörigen, wenn ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme vorliegen, dass er bei der Rückkehr in ein Drittland dem tatsächlichen Risiko unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC in Verbindung mit deren Art. 1 und Art. 19 Abs. 2 ausgesetzt wäre, keine Entscheidung über die Rückkehr in dieses Land ergehen darf, solange dieses Risiko fortbesteht (vgl. EuGH, Urteil vom 22.11.2022 - C-69/21 [ECLI:EU:C:2022:913] -, juris Rn. 58; so auch Schlussanträge des Generalanwalts vom 16.02.2023 - C-663/21 [ECLI:EU:C:2023:114] -, juris Rn. 139; in diese Richtung auch EuGH, Urteil vom 24.02.2021 - C-673/19 [ECLI:EU:C:2021:127] -, juris Rn. 42 und 45; zur Berücksichtigung des Wohls des Kindes und der familiären Bindungen nach Art. 5 Buchst. a und b RL 2008/115/EG ebenfalls in diese Richtung EuGH, Urteil vom 15.02.2023 - C-484/22 [ECLI:EU:C:2023:122] -, juris 28).
  • VG Würzburg, 25.09.2023 - W 7 K 22.1354

    Zum Anwendungsbereich der Rückführungsrichtlinie bei einer inlandsbezogenen

    Den begrenzten Anwendungsbereich des Urteils vom 3. Juni 2021 betont auch der Generalanwalt beim Europäischen Gerichtshof de la Tour (vgl. Schlussantrag v. 16.2.2023 - C-663/21 - juris Rn. 126).
  • OVG Bremen, 23.06.2023 - 2 LA 465/21

    Ausweisung; Betäubungsmittelabhängigkeit; Betäubungsmitteldelikte;

    Fehlt es - wie vorliegend - an einer Abschiebungsandrohung, von deren Erlass die Beklagte offenbar aufgrund des Abschiebungshindernisses aus § 60 Abs. 2 AufenthG a.F. abgesehen hat (vgl. dazu, ob der Grundsatz der Nichtzurückweisung nach Art. 5 Richtlinie 2008/115/EG dem Erlass einer Rückkehrentscheidung von vornherein entgegensteht, ausführlich VGH BW, Urt. v.02.01.2023 - 12 S 1841/22, juris Rn. 133 ff. m.w.N. und die Schlussanträge des Generalanwalts de la Tour vom 16.02.2023 zur Rechtssache C-663/21, Celex-Nr. 62021CC0663, juris Rn 120 ff.), kann das Einreise- und Aufenthaltsverbot folglich keinen Bestand haben (BVerwG, Urt. v. 16.02.2022 - 1 C 6.21, juris Rn. 51, 55).
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